
Einkommensermittlung Selbstständiger
Etwas zum schmunzeln mit leider durchaus ernstem Hintergrund. (Danke an Norbert Hermann für den netten Hinweis)
Seitens der ARGEn wird ja nicht ungern ein Aufsatz des Richters am Berliner SG Udo Geiger als Richtschnur für die Berechnung des Einkommens nach § 3 ALG II-V herangezogen. Dort schreib er unter anderem:
Zitat:
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind, d.h. die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.
Das heißt aber auch z.B. Werbegeschenke sind Betriebseinnahme. Diese Erkenntnis stützt Herr Geiger auf ein Urteil des BFH (III R 175/85), dessen Fallkonstellation nun wirklich ganz nah am Gewerbebetrieb des typischen ALG II Aufstockers angesiedelt ist.
Der BFH erkannte als Betriebseinnahme hier an:
Zitat:
1. Der gewerbliche Gewinn eines bilanzierenden Kaufmanns ist im Wege der Entnahme um den Wert einer von einem Geschäftspartner kostenlos gewährten Reise zu erhöhen, falls die Reise in nicht unerheblichem Umfang auch der Befriedigung allgemein-touristischer Interessen dient.
2. Für die Feststellung des Entnahmewerts können die für die Bewertung von Sachbezügen entwickelten Grundsätze herangezogen werden.
EStG § 4 Abs. 1 und 4, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8, § 12 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Münster
Sachverhalt
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Einzelhandel mit ... Er ermittelt den Gewinn seines Einzelunternehmens durch Bestandsvergleich.
Mit Schreiben vom 1. April 1976 lud ihn die europäische ... gesellschaft seines japanischen Lieferanten, dessen Produkte er bereits seit mehreren Jahren verkaufte, zu einer Reise nach Japan ein, die im Mai 1976 stattfand. Nach dem Einladungsschreiben sollte die Reise den Teilnehmern, bei denen es sich ausschließlich um Händler des japanischen Herstellers handelte, Gelegenheit geben, mehr über Japan und die Herstellerfirma zu erfahren.
Das Reiseprogramm gestaltete sich wie folgt:
9. Mai (So) 15.00 Uhr Abflug nach Tokyo
10. Mai (Mo) 16.45 Uhr Ankunft in Tokyo
11. Mai (Di) Vormittags frei; nachmittags Abreise mit dem Tokaidoexpress nach Hamamatsu
12. Mai (Mi) Besuch der Fabriken in Tenryu und Iwata
13. Mai (Do) Besuch der Fabriken Toyooka und Honsha
14. Mai (Fr) Vormittags Besuch der Entwicklungsabteilung der Nippon Gakki (Diskussion und Vorstellung von Neuentwicklungen); nachmittags Abreise nach Kyoto mit dem Tokaidoexpress; abends Sukiyaki Party.
15. Mai (Sa) Vormittags Sight seeing: an diesem Tage findet in Kyoto das berühmte klassische "Aqi-Matsuri"-Fest statt; nachmittags Besuch des Kaburenjo Theaters mit klassischem japanischen Ballett "Kamogawa Odori".
16. Mai (So) Morgens Abreise nach "Nemu-No-Sato", Freizeit- und Ferienpark der Yamaha/Nippon Gakki
17. Mai (Mo) Abreise von "Nemu-No-Sato", Besichtigung der Pearl Island und des berühmten Iso-Jingu Schreins; Weiterfahrt nach Tokyo
18. Mai (Di) Vormittags Besuch des Akihabara-Einkaufszentrums und des Yamaha-Zentralgeschäfts in der Ginza; nachmittags frei; abends Abschiedsparty.
19. Mai (Mi) 22.30 Uhr Abreise nach London
20. Mai (Do) 06.15 Uhr Ankunft in London, Weiterflug in die Bundesrepublik
Der Kläger ließ bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr (1976) den Wert der Japan-Reise außer Ansatz. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Kläger zunächst erklärungsgemäß veranlagt hatte, erhöhte er im Anschluß an eine Außenprüfung den gewerblichen Gewinn um den Wert der Reise, den der Außenprüfer im Schätzungswege mit 5.000 DM ermittelt hatte (netto 4.504,50 DM zuzüglich Umsatzsteuer).
Falls Euch also Ähnliches angeboten wird, müsst Ihr Euch nicht wundern, wenn ARGE das als Einkommen werten möchte. Trotzdem gute Reise.
Das gesamte Urteil
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1988/XX880995.HTM