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 LSG FSB L 7 AS 232/10 B ER - Einkommen Selbstständiger 
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Beitrag LSG FSB L 7 AS 232/10 B ER - Einkommen Selbstständiger
Interessant ist hier, dass die Pauschale iHv 0,10 Euro für Kfz.-Nutzung sich offensichtlich nur auf die Kraftstoffkosten beziehe und sonstige Kfz.-Kosten (mit Nachweis oder pauschal, z.B. Verschleiss, Wartung und Reparatur?) zusätzlich abzusetzen seien.



Auszüge:



„ ... Aus § 6 Abs. 7 Alg II-V ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin bei gemischter Nutzung des Fahrzeugs wohl ein Fahrtenbuch führen muss. ...



... Es liegt auf der Hand, dass ... Werbung in einem gewissen Umfang notwendig ist. ...



... In den sonstigen Kosten von 636,36 Euro sind sonstiger Praxisbedarf von 213,22 Euro, Fortbildungskosten von 141,25 Euro, Telefonkosten von 102,20 Euro (hälftiger Anteil der Gesamtkosten), Rechts- und Beratungskosten von 99,96 Euro und Bürobedarf von 65,82 Euro enthalten. Diese Positionen sind überwiegend schlüssig. ...


... Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB II wurden bereits bei der Einkommensermittlung nach § 3 Abs. 2 Alg II-V erfasst und werden nicht nochmals berücksichtigt. ... 2


gesetzliche Rentenversicherung: „ ... Hiervon wurde sie gemäß ihren Angaben befreit. Damit ist der Monatsbeitrag von 199,38 Euro für die Kapitallebensversicherung als Altersvorsorge nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b SGB II vom Einkommen abzusetzen. Der Grundfreibetrag von 100,- Euro kommt somit nach § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II nicht zur Anwendung. Zu berücksichtigen sind dagegen die 30,- Euro Versicherungspauschale und von der Kfz-Haftpflichtversicherung der Anteil, der nicht betrieblich über § 3 Abs. 7 Alg II-V anerkannt wird. Der dortige Betrag von 10 Cent je gefahrener Kilometer scheint sich der Höhe nach und wegen § 3 Abs. 7 S. 5 Alg II-V (höhere Ausgaben für Kraftstoff nachweisen) allein auf Kraftstoffkosten zu beziehen. Der private Haftpflichtanteil wird hier überschlägig mit 20,- Euro monatlich angesetzt. Es ergeben sich damit Abzüge von monatlich 249,38 Euro.


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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.


Di 10. Aug 2010, 13:58
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