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 SG Chemnitz S 6 AS 2054/09 Spesen bei Fernfahrern kein Einko 
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Beitrag SG Chemnitz S 6 AS 2054/09 Spesen bei Fernfahrern kein Einko
Zitat:
In dem konkreten Fall hatte das Sozialgericht über die Spesen eines Fernfahrers für beruflich be-
dingte Verpflegungsmehraufwendungen zu entscheiden. Die monatlichen Spesenzahlungen für
den im europäischen Fernverkehr eingesetzten Fahrer schwankten zwischen 216,00 EUR und
546,00 EUR. Die beklagte ARGE SGB II Mittweida hatte diese Spesenzahlungen als Einkommen
berücksichtigt und auf die Leistungen des Klägers angerechnet. Das Sozialgericht Chemnitz hat
nunmehr entschieden, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Spesen nicht anzurechnen sind. Es han-
delt sich, so die Urteilsbegründung, um zweckbestimmte Einnahmen i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a
SGB II. Sie dienen – anders als das Arbeitslosengeld II – gerade nicht der eigentlichen Sicherung
des Lebensunterhalts. Ziel der Spesenzahlung ist es, die Mehraufwendungen auszugleichen, die
die berufliche Betätigung des Klägers als Fernfahrer mit mehrtägigen Auslandsfahrten mit sich
bringt.

Dem Fernfahrer mit Auslandsfahrten entstehen regelmäßig zusätzliche Kosten der Lebensführung,
etwa Aufwendungen für die hygienische Versorgung an Raststätten oder Autohöfen, die er zudem
nicht vermeiden kann. Bereits aufgrund der Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten im gewerb-
lichen Güter- oder Personenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist er nämlich ge-
zwungen, regelmäßig Rasthöfe anzufahren und dort längere Zeit zu verweilen. Die Zugmaschinen
der Fernfahrer sind jedoch weder mit Küche und Bad ausgestattet, sodass er auf die Rasthöfe aus-
weichen muss.

Die Beklagte wurde zu weiteren Zahlungen verurteilt. Gegen die Entscheidung des Sozialgerichtes
ist die Berufung zum Landessozialgericht möglich.
http://www.justiz.sachsen.de/sgc/download/Pressemitteilung_Spesen_fuer_Fernfahrer.pdf

_________________
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So 18. Apr 2010, 15:37
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