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 BSG - Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sind Einkommen 
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Beitrag BSG - Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sind Einkommen
Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Urteil des Sächsischen LSG und den Gerichtsbescheid des SG Dresden aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Beklagte hatte zuvor in einem Teilvergleich die ursprünglich bewilligten höheren Leistungen für die Monate Juli und Oktober 2005 außer Streit gestellt.

Für den streitigen Bewilligungszeitraum vom 1.5.2005 bis 31.10.2005 können die Kläger im Übrigen keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen. Bei der Bewilligung dieser Leistungen hat die Beklagte als Einkommen zu Recht auch die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit als Entgeltbestandteile berücksichtigt und dementsprechend auch einen erhöhten Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II abgesetzt. Es handelt sich hier nicht um zweckbestimmte Einnahmen, die von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen sind. Der Senat hat bereits zu Abfindungszahlungen wegen Verlust des Arbeitsplatzes entschieden, dass für die Annahme einer Zweckbestimmung bei Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage eine Vereinbarung getroffen worden sein muss, aus der objektiv erkennbar folgt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer (nur) für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll. Unbesehen des Umstands, dass sich auch aus den steuer- und arbeitsrechtlichen Vorschriften nur schwerlich ein einheitlicher Verwendungszweck für die Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge ableiten lässt, fehlt es jedenfalls an einem vereinbarten Verwendungszweck.

SG Dresden - S 12 AS 452/07 -
Sächsisches LSG - L 7 AS 100/08 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 89/09 R

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