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[ 12 Beiträge ] |
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ALG II, offener Vollzug und Beschäftigung
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Maffy
Benutzer
Registriert: Mi 8. Sep 2010, 13:38 Beiträge: 31
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 ALG II, offener Vollzug und Beschäftigung
Hallo.
Mein Ehemann war von Ende März bis Ende Juni 2010 im offenen Vollzug und ist bis Ende September 2010 im geschlossenen Vollzug. Die Haftdauer beträgt 6 Monate.
Er hat von April 2010 bis Ende Juni 2010 in einer, von der JVA zugewiesenen, regelmäßigen Beschäftigung gestanden. Er hat außerhalb der JVA gearbeitet, ohne Aufsicht. Ich nehme an, dass es sich um den Freigang gem. §11 Abs. 1 Ziff. 1 StVollzG handelte. Die Lohnscheine wurden von der JVA erstellt, Arbeitslosenversicherung wurde ihm abgezogen und sein Stundelohn betrug 1,58 €. Beispielsweise hat er im Juni über 30 Stunden wöchentlich gearbeitet.
Ich habe gemäß § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II (Die Ausnahme vom Ausschluss und damit ein Leistungsanspruch gilt nur für Freigänger, die tatsächlich eine mind. 15 h/Woche umfassende Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben.) Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt.
Die ARGE antwortet "Nach Art der Tätigkeit und der Höhe des hierdurch erzielten Einkommens kann von einer Erwerbstätigkeit zu 15 Stunden wöchentlich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht ausgegangen werden", und verwirft somit meinen Widerspruch. Telefonisch wurde mir gesagt, dass mein Ehemann kein "Freigänger" war und es somit egal ist wieviele Stunden er gearbeitet hat.
Ist die ARGE im Recht?
Viele Grüße, Maffy
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| Mi 8. Sep 2010, 14:06 |
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Canis__Lupus
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 Re: ALG II, offener Vollzug und Beschäftigung
Hallo Maffy  bei uns. Deine Frage wird 100 % wohl nur ein Fachanwalt für Sozialrecht beantworten können. Deshalb hole dir bei deinem zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein. Denke schon, dass der dortige Rechtspfleger diesen ausfertigt, aufgrund eurer Situation. Ist zwar etwas mit Zeit und Arbeit verbunden, aber einnicken vor der ARGE würde ich nicht. Die schreiben viel wenn der Tag lang ist, um HE's ihr zustehendes Geld vorzuenthalten.
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| Mi 8. Sep 2010, 14:30 |
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Koelsch
Administrator
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 19:26 Beiträge: 10065
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 Re: ALG II, offener Vollzug und Beschäftigung
 Bei uns im Forum. Ich befürchte, die ARGE hat Recht. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt zu dem Problem in der "Wissensdatenbank" Zitat: Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung sind vollstationären Einrichtungen gleichgestellt (s. a. Rz 7.37 zu § 7 SGB II). Damit sind auch Freigänger von Leistungen nach dem SGB II grds. ausgeschlossen (z.B. bei Freigang zur Familienversorgung). Die Ausnahme vom Ausschluss gemäß § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II und damit ein Leistungsanspruch gilt nur für Freigänger, die tatsächlich eine mind. 15 h/Woche umfassende Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben. und davon kann bei € 1,53 Stundenlohn leider keine Rede sein.
_________________ Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären. Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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| Mi 8. Sep 2010, 14:33 |
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Maffy
Benutzer
Registriert: Mi 8. Sep 2010, 13:38 Beiträge: 31
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 Re: ALG II, offener Vollzug und Beschäftigung
Danke für die Antworten und viele Grüße.
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| Mi 8. Sep 2010, 14:39 |
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kleinchaos
Moderator
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39 Beiträge: 7938 Wohnort: Leipzig
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 Re: ALG II, offener Vollzug und Beschäftigung
Man müsste allerdings nachweisen, dass es eine 30-stunden-Woche war. Denn die 1,58€/h sind doch sicher nur das Taschengeld, das nach den Kosten für Unterkunft und Verpflegung übrig bleibt?
_________________ "Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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| Mi 8. Sep 2010, 14:49 |
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Koelsch
Administrator
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 19:26 Beiträge: 10065
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 Re: ALG II, offener Vollzug und Beschäftigung
kleinchaos hat geschrieben: Man müsste allerdings nachweisen, dass es eine 30-stunden-Woche war. Denn die 1,58€/h sind doch sicher nur das Taschengeld, das nach den Kosten für Unterkunft und Verpflegung übrig bleibt? Dann könnte es natürlich auch ganz anders aussehen. Denn wenn der tatsächliche Lohn was höher war (der Abzug von AL-Versicherung spricht eigentlich dafür), dann könnte eben doch eine "normale" Tätigkeit vorgelegen haben - und dann wäre ein Anspruch auf ALG II gegeben.
_________________ Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären. Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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| Mi 8. Sep 2010, 15:09 |
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Günter
Moderator
Registriert: So 5. Okt 2008, 11:58 Beiträge: 11580 Wohnort: Berliner in Potsdam
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 Re: ALG II, offener Vollzug und Beschäftigung
Das BSG sagt zu dem Thema Zitat: 14 Das SGB II sah in seiner ursprünglichen, am 1.1.2005 in Kraft getretenen Fassung des Art 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) eine ausdrückliche Regelung für den Anspruch Strafgefangener auf Leistungen zur Grundsicherung oder den Ausschluss solcher Leistungen nicht vor. § 7 Abs 4 SGB II in seiner Ursprungsfassung (aF) bestimmte jedoch, dass Leistungen nach diesem Buch nicht erhält, "wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht" (zur Neufassung dieser Vorschrift mit Wirkung ab 1.8.2006 vgl Art 1 Nr 7 c des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) . Der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat § 7 Abs 4 SGB II (aF) unter dem Gesichtspunkt des Gesetzeszwecks des SGB II funktional ausgelegt und darauf abgestellt, ob der in einer Einrichtung Untergebrachte auf Grund der objektiven Struktur der Einrichtung in der Lage ist, wöchentlich 15 bzw drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein (vgl § 8 Abs 1 SGB II). Scheidet eine solche Erwerbstätigkeit aufgrund der Struktur der Einrichtung aus, liegt funktional betrachtet eine stationäre Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II (aF) vor. Der 14. Senat des BSG hat weiter angenommen, dass auch eine JVA eine Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II (aF) darstellt, weil im "Normalvollzug" (kein Freigang) eine Teilnahme am "allgemeinen Arbeitsmarkt" objektiv nicht möglich ist. Damit scheiden Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen aus, wenn der voraussichtliche Aufenthalt in der JVA länger als sechs Monate dauert. Handelt es sich - prognostisch betrachtet - um eine Unterbringung von nicht mehr als sechs Monaten, soll ein Wechsel des Leistungsträgers vermieden werden, so dass bei einer Unterbringung von weniger als sechs Monaten jedenfalls nach altem Recht Grundsicherungsleistungen nicht nach § 7 Abs 4 SGB II (aF) ausgeschlossen waren (vgl BSG, Urteil vom 6.9.2007- B 14/7b AS 60/06 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 5 RdNr 12, 16: Aufenthalt in JVA und Fachklinik zur Alkoholentwöhnung). f27t780-bsg-keine-leistungskuerzung-bei-haft-b-4-as-9-08-r.htmlWenn er mehr als 15 Stunden gearbeitet hat, dann steht im ALG II zu.
_________________ Keine Rechtsberatung, ich gebe nur meine persönliche Meinung wieder. Keine Beratung per E-Mail oder PN
Ich bin freundlich, aber selten 
In Zeiten von Hartz 4 müssen alle sparen, ich spare mir die Kommata.
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| Mi 8. Sep 2010, 15:18 |
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Maffy
Benutzer
Registriert: Mi 8. Sep 2010, 13:38 Beiträge: 31
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 Re: ALG II, offener Vollzug und Beschäftigung
Doch noch ein Lichtblick ?
Dann drösel ich das mal auf:
01.04. – 20.04. = unverschuldete Nichtbeschäftigung 21.04. – 29.04. = 55 Arbeitsstunden (in 7 Tagen) 30.04. – 11.05. = Krankheit 12.05. – 25.05. + 27.05. – 31.05 = 85 Arbeitsstunden (in 11 Tagen) 26.05. = unverschuldete Nichtbeschäftigung 01.06. – 04.06. + 09.06. – 28.06. = 132 Arbeitsstunden (in 17 Tagen) 07.06. – 08.06. + 29.06. – 30.06. = unverschuldete Nichtbeschäftigung
Lohnscheine:
04/2010 Bruttobezug = 87,17 AV-Beitragsanteil = 1,24 05/2010 Bruttobezug = 134,71 AV-Beitragsanteil = 1,92 06/2010 Bruttobezug = 209,20 AV-Beitragsanteil = 2,98
Vermerk auf Lohnscheinen = Arbeitslosenversicherung: Beitragspflicht besteht.
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| Mi 8. Sep 2010, 15:33 |
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Maffy
Benutzer
Registriert: Mi 8. Sep 2010, 13:38 Beiträge: 31
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 Re: ALG II, offener Vollzug und Beschäftigung
@ Günter - den Link habe ich mir angesehen.
Es gibt keinen rechtskräftigen Bescheid wo mein Mann mit drin ist. Er wurde am 28.03.2010 inhaftiert und ich habe den Weiterbewillungsbescheid am 01.04.2010 nur für mich gestellt.
Aktuell wehre ich mich gegen einen vorläufigen Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 01.06.2010 bis zum 30.09.2010 und versuche zumindestens meinen Ehemann in den Anspruch für Juni 2010 einfliessen zu lassen.
Kann ich mich eigentlich mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gegen den rechtskräftigen Bescheid für den Zeitraum 01.04.2010 bis zum 31.05.2010 wehren?
Viel Grüße, Maffy
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| Mi 8. Sep 2010, 15:50 |
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kleinchaos
Moderator
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39 Beiträge: 7938 Wohnort: Leipzig
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 Re: ALG II, offener Vollzug und Beschäftigung
Wenn du den Weiterbewilligungsantrag aus Unwissenheit nur für dich gestellt hast, dann würd ich den Ü-Antrag machen. Schließlich seid ihr ja sicher noch beim gleichen SB, der/die wird also wissen haben wollen, warum nun für deinen Mann nicht der Weiterbewilligungsantrag gestellt wurde. Vergleiche dazu auch §13 SGB1 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__13.html und die §§ 14 und 15. Bekommst du die gesamten KdU oder nur deinen Anteil?
_________________ "Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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| Mi 8. Sep 2010, 15:58 |
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Maffy
Benutzer
Registriert: Mi 8. Sep 2010, 13:38 Beiträge: 31
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 Re: ALG II, offener Vollzug und Beschäftigung
@ kleinchaos .. danke für den Link.
Ich bekomme die vollen KdU.
Seit dem 09.04.2010 liegt der ARGE ein Schriftstück vor, dass sich mein Ehemann in Haft befindet. Das war nötig, weil ich der ARGE erklären musste warum ich keine Umzugshelfer hatte.
Ich habe große Probleme mit der ARGE.
Die Kaution meiner neuen Wohnung wäre zum 01.06.2010 fällig gewesen und die ARGE zahlt trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Mein Antrag auf Fahrkostenübernahme (über 20,00 € pro Besuch) zu meinem Ehemann wird nicht bearbeitet. Wegen meiner geschätzten EKS für Selbständige werden mir jeden Monat 200,00 € abgezogen, obwohl ich der ARGE bereits mehrfach geschrieben habe, dass mit Umsätzen erst zu rechnen ist wenn sich mein Mann wieder in Freiheit befindet. Ich habe sogar Kontoauszüge und eine Betriebswirtschaftliche Auswertung eingereicht sowie die geschätze EKS korrigiert - das interessiert die ARGE aber nicht.
Ärger, über Ärger ...
Viele Grüße, Maffy
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| Mi 8. Sep 2010, 16:10 |
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Günter
Moderator
Registriert: So 5. Okt 2008, 11:58 Beiträge: 11580 Wohnort: Berliner in Potsdam
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 Re: ALG II, offener Vollzug und Beschäftigung
Ich denke auch Überprüfungsantrag nach §44 SGB X unter Berufung auf die Beratungspflicht nach §13 - 15 SGB I und den §27 und 28 SGB X.
_________________ Keine Rechtsberatung, ich gebe nur meine persönliche Meinung wieder. Keine Beratung per E-Mail oder PN
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| Mi 8. Sep 2010, 16:14 |
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