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Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
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schlaraffenland
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 Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
Achtung: es folgt eine Art Referat Hi, wenn jemand arbeitssuchend gemeldet ist, und - der Arbeitssuchende hat Anspruch auf ALG 1 und hat den Antrag auf ALG 1 noch nicht eingereicht oder wird ihn bald einreichen, und - die Arbeitslosigkeit ist noch nicht eingetreten, und - diese Person erhält einen Vermittlungsvorschlag in der Zeit zwischen der Arbeitssuchendmeldung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, und - der "Vermittlungsvorschlag" ist mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen, - und die Frist, die für die Bewerbung vorgesehen ist, reicht nicht in die Zeit seiner noch nicht eingetretenen Arbeitslosigkeit hinein, aber - der Arbeitssuchende bewirbt sich nicht innerhalb der gesetzten Frist auf den Job, weil er ortsabwesend gewesen war, als der "Vermittlungsvorschlag" bei ihm per Post eintraf, dann - so meine Annahme - darf die Arbeitsverwaltung ihm keine Sperre/Sanktion auferlegen, wenn er sich in der gesetzten Frist beworben hat. Denn der Arbeitssuchende muss der BA nicht mitteilen, dass er während der Zeit zwischen der Arbeitssuchendmeldung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ortsabwesend ist oder um Erlaubnis der Ortsabwesenheit bitten. Denn in der EAO steht hierdrüber kein Wort. Die EAO bezieht sich ausschließlich auf Arbeitslose. Das leite ich von der Überschrift der EAO ab, sie lautet: Zitat: Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung − EAO) siehe: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... gsrats.pdf , S. 2f Ein unbedarfter Leser der EAO denkt sich wahrscheinlich: "Alles klar, die gilt nur für Arbeitslose, aber nicht für Arbeitssuchende". Ich nehme allerdings an, dass der Begriff "Arbeitslose" in der EAO als Synonym zu verstehen ist für sowohl Arbeitslose als auch Arbeitssuchende. Meiner zuerst vermuteten Annahme, dass sich die EAO ausschließlich auf Arbeitslose bezieht, widerspricht § 144 SGB III: Zitat: (1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
...
2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 1) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung) Siehe: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__144.htmlIn der DA für den § 144 steht außerdem: Zitat: Arbeitsangebot in der Aktionszeit (144.33):
(2) Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 tritt eine Sperrzeit ein, wenn der nach § 38 Abs. 1 arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer ein Arbeitsangebot nicht annimmt, antritt oder die Anbahnung verhindert.
Die Regelung erfasst Arbeitnehmer in dem Zeitraum von der persönlichen Arbeitsuchendmeldung bis zum Tag vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ... Nach der Gesetzesbegründung sind nur Arbeitsangebote sperrzeitbedroht, deren Beschäftigungsbeginn nach Eintritt der Arbeitslosigkeit liegt. Das gleiche gilt für "Einladungen": Zitat: 6. Sperrzeit bei Meldeversäumnis 6.1 Allgemeines
...
Meldeaufforderung in der Aktionszeit (144.51) (1) Die Regelung gilt für Arbeitslose und für arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer (§38 Abs. 1 Satz 6); vgl. DA 6.2. Der Arbeitssuchende ist meldepflichtig: Zitat: 6.2 Meldepflicht ... Meldepflicht - während der Aktionszeit (144.54a): (2) Für arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer gilt § 309 entsprechend (§ 38 Abs. 1 Satz 6). Der § 309 sagt unter anderem das hier: Zitat: Der Arbeitslose hat sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden. Im Merkblatt für Arbeitssuchende wird dieser Sachverhalt wie folgt beschrieben: Zitat: Außerdem tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie eine von Ihrer Agentur für Arbeit – ggf. auch während der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit – angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten oder durch Ihr Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereiteln; das gilt auch für vorübergehende Beschäftigungen, Siehe: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... tslose.pdf, S. 39 Zitat: 8.1 Meldepflicht Während der Zeit, für die Sie arbeitsuchend gemeldet sind und Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrer Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit persönlich zu melden und ggf. zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie Ihre Agentur für Arbeit dazu auffordert.
....
Falls Sie an dem Ihnen genannten Tag oder Zeitpunkt verhindert sind, unterrichten Sie bitte sofort Ihre Agentur für Arbeit und geben Sie auch den Grund an. Dies ist zu Ihrem eigenen Nutzen, denn wenn Sie ohne wichtigen Grund einen solchen Termin nicht wahrnehmen, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein. (S. 48) Bei Nichtwahrnehmen einer Aufforderung sich zu melden, tritt eine Sperrzeit ein, siehe S. 40 des "Merkblatts für Arbeitslose". Ergo: Ein Arbeitssuchender, dessen Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten ist, riskiert bzw. bekommt Sperren, wenn er aufgrund einer Ortsabwesenheit, die durch keinen "wichtigen Grund" entstanden ist, sich nicht auf "Vermittlungsvorschläge" rechtzeitig bewirbt oder nicht seiner Meldepflicht nachkommt. Dies, obwohl sich die EAO vom Wortlaut her nicht auf Arbeitssuchende bezieht. Urlaub machen in der Zeit zwischen der Arbeitssuchendmeldung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit führt also zu Sperren, falls der Arbeitssuchende in der Zeit des Urlaubs Meldeaufforderungen oder "Vermittlungsvorschläge" mit RFB's erhält und die Bedingungen, die mit ihnen verknüpft sind, nicht erfüllen kann. Ich kann es nicht fassen. Wie war das noch mal mit dem Grundgesetz und der freien Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts? Die ist ja schon ausgehebelt für ALG-II-Bezieher, siehe: [url]http://de.wikipedia.org/wiki/Freizügigkeit#Freie_Wahl_des_Wohn-_und_Aufenthaltsortes[/url] Aber dass das auch für angehende ALG-I-Bezieher der Fall ist, egal, ob sie nun mit ALG II aufstocken müssen oder nicht, das war mir neu. Was steht im entsprechenden § des GG? Zitat: (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden ... Was ist, wenn folgende Umstände vorliegen: Der Arbeitssuchende verfügt sehr wohl über eine ausreichende Lebensgrundlage, da er vom AG, der ihm gekündigt hat, ausreichend Lohn/Gehalt erhält bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit, er macht Urlaub und bekommt deswegen eine oder mehrere Sperren. Kann es sein (*freundlich frag*), dass bei Vorliegen solcher Umstände der Gesetzgeber/die BA das GG missachtet?
Oder hat irgendein Bundes*Gericht da ein entsprechendes Urteil gefällt, das die Regelungen zur OA unter solchen Umständen rechtfertigt?Ende meines Referats 
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| Mi 24. Feb 2010, 12:49 |
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Koelsch
Administrator
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 19:26 Beiträge: 10065
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
In der Tat ein Referat - und ich glaube, Du hast auch alles erfasst.
Auch während der Zeit zwischen "Arbeitssuchend" und "Arbeitslos" scheint die "Stallpflicht" zu gelten. Ob das eine verwerfliche GG Einschränkung ist? Bei weitem nicht jede Grundrechtseinschränkung ist rechtswidrig. Das kannst Du aber erst feststellen lassen, wenn Du den gesamten "normalen" Rechtsweg völlig ausgeschöpft hast.
_________________ Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären. Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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| Mi 24. Feb 2010, 13:17 |
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schlaraffenland
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
Koelsch hat geschrieben: Auch während der Zeit zwischen "Arbeitssuchend" und "Arbeitslos" scheint die "Stallpflicht" zu gelten. Ob das eine verwerfliche GG Einschränkung ist? Wenn es schon GG-Einschränkungen gibt, müssen sie im GG entsprechend formuliert sein. Und das scheint hier sehr offensichtlich nicht der Fall zu sein. Verwerflich? Ich fühle mich eingeschränkt in meiner Bewegungsfreiheit. Das ist doch keine unerhebliche Einschränkung. Zitat: Bei weitem nicht jede Grundrechtseinschränkung ist rechtswidrig Das kann sein. Aber ich finde, dass im GG klar und deutlich steht: wer arbeitssuchend gemeldet ist und ausreichend Lohn/Gehalt bezieht, der darf in seiner Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt werden. Zitat: Das kannst Du aber erst feststellen lassen, wenn Du den gesamten "normalen" Rechtsweg völlig ausgeschöpft hast. Eigentlich wäre der Rechtsweg angebracht ...
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| Mi 24. Feb 2010, 13:36 |
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quinky
Benutzer
Registriert: Mo 23. Feb 2009, 13:04 Beiträge: 250
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
Hi, meiner Meinung nach ist das NICHT möglich:
Ich nehme allerdings an, dass der Begriff "Arbeitslose" in der EAO als Synonym zu verstehen ist für sowohl Arbeitslose als auch Arbeitssuchende.
Für einen Arbeitssuchenden, der noch eine Arbeit hat (er wird später arbeitslos) kann die EAO nicht gelten, da sonst die gesetzlich verpflichtende Arbeit nicht durchgeführt werden kann. ERGO kann dieser Befriff "Arbeitslose" nicht als Synonym auch für "Arbeitssuchende" gelten.
Gruß Ernie
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| Mi 24. Feb 2010, 13:48 |
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Emmaly
Administrator
Registriert: Sa 4. Okt 2008, 20:12 Beiträge: 4481 Wohnort: Land Brandenburg
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
Wurde der Arbeitssuchende denn belehrt, wie er sich zu verhalten hat, sprich darüber, dass er sich bei Ortsabwesenheit abzumelden hat. Wenn nicht, dann sollte man sich gegen jeglichen Versuch wehren. Viele müssen ja ihren Urlaubsanspruch noch in den letzten 3 Monaten vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses nehmen und da dürfte die EAO nicht oder nicht voll anwendbar gehen. Oder liege ich jetzt mit meinem Rechtsempfinden daneben. Ich halte ja inzwischen fast jede sauerei für möglich.
_________________ LG Emmaly Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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| Mi 24. Feb 2010, 14:04 |
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schlaraffenland
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
quinky hat geschrieben: Für einen Arbeitssuchenden, der noch eine Arbeit hat (er wird später arbeitslos) kann die EAO nicht gelten, da sonst die gesetzlich verpflichtende Arbeit nicht durchgeführt werden kann. ERGO kann dieser Befriff "Arbeitslose" nicht als Synonym auch für "Arbeitssuchende" gelten. Du scheinst Recht zu haben, quinky. Bin mir aber nicht sicher, denn § 144 SGB III und die entsprechende DA sagt da was anderes ...
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| Mi 24. Feb 2010, 14:21 |
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schlaraffenland
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
Emmaly hat geschrieben: Wurde der Arbeitssuchende denn belehrt, wie er sich zu verhalten hat, sprich darüber, dass er sich bei Ortsabwesenheit abzumelden hat. Mir wurde das "Merkblatt für Arbeitslose zugeschickt". Gilt das als rechtskräftige Belehrung? Ich kann kein Dokument im Internet und in den zugeschickten Unterlagen der BA finden, in dem sinngemäß steht: "Wenn Sie sich ortsabwesend melden, dann sind Sie nicht sperrzeitbedroht." Oder: "Sie brauchen sich nicht ortsabwesend melden, um nicht sperrzeitbedroht zu sein". Die einzige Lösung wäre: ich gehe zur BA und lasse mir schriftlich bestätigen, dass ich nicht sperrzeitbedroht bin, wenn ich als Arbeitssuchender nicht ortsanwesend bin. Zitat: Wenn nicht, dann sollte man sich gegen jeglichen Versuch wehren. Das wäre die Konsequenz. Aber wer will sich schon mit Widersprüchen herumschlagen, wenn man Anlässe für Sperrzeiten von vornherein vermeiden kann, egal ob sie zutreffend sind oder nicht? Zitat: Viele müssen ja ihren Urlaubsanspruch noch in den letzten 3 Monaten vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses nehmen und da dürfte die EAO nicht oder nicht voll anwendbar gehen. Oder liege ich jetzt mit meinem Rechtsempfinden daneben. Dein Rechtsempfinden entspricht dem meinen 
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| Mi 24. Feb 2010, 14:36 |
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schlaraffenland
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
Und überhaupt, lieber Gesetzgeber, liebes Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Ich befasse mich nun seit Stunden mit dieser Problematik, um zu einem eindeutigen Ergebnis zu kommen. Diese Zeit hätte ich auch für die Stellensuche verwenden können. Was für eine Zeitverschwendung.
Und da ich zur Zeit ein ausreichendes Einkommen habe und ein Urlaub für die Allgemeinheit keine "besondere Lasten" bedeuten würde, habe ich laut GG das Recht ortsabwesend zu sein.
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| Mi 24. Feb 2010, 14:41 |
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Emmaly
Administrator
Registriert: Sa 4. Okt 2008, 20:12 Beiträge: 4481 Wohnort: Land Brandenburg
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
Merkblatt per einfacher Post oder per Botendienste? Beim 1. dürfte es schwerlich zu beweisen sein, dass das Merkblatt bei dir angekommen ist. Beim Antrag, unterschreibt man dafür, dass man das Merkblatt erhalten hat und zur Kenntnis genommen wurde. Ob das ausreicht? Klar versucht man von vornherein den Stress mit dem Amt zu vermeiden. Nur wenn man seine Pflicht nicht kennt, weil niemand darauf hingewiesen hat, dann dürfte es schwerer sein die sperre zu verhängen. Die AA hat Beratungspflicht und wenn du dich bei denen arbeitssuchend meldest, dann müssen sie dich auf nicht ganz normale Dinge hinweisen. Die EAO ist so ein nicht ganz normales Ding.  Denn man muss wie ein kleines Kind um Erlaubnis bitten,  wenn man mal verreisen möchte. Sonst herrscht fast Hausarrest.
_________________ LG Emmaly Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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| Mi 24. Feb 2010, 14:47 |
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schlaraffenland
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
Emmaly, mir geht es nicht darum, ob ich nun belehrt worden bin oder nicht.
Aber stimmt schon: ich weiß mich entsprechend zu informieren (aber auch das hilft nicht immer, ich bin ja kein Experte), auch wenn ich nicht belehrt worden bin. So manch anderer Arbeitssuchender scheint sich aber aus Unwissenheit oder aus guten Glauben heraus unter den genannten Umständen Sperren einzufangen. Auch wenn er belehrt wurde. Weil, wer hat schon den gesamten und richtigen Überblick über Sperrgründe? So ein Merkblatt wird kurz gelesen und dann beseite gelegt ...
Mir geht es darum, dass ich die "Stallpflicht" als Arbeitssuchender noch unverhältnismäßiger empfinde als bei Bezug von ALG I oder II.
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| Mi 24. Feb 2010, 15:09 |
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quinky
Benutzer
Registriert: Mo 23. Feb 2009, 13:04 Beiträge: 250
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
Es geht also um einen arbeitenden Arbeitssuchenden.
Wenn die ARGE auf der EAO besteht, würde ich fordern, bei welchem Mitarbeiter der ARGE ich mich täglich um 4.00 Uhr MORGENS abmelden kann, da zu diesem meine Arbeit beginnt.Wenn die ARGE auf einer Abmeldung besteht, hat sie auch die Pflicht, einen Mitarbeiter zu JEDEM Zeitpunkt des Tages zur Verfügung zu stellen. Es gibt diverse Schichtarbeiter, womit wegen der EAO die ARGE 24 Stunden besetzt sein MUSS!. Erfüllt die ARGE ihre Pflicht nicht, ist die EAO erloschen. Es kann keine Pflicht gefordert werden, wenn diese Pflicht unerfüllbar ist!
Synomyn "Arbeitslos" und "Arbeitssuchend" nicht möglich, da sonst die oben anführten Konsequenzen zwansläufig eintreten. Gruß Ernie
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| Mi 24. Feb 2010, 23:08 |
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angel6364
Benutzer
Registriert: Fr 17. Okt 2008, 16:20 Beiträge: 2077 Wohnort: Landkreis Nürnberger Land
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
quinky hat geschrieben: Es geht also um einen arbeitenden Arbeitssuchenden.
Wenn die ARGE auf der EAO besteht, würde ich fordern, bei welchem Mitarbeiter der ARGE ich mich täglich um 4.00 Uhr MORGENS abmelden kann, da zu diesem meine Arbeit beginnt.Wenn die ARGE auf einer Abmeldung besteht, hat sie auch die Pflicht, einen Mitarbeiter zu JEDEM Zeitpunkt des Tages zur Verfügung zu stellen. Es gibt diverse Schichtarbeiter, womit wegen der EAO die ARGE 24 Stunden besetzt sein MUSS!. Erfüllt die ARGE ihre Pflicht nicht, ist die EAO erloschen. Es kann keine Pflicht gefordert werden, wenn diese Pflicht unerfüllbar ist!
Synomyn "Arbeitslos" und "Arbeitssuchend" nicht möglich, da sonst die oben anführten Konsequenzen zwansläufig eintreten. Gruß Ernie Nur in den Fällen, in denen man beruflich tatsächlich OA ist - was bei weitem nicht auf alle bezahlt Arbeitenden zutrifft. 
_________________ Viele Grüße, angel

Ich habe mich verirrt. Ich bin weg, um nach mir zu suchen. Sollte ich zurückkommen bevor ich wieder da bin, sagt mir bitte, ich soll hier warten.
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| Mi 24. Feb 2010, 23:30 |
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schlaraffenland
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
quinky hat geschrieben: Wenn die ARGE auf der EAO besteht, würde ich fordern, bei welchem Mitarbeiter der ARGE ich mich täglich um 4.00 Uhr MORGENS abmelden kann, da zu diesem meine Arbeit beginnt. Es "reicht doch", wenn Du bereits im Status Arbeitssuchend quasi jeden Werkttag den Briefkasten leerst. Obwohl das, wie gesagt, eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist, und das bereits als Arbeitssuchender. Und was ist eigentlich mit Arbeitssuchenden, die noch im Job sind (gekündigt), aber aufgrund ihrer Noch-Tätigkeit reisen müssen? Die kriegen dann Sperren reingedrückt, wenn sie nicht rechtzeitig die Briefe von der Arbeitsverwaltung lesen können.
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| Do 25. Feb 2010, 10:44 |
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schlaraffenland
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
EAO für ALG-I/II-Bezieher:
Man hat ja Anspruch auf 3 ganze Wochen Urlaub pro Kalenderjahr. Deswegen könnte man sich auf den Standpunkt stellen: die EAO ist so in Ordnung, der Bezieher muss sich nur bei der Arbeitsverwaltung für den Urlaub abmelden, ihn vorher beantragen. Ein Arbeitnehmer muss seinen Chef ja auch fragen, ob er Urlaub nehmen darf, also ob er ortsabwesend sein darf. Und wenn der AN arbeitet, dann ist er ja ortsanwesend (Ausnahme: Jobs, bei denen Reisetätigkeit notwendig ist).
Problem dabei: Es kommt auf den SB an, ob er den Urlaub bewilligt. Und was ist, wenn man es mit einem nicht-wohlgesonnenen SB zu tun hat? Der einem den Urlaub verweigert, obwohl es mau aussieht auf dem Arbeitsmarkt, und das auch speziell in der Arbeitsmarktsituation des ALG-I/II-Beziehers?
Wie oft so was wohl vorkommt?
Dann hilft wohl nur Folgendes: sich vom SB bescheinigen lassen, dass er ALG-//II-Bezieher aufgrund der aussichtsreichen Arbeitsmarktlage keinen Urlaub bekommen kann und danach einen Widerspruch schreiben.
Ortsanwesenheitspflicht für Arbeitssuchende:
Mir ist klar, dass der Staat Arbeitssuchende, die sich in einer Kündigungsfrist befinden, sofort in einen neuen Job vermitteln will, so dass sie erst gar nicht in ALG I/II fallen. Trotzdem empfinde ich die Regelungen hierzu unverhältnismäßig.
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| Fr 26. Feb 2010, 08:17 |
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Luke
Benutzer
Registriert: Mi 28. Okt 2009, 19:39 Beiträge: 395
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
Also
Muss ich das richtig verstehen wenn ich zu meiner Freundinn und Kinder fahre , die in einen anderen Ort Wohnen muss ich mich bei der Arge abmelden , auch wennich z.b eine AU besitze?
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| Sa 27. Feb 2010, 09:19 |
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kleinchaos
Moderator
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39 Beiträge: 7938 Wohnort: Leipzig
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
Nee, bei AU nicht. Jedenfalls wenns nicht weit weg ist. Und am Wochenende auch nicht.
_________________ "Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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| Sa 27. Feb 2010, 09:23 |
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Günter
Moderator
Registriert: So 5. Okt 2008, 11:58 Beiträge: 11580 Wohnort: Berliner in Potsdam
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
angel6364 hat geschrieben: Nur in den Fällen, in denen man beruflich tatsächlich OA ist - was bei weitem nicht auf alle bezahlt Arbeitenden zutrifft.  Bitte mal nachdenken, es geht um jemanden in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung während der Kündigungsfrist. Es gibt bis zum letzten Tag keine Stallpflicht. Der Arbeitssuchende hat vollen Urlaubsanspruch, schau mal in Bundesurlaubsgesetz über den Sinn und Zweck des Urlaubes nach. Zitat: § 1 Urlaubsanspruch Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Zitat: § 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Müsst ihr vor lauter Angst, der SB könnte böse blicken alle eure Rechte aufgeben? Wer kann kontrollieren ob die OA tätigkeitsbedingt ist? Wenn James Bond im Kündigungsfalle seinen Einsatzort bekannt geben muss, dann sind Geschäftsgeheimnisse in Gefahr. Genauso ist es bei einem Leihsklaven. Dem ist auch nicht gestattet seinen Einsatzort bekannt zugeben. Kennt jemand von Euch ein Formular mit dem Namen "Bescheinigung über den berufsbedingten Aufenthalt außerhalb des fußläufigen Briefkastenbereichs"? In den Weisungen zum §7 SGB II ist sehr genau geregelt wie beim ALG II zu verfahren ist. Und ähnliches gilt mit Sicherheit im SGB III. Es können doch selbst während einer Freistellung in der Kündigungsfrist keine Maßnahmen (Bewerbungstraining oä angeordnet werden).
_________________ Keine Rechtsberatung, ich gebe nur meine persönliche Meinung wieder. Keine Beratung per E-Mail oder PN
Ich bin freundlich, aber selten 
In Zeiten von Hartz 4 müssen alle sparen, ich spare mir die Kommata.
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| Mo 1. Mär 2010, 10:48 |
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schlaraffenland
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
@Günter: ich habe im Starter-Post die Bedingungen für die Ortsanwesenheit für angehende ALG-I-Bezieher beschrieben. Sieht sehr danach aus, dass das sich mit dem Bundesurlaubsgesetz beißt. Ein Grund mehr für eine Klage im Falle des Falles.
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| Mo 1. Mär 2010, 14:32 |
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Christoph
Moderator
Registriert: Mi 8. Okt 2008, 12:44 Beiträge: 3042 Wohnort: OFW
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
Zitat: Ein Grund mehr für eine Klage im Falle des Falles. Das war alles nur eine theoretische Fragestellung? Wenn Du dich jetzt schon so im §§-Dschungel verhaspelst, wird es kein gutes Ende mit Dir nehmen. 
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| Mo 1. Mär 2010, 17:38 |
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schlaraffenland
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 Re: Arbeitssuchend, Ortsabwesenheit und Sperren
Christoph hat geschrieben: Das war alles nur eine theoretische Fragestellung? Welche Fragestellung meinst Du? Die Frage: soll ich klagen, ja oder nein? Nein, so war mein Starter-Post nicht gemeint. Ich wollte lediglich nur darauf hinweisen, dass da offensichtlich Gesetze untereinander in Konflikt stehen könnten (SGB III versus GG), was den Status Arbeitssuchend mit nachfolgender Arbeitslosmeldung unter dem ALG I betrifft. Und Günter wies außerdem auf das Bundesurlaubsgesetz hin. Und dass ich das doch unverhältnismäßig finde: Als Arbeitssuchender verfügbar sein fürs Arbeitsamt, obwohl der AG die Bezüge weiterbezahlt bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit, ich also "eine ausreichende Lebensgrundlage" habe und deswegen "der Allgemeinheit daraus" nicht "besondere Laste entstehen" (so das GG), falls ich ortsabwesend wäre. Zitat: Wenn Du dich jetzt schon so im §§-Dschungel verhaspelst, wird es kein gutes Ende mit Dir nehmen.  Habe ich mich verhaspelt? Wo?
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| Mo 1. Mär 2010, 18:38 |
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