Die wichtigsten merkzeichen-abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche
Merkzeichen G
- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr; SGB 9 §§ 145 - 147 oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung; KraftStG § 3a Abs. 2 Satz 1
- Abzugsbetrag für Kfz-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bei GdB wenigstens 50% und Merkzeichen G: 0,30 € je km; EStG § 9 Abs 2
- Abzugsbetrag für Privatfahrten bei GdB wenigstens 70% + und Merkzeichen G: bis zu 3000 km x 0,30 € = 900 €; EStG § 33
- Mehrbedarfserhöhung nach BSHG von 20 vom Hundert; BSHG § 23 Abs 1
- Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen; SGB 9 §§ 145 - 147
- Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei innerdeutschen Flügen der Lufthansa und Regionalverkehrsgesellschaften; s. Passagetarife der Lufthansa und der Regionalverkehrsgesellschaften
- Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen Blinder im internationalen Eisenbahnverkehr;
- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr; SGB 9 §§ 145 - 147
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; KraftStG § 3a Abs. 1
- Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis zu 15.000 km x 0,30 € = 4.500 €; EStG § 33
- Kostenloser Fahrdienst für Behinderte unter bestimmten Voraussetzungen (DRK, Malteser-Hilfsdienst, Johanniter-Unfallhilfe);
- Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung StVO § 46 Abs 1
- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr; SGB 9 §§ 145 - 147
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; KraftStG § 3a Abs. 1
- Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung: 3.700 €; EStG § 33b
- Befreiung von der Hundesteuer; nach Ortssatzungen über die Hundesteuer
- Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.; SGB XI, BSHG
- Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; § 1 BefrVO
- Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 6,94 € netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
- Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis 2. Klasse - auch Schlafwagen für Beschädigte nach dem BVG und dem BEG, wenn die MdE mindestens 70 v.H. beträgt; siehe Deutscher Eisenbahntarif Teil II der DB v. 1.10.92, Tarifstelle VIII b
- Unentgeltliche Beförderung im öffentlicher Nahverkehr; §§ 145 - 147 SGB IX
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ; § 3a Abs 1Kfz-Steuergesetz
- Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; § 1 Abs 1 BefrVO
- Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 € netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
- Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung: 3.700 €; § 33b EStG
- Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.; SGB XI, BSHG
- Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung; § 46 Abs 1 StVO
- Befreiung von der Hundesteuer; Ortssatzungen über Hundesteuer
- Befreiung von der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen; § 4 Nr. 19 UStG
- Portofreie Beförderung v. Blindensendungen; s. Allg. Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG
- Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen Blinder im internationalen Eisenbahnverkehr; s. Internationaler Personen- und Gepäcktarif (TVC), Anhang IV
- Gewährung von Blindengeld; Gesetz über die Landesblindenhilfe
- Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 145 - 147 SGB IX oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung; § 3a Abs. 2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz; Abzugsbetrag für Kfz-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle: GdB wenigstens 50% und Merkzeichen G 0,30 € je km; § 9 Abs 2 EStG
- Bei GdB wenigsten 90%: Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 € netto monatlich im Rahmen des ISDN- Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist