http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/ ... 08-08.html
Die ARGEN werden jetzt verschärft versuchen, die Hilfsbedürftigen aus dem Bezug zu drängen.
und dann passiert sowasII. Bedarfsgemeinschaften mit laufendem Bezug von Arbeitslosengeld II
Bei allen Bedarfsgemeinschaften mit laufendem Bezug von Arbeitslosengeld II ist zu prüfen, ob mit der Gewährung des Kinderzuschlages – ggf. in Verbindung mit der Gewährung von Wohngeld – die Hilfebedürftigkeit beseitigt werden kann. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Bedarfsgemeinschaft über Einkommen (ohne Kindergeld) in Höhe von 900 € (Paar-BG) oder 600 € (Alleinerziehende-BG) verfügt und mindestens drei unverheiratete Kinder unter 25 Jahren umfasst.
IV. Zusammenarbeit mit den Wohngeldstellen
Die Einstellung der SGB II-Leistungen vor der Bewilligung der vorrangigen Leistung entspricht zwar grundsätzlich nicht der Verfahrensweise nach dem SGB II (§§ 12a, 5 Abs. 3). Angesichts der Rechtslage, die eine Bewilligung von Wohngeld - und damit regelmäßig die Beendigung der Hilfebedürftigkeit - jedoch nicht zulässt, solange ein Leistungsbezug nach dem SGB II vorliegt (§ 1 Abs. 2 WoGG), ist wie zuvor dargestellt zu verfahren. Eine Vereinbarung, die Abwicklung der Leistungsfälle auch im Verhältnis zum Wohngeld im Verfahren nach § 103 SGB X zuzulassen, ist leider nicht gelungen.
Zur Vermeidung von Härtefällen und von Widersprüchen bei den bisherigen Leistungsfällen wird eine enge Abstimmung mit den örtlichen Wohngeldstellen und die Vereinbarung von Verfahrensabsprachen und zur Aufhebung der Leistung bei gleichzeitiger Bewilligung von Wohngeld dringend empfohlen.