Antrag - Bescheid - Widerspruch - Klage - Strategie

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Günter
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Antrag - Bescheid - Widerspruch - Klage - Strategie

#1

Beitrag von Günter »

Vorbemerkung

Leistungen nach dem SGB II werden nur auf Antrag erbracht.

Dabei gilt immer der Grundsatz: Leistungen werden erst ab Antragstellung erbracht.

Leistungen aus der Sozialhilfe (ALG II ist der direkte Rechtsnachfolger der ehemaligen Sozialhilfe) werden bei Bedürftigkeit erbracht. Ist der Bedarf bereits gedeckt, die Miete bezahlt, das Babybettchen gekauft existiert der Bedarf nicht mehr.
SGB II § 37 Antragserfordernis
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht.
(2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück.
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... ii/37.html

Für Anträge ist keine Form vorgeschrieben, sie können telefonisch (Vorsicht, wie wollt ihr den Beweis führen, dass der Antrag gestellt wurde) , mündlich zur Niederschrift, oder schriftlich gestellt werden.

Jeder Antrag muss mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid (Verwaltungsakt) entschieden werden.
SGB X § 31 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... bx/31.html

Für den Verwaltungsakt gilt
SGB X § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... bx/33.html


Auf dem Bescheid müssen die gesetzlichen Grundlagen, die Begründung der Ausübung des Ermessens, sowie die Widerspruchfrist in Form einer Rechtsmittelbelehrung vermerkt sein.
SGB X § 35 Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... bx/35.html

Für die Bearbeitung eines Antrags und die Erteilung eines Bescheides hat die Behörde 6 Monate Zeit.

Gegen jeden Bescheid ist der Widerspruch möglich.
SGB X § 36 Rechtsbehelfsbelehrung
Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren.
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... bx/36.html

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist durch den
SGB II § 39 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
3.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder
4.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird,

haben keine aufschiebende Wirkung.
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... ii/39.html

aufgehoben.

Bei Rückforderungen etc sollte man den Einzelfall prüfen lassen

http://www.arbeitsagentur.de/nn_164878/ ... -2008.html

Für die Bearbeitung des Widerspruchs hat die Behörde 3 Monate Zeit.



Wer sich durch den Bescheid und den Widerspruchsbescheid in seinen Rechten verletzt fühlt, dem steht der Klageweg nach §81 - §100 SGG offen.

Parallel dazu gibt es die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung um Rechtsnachteile bis zur Entscheidung im Hauptverfahren zu vermeiden.

Dabei ist zu beachten, dass im Verfahren zur eA keine Entscheidungen, die in die Vergangenheit zurück wirken getroffen werden und dass ein akuter Anordnungsgrund vorliegen muss, z.B. Unterschreitung des Existenzminimums bei Kürzungen.

Außerdem muss der Richter prüfen, ob der Antrag hinreichend Aussicht hat im Hauptverfahren positiv entschieden zu werden.

Die erste Instanz der Sozialgerichte ist kostenlos. Die Vertretung durch einen Anwalt ist nicht erforderlich. Klagen und Anträge auf eA können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift durch die Rechtspfleger eingereicht werden.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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