BG mit minderjährigem Azubi
- kleinchaos
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BG mit minderjährigem Azubi
Erwerbstätiger, der sich selbst unterhalten kann mit Lebenspartnerin und minderjähriger Azubine
Die Azubine wird im Bescheid mit dem KdU-Anteil berücksichtigt, ihr den Bedarf übersteigendes Einkommen wird auf die restlichen BG-Mitglieder verteilt.
Ich bin der Meinung, dass das so nicht geht. Egal ob nun minderjährig oder nicht: sie kann ihren Bedarf selbst decken und ist damit nicht mehr in der BG der Eltern. Somit darf auch ihr überschießendes Einkommen nicht bei den Eltern angerechnet werden. Wird aber so gemacht.
Wie seht ihr das?
Die Azubine wird im Bescheid mit dem KdU-Anteil berücksichtigt, ihr den Bedarf übersteigendes Einkommen wird auf die restlichen BG-Mitglieder verteilt.
Ich bin der Meinung, dass das so nicht geht. Egal ob nun minderjährig oder nicht: sie kann ihren Bedarf selbst decken und ist damit nicht mehr in der BG der Eltern. Somit darf auch ihr überschießendes Einkommen nicht bei den Eltern angerechnet werden. Wird aber so gemacht.
Wie seht ihr das?
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: BG mit minderjährigem Azubi
§7 Abs 4 SGB II http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/id ... TBAI377922
Damit sind Kinder, die ihren Bedarf decken aus der BG.
RZ 7.23
Damit sind Kinder, die ihren Bedarf decken aus der BG.
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: BG mit minderjährigem Azubi
§ 7 Abs 4 SGB II
(Zur Bedarfsgemeinschaft gehören) ...
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Gehört also eindeutig nicht zur BG. Für die BG-Mitglieder erfolgt korrekt die KdU Berechnung nach Kopfanteil und das war's.
Falls Azubine noch Kindergeld bekäme, dann müsste ein eventueller Kindergeldüberhang bei den BG Mitgliedern als Einkommen gerechnet werden. Dabei aber auf die € 30 Versicherungspauschale achten, die wird da gerne mal übersehen.
(Zur Bedarfsgemeinschaft gehören) ...
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Gehört also eindeutig nicht zur BG. Für die BG-Mitglieder erfolgt korrekt die KdU Berechnung nach Kopfanteil und das war's.
Falls Azubine noch Kindergeld bekäme, dann müsste ein eventueller Kindergeldüberhang bei den BG Mitgliedern als Einkommen gerechnet werden. Dabei aber auf die € 30 Versicherungspauschale achten, die wird da gerne mal übersehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- kleinchaos
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Re: BG mit minderjährigem Azubi
Sehe ich ja auch so. Nun ist sie ja noch nicht volljährig, somit wird das Kindergeld auf ihren Bedarf gerechnet. Soweit richtig. Aber eben der übersteigende Betrag wird auf die Eltern aufgeteilt
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Re: BG mit minderjährigem Azubi
Das überflüssigeschießende KG wird auf die Eltern aufgeteilt, das ist meines Wissens nach korrekt.
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Re: BG mit minderjährigem Azubi
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- marsupilami
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Re: BG mit minderjährigem Azubi
Ist das so richtig?
Minderjähriger Azubi (Alter 17) verdient 800 €.
Sein ALG-Bedarf wäre 700 €.
Überschuß 100 €
Damit ist Azubi raus aus der BG.
Da aber noch 200 € Kindergeld fließt, werden diese - und nur diese - 200 € auf die BG verteilt.
Aber nicht - und das ist es was kc vermutlich meint - der Überschuß aus dem Arbeitseinkommen.
Minderjähriger Azubi (Alter 17) verdient 800 €.
Sein ALG-Bedarf wäre 700 €.
Überschuß 100 €
Damit ist Azubi raus aus der BG.
Da aber noch 200 € Kindergeld fließt, werden diese - und nur diese - 200 € auf die BG verteilt.
Aber nicht - und das ist es was kc vermutlich meint - der Überschuß aus dem Arbeitseinkommen.
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- kleinchaos
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Re: BG mit minderjährigem Azubi
Richtig. Nochzumal dem minderjährigen Azubi nicht der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 100 €zugebilligt wird sondern nur die 30€ Versicherungspauschale. Und so wie ich die FH zum § 11 verstehe ist das auch ok. Denn die geht von volljährigen Erwerbsfähigen aus.
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Re: BG mit minderjährigem Azubi
Ich vermute, Du liest das aus § 6 ALG II-Vkleinchaos hat geschrieben:Richtig. Nochzumal dem minderjährigen Azubi nicht der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 100 €zugebilligt wird sondern nur die 30€ Versicherungspauschale. Und so wie ich die FH zum § 11 verstehe ist das auch ok. Denn die geht von volljährigen Erwerbsfähigen aus.
Wenn der Minderjährige erwerbsfähig, also älter 15 ist und Einkommen "erarbeitet", dann stehen ihm auch die normalen Freibetäge des § 11b SGB II zu.
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- marsupilami
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Re: BG mit minderjährigem Azubi
Wieso Freibeträge aus SGB?
Kriegt der Azubi doch nicht, da er doch aus der BG rausfällt und damit ist das SGB doch für ihn gar nicht anwendbar.
Freibeträge auf das zu verteilende Kindergeld ja, aber nicht auf sein Einkommen aus der Erwerbstätigkeit.
Kriegt der Azubi doch nicht, da er doch aus der BG rausfällt und damit ist das SGB doch für ihn gar nicht anwendbar.
Freibeträge auf das zu verteilende Kindergeld ja, aber nicht auf sein Einkommen aus der Erwerbstätigkeit.
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Re: BG mit minderjährigem Azubi
In diesem Fall wg. Bedarfsdeckung nicht, aber generell bekommt natürlich auch der arbeitende, minderjährige ALG II-Aufstocker die normalen Freibeträge.
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Re: BG mit minderjährigem Azubi
marsupilami hat geschrieben:Wieso Freibeträge aus SGB?
Kriegt der Azubi doch nicht, da er doch aus der BG rausfällt und damit ist das SGB doch für ihn gar nicht anwendbar.
Freibeträge auf das zu verteilende Kindergeld ja, aber nicht auf sein Einkommen aus der Erwerbstätigkeit.
Nein, auf sein Einkommen. Um die Deckung des Bedarfs festzustellen, muss sein Bedarf ermittelt werden KdU + Regelsatz und von seinem anrechenbaren Einkommen (Einkommen - Freibeträge [Grundfreibetrag + Freibetrag]) abgezogen werden. Dann kann das überschießende KG auf die BG verteilt werden.
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- marsupilami
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Re: BG mit minderjährigem Azubi
Was ich auch noch wichtig finde und einige Azubis bzw. deren Eltern eventuell nicht wissen:
Bei Azubis müssen, egal, wie hoch ihr Verdienst ist, die Aufwendungen nach § 11b Abs. 1 Nr. 3-5 SGB II, die über 100 € Grundfreibetrag hinausgehen, zusätzlich abgesetzt werden (also statt 100 € GFB die tatsächlich höheren Aufwendungen).
Bei erwerbstätigen "Nicht-Azubis" ist dies ja erst bei einem Verdienst ab 400 € möglich (§ 11b Abs. 2) - bei Azubis gilt diese Grenze nicht.
Kostet das Azubi-Monatsticket also zum Beispiel 75 € im Monat, würden sich die tatsächlichen Aufwendungen - statt 100 € Grundfreibetrag - somit auf 75Fahrtk.+30Versicherungspausch.+15,33Werbungsk.pausch.= 120,33 € erhöhen und der Gesamtfreibetrag somit um 20,33 € höher ausfallen (eventueller Kindergeldübertrag würde sich also auch reduzieren).
Gleiches gilt natürlich, wenn der Azubi mit dem Kfz fährt und durch die Fahrtkosten und Kfz-Haftpflicht die 100 € GFB überschritten werden.
Ich vermute mal nicht, dass es die Regel ist, dass Jobcenter-SB die Azubis bzw. Alg-II-beziehenden Eltern darauf hinzuweisen.
LG Lilith
Bei Azubis müssen, egal, wie hoch ihr Verdienst ist, die Aufwendungen nach § 11b Abs. 1 Nr. 3-5 SGB II, die über 100 € Grundfreibetrag hinausgehen, zusätzlich abgesetzt werden (also statt 100 € GFB die tatsächlich höheren Aufwendungen).
Bei erwerbstätigen "Nicht-Azubis" ist dies ja erst bei einem Verdienst ab 400 € möglich (§ 11b Abs. 2) - bei Azubis gilt diese Grenze nicht.
Kostet das Azubi-Monatsticket also zum Beispiel 75 € im Monat, würden sich die tatsächlichen Aufwendungen - statt 100 € Grundfreibetrag - somit auf 75Fahrtk.+30Versicherungspausch.+15,33Werbungsk.pausch.= 120,33 € erhöhen und der Gesamtfreibetrag somit um 20,33 € höher ausfallen (eventueller Kindergeldübertrag würde sich also auch reduzieren).
Gleiches gilt natürlich, wenn der Azubi mit dem Kfz fährt und durch die Fahrtkosten und Kfz-Haftpflicht die 100 € GFB überschritten werden.
Ich vermute mal nicht, dass es die Regel ist, dass Jobcenter-SB die Azubis bzw. Alg-II-beziehenden Eltern darauf hinzuweisen.
LG Lilith
Re: BG mit minderjährigem Azubi
Dazu finde ich aber nichts im Gesetz, möglicherweise muss ich
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: BG mit minderjährigem Azubi
Zusätzliche Besonderheit!!
Der Azubi, der aus der BG herausfällt, ist NICHT gezwungen angemessen zu wohnen! Da hier der § 22 SGBII nicht anzuwenden ist, DARF er aus seinem Einkommen Seine Miete / Mietanteil zahlen. Die restlichen Mitglieder der BG unterliegen dann den Angemessenheitskriterien ihrer restlichen BG.
Beispiel:
Eltern mit zukünftigem Azubi 3 Personen, bisher Angemessenheitskritetrien einer 3 BG = 75/80 qm, KDU gedecklt (statt 90qm)
Jetzt Azubis mit bedarfsdeckemdem Einkommen
Wohnung 90qm groß, oberhalb der Angemessenheit.
Der Azubi fällt heraus, DARF aus seinem Einkommen 1/3 der Miete bei seiner Bedarfsrechnung für überschüssiges Kindergeld in Anrechnung bringen.
Die restlichen 2 Mitglieder der BG unterliegen den Angemessenheitskriterien einer 2 BG = 60qm-Anteil = ANGEMESSEN!
Ab dem Datum der Azubieinstellung ist die Decklung der KDU aufgehoben, da der Azubi wohnen darf wo er will und die restlichen BG-Personen innerhalb ihrer persönlichen Angemessenheitsgrenze liegen.
Auch das ist beim neuen Bescheid zu beachten.
Selbstverständlich ist das was "Lilith" schrieb, ebenfalls gültig, der Azubi darf alles absetzen, was im § 11 SGBII steht, selbst WENN sein Einkommen UNTER 400€ brutto liegt. Da Azubis vom ALGII ausgeschlossen sind, kann das Jobcenter auch nicht auf die 400€-Grenze hinweisen, hier herrschen Sonderbestimmungen.
Zusätzlich sind ALLE Berufsschulkosten (sofern sie entstehen) ebenfalls beim Freibetrag zu berücksichtigen!!
Gruß
Ernie
Der Azubi, der aus der BG herausfällt, ist NICHT gezwungen angemessen zu wohnen! Da hier der § 22 SGBII nicht anzuwenden ist, DARF er aus seinem Einkommen Seine Miete / Mietanteil zahlen. Die restlichen Mitglieder der BG unterliegen dann den Angemessenheitskriterien ihrer restlichen BG.
Beispiel:
Eltern mit zukünftigem Azubi 3 Personen, bisher Angemessenheitskritetrien einer 3 BG = 75/80 qm, KDU gedecklt (statt 90qm)
Jetzt Azubis mit bedarfsdeckemdem Einkommen
Wohnung 90qm groß, oberhalb der Angemessenheit.
Der Azubi fällt heraus, DARF aus seinem Einkommen 1/3 der Miete bei seiner Bedarfsrechnung für überschüssiges Kindergeld in Anrechnung bringen.
Die restlichen 2 Mitglieder der BG unterliegen den Angemessenheitskriterien einer 2 BG = 60qm-Anteil = ANGEMESSEN!
Ab dem Datum der Azubieinstellung ist die Decklung der KDU aufgehoben, da der Azubi wohnen darf wo er will und die restlichen BG-Personen innerhalb ihrer persönlichen Angemessenheitsgrenze liegen.
Auch das ist beim neuen Bescheid zu beachten.
Selbstverständlich ist das was "Lilith" schrieb, ebenfalls gültig, der Azubi darf alles absetzen, was im § 11 SGBII steht, selbst WENN sein Einkommen UNTER 400€ brutto liegt. Da Azubis vom ALGII ausgeschlossen sind, kann das Jobcenter auch nicht auf die 400€-Grenze hinweisen, hier herrschen Sonderbestimmungen.
Zusätzlich sind ALLE Berufsschulkosten (sofern sie entstehen) ebenfalls beim Freibetrag zu berücksichtigen!!
Gruß
Ernie
Re: BG mit minderjährigem Azubi
Wenn der Azubi das Formular mit den Aufwendungen vollständig ausgefüllt hat, dann sollte der SB doch automatisch die richtigen Freibeträge ansetzen. Lässt sich inzwischen durch die Aufteilung der Freibeträge in den Berechnungsbögen ganz gut nachvollziehen.Ich vermute mal nicht, dass es die Regel ist, dass Jobcenter-SB die Azubis bzw. Alg-II-beziehenden Eltern darauf hinzuweisen.