Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft und andere Gemeinheiten
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marsupilami
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#26

Beitrag von marsupilami »

Einen gewissen Zeitraum ist sie nachversichert.
Wenn ich's recht weiß, 1 Monat.

Aber es hilft tatsächlich nur noch eA.
Gerade aus diesem Grund.
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OLDMEN55
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#27

Beitrag von OLDMEN55 »

Wie und wo macht man das?
Gruss
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Koelsch
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#28

Beitrag von Koelsch »

Alle Unterlagen und vor allem "llere" Kontoauszüge einpacken, damit zum zuständigen Sozialgericht und dort nach der Rechtsantragsstelle fragen. Dort sitzen dann nach meiner Erfahrung sehr nette und hilfreiche Rechtspfleger, die Dir helfen, den Eilantrag ordentlich aufzusetzen und einzureichen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#29

Beitrag von marsupilami »

Und nicht nur mittels Kontoauszügen auf das leere Konto hinweisen, sondern auch auf die nicht mehr bestehende Versicherung!!

Steht denn in der Abmeldung nicht drinne, daß sie eben dann nicht mehr versichert ist?

Ist auch ziemlich happig, jemanden abzumelden und dann diesen Bescheid so spät nachzuschieben.
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#30

Beitrag von OLDMEN55 »

Die Abmeldung ist vom 31.12.2014. Das muss also schon vorbereitet worden sein. Geplant in die Falle laufen lassen!!!

Vor allem stand im letzten Schreiben MITWIRKUNGSPFLICHT der Daten des Untermieters sonst nichts

Jetzt ist natürlich große Panik weil meine Bekannte keinen Versicherungsschutz hat.
Gruss
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Koelsch
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#31

Beitrag von Koelsch »

Wie schon geschrieben wurde. Noch ist keine Panik angesagt, man steht nicht von jetzt auf gleich ohne Versicherungsschutz da.
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tigerlaw
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#32

Beitrag von tigerlaw »

Natürlich, as ist keine Wohlfühl-Situation, aber es besteht auch kein Anlass für Stress:

"Vorerst" ist sie zwar vom JC abgemeldet, sie ist aber dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert.

Die KK wird ihr dann eine Beitragsrechnung stellen, über monatlich ca. 160 €. Und erst wenn sie mit der Beitragszahlung für mindestens zwei Moante rückständig ist und sie trotz Mahnung nicht gezahlt hat, dann erst wird ihr Leistungsanspruch auf lebensnotwendige und Schmerzbehandlungen begrenzt, vgl. § 16 Abs 3a SGB V:
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
Wenn sie aber bedürftig im Sinne der Sozialhilfe ist, dann gilt die Leistungseinschränkung nicht!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#33

Beitrag von OLDMEN55 »

Ich schreib gerade an Fachaufsichtsbeschwerden, Rundumschlag.

Wie ist die Hirachi in den JCs?

Düsseldorf
Geschäftsführer des Kreises
?
?
Teamleiter
niederträchtiges SB
Gruss
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Koelsch
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#34

Beitrag von Koelsch »

Die Fachaufsicht dürfte beim Geschäftsführer liegen.
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kleinchaos
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#35

Beitrag von kleinchaos »

Das mit den 4 Wochen Nachversicherung bei Abmeldung gilt meines Wissens aber nicht bei Sozialleistungsbezug, also wenn man vom Leistungsträger abgemeldet wurde?
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#36

Beitrag von Koelsch »

So weit ich weiß, gilt das auch dann.
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#37

Beitrag von OLDMEN55 »

Erst einmal vielen Dank für Ratschläge und Bemühungen.

Die Gemüter werden jetzt erst einmal beruhigt, soweit es geht.


Trotzdem, ist eine Schweinebande
Gruss
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#38

Beitrag von OLDMEN55 »

hab gerade wieder wegen der Einstandsgemeinschaft gegoogelt und hab folgendes gefunden:
http://www.berlin.de/sen/soziales/berli ... _04.html#2

Rundschreiben Soz Nr. 04/2014 über Umsetzung der §§ 39 und 20 SGB XII, hier: Definition der Haushaltsgemeinschaft und der eheähnlichen Gemeinschaft; Ermittlung der Leistungsfähigkeit; Gemischte Haushaltsgemeinschaften
vom 18. Dezember 2014, Inkrafttreten am 01.01.2015


unter 1.3 Widerlegung der Vermutung und Prüfung von Amts wegen

a) In Bezug auf eine Widerlegung der Vermutung für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft sollten keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. In der Regel muss es ausreichen, wenn der Hilfesuchende bzw. die anderen Personen unter Darlegung nachvollziehbarer Tatsachen erklären, dass nicht gemeinsam gewirtschaftet wird.

auch 2.1 Definition der eheähnlichen Gemeinschaft
....... Inwieweit von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, lässt sich anhand von folgenden Indizien (Hinweistatsachen) feststellen:

Dauer des Zusammenlebens
Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt
Befugnis über Einkommen und Vermögengegenstände des anderen Partners zu verfügen
Gemeinsames Konto oder die wechselseitige Verfügungsvollmacht über die Konten
Übernahme gemeinschaftlicher Verpflichtungen oder von Verpflichtungen des Partners
Bürgschaften zugunsten des Partners
Gemeinsame Schulden
Abschluss von gemeinsamen Versicherungen oder von Versicherungen zugunsten des Partners
Gemeinsame Anschaffungen
Gemeinsame Urlaube
Gemeinsame Mahlzeiten
Einheitliche Haushaltsführung mit gemeinsamen Einkäufen
Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor dem Zusammenleben




Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft liegt beim Träger der Sozialhilfe. Insofern muss der Träger der Sozialhilfe nach § 20 SGB X den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln.


In diesem Fall hier, meiner Bekannten, trifft nur ein Indiz zu. Gemeinsame Mahlzeit. Wie in WGs üblich isst man schon mal zusammen. Sonst trifft nun mal nichts zu.



Hab ich mich verrannt?

was sind nachvollziehbare Tatsachen das nicht gemeinsam gewirtschaftet wird? Unter Punkt 1.3???

Danke für jede Wortmeldung
Gruss
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kleinchaos
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#39

Beitrag von kleinchaos »

Tja, so genaue Definitionen gibts da wohl nicht.
Vor allem würde ich darauf hinwirken, eine eidesstattliche Versicherung über die getrennte Haushalts- und Lebensführung abzulegen, sofern es nicht gemeinsam genutzte Räume betrifft. (Bad, Küche, Flur ... müssen nunmal auch gemeinsam bzw wechselseitig geputzt werden)
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Koelsch
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#40

Beitrag von Koelsch »

Verrannt nicht. Den Pkt. 1.3 solltest Du nicht zu hoch bewerten, da geht's um eine Haushaltsgemeinschaft und das ist was ganz anderes als eine Einstandsgemeinschaft.

Wichtig aber ist Pkt. 2.1, dies sind Beispiele objektiver Kriterien, die auf eine Einstandsgemeinschaft hindeuten. Und das JC muss belegen, welche dieser Kriterien hier denn vorliegen, um dann aber auch erst dann eine Einstandsgemeinschaft vermuten zu können. Schau z.B. mein Postings # 8 & 12
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Günter
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#41

Beitrag von Günter »

Die ganze fragerei ist sinnlos, wenn ihr jetzt den Hintern nicht hochbekommt und zum Sozialgericht marschiert.

Die erste frage ist, wovon wurde in der Zeit ohne Bezug gelebt. Und da zählt jeder Tag.

Hin zum SG Antrag auf eA, oder blas alles ab.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#42

Beitrag von Koelsch »

:jojo: :jojo:
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#43

Beitrag von OLDMEN55 »

@ Kölsch
Da hatte ich es nicht so gelesen, oder verstanden wie in dem von mir verlinkten Text.

Die SB reitet offensichtlich auf Indizien rum, die schon im März 2014 bei dem Hausbesuch gefunden worden sein sollen. Meiner Meinung nach ist doch wurscht was gefunden wurde.
Untermieter hat ne Freundin und ist außer oft Haus.
Was mich so wundert ist das Unterschieben des Untermieters gegenüber der Bedürftigen. Immerhin hat Sie eine reizende Tochter (26), der man auch einen Freund zutrauen dürfte.
Das wird im vorneherein ausgeschlossen. Bin gespannt wann die Tochter für die Mutter mitzahlen soll.

@ Günter
Die Schuhe sind schon geschnürt, EA wird bald gestellt.
Abblasen? Versteh ich nicht. Das Eine schließt das Andere nicht aus!
Gruss
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#44

Beitrag von Günter »

Abblasen deswegen, weil ihr nicht eine Minute mehr zögern dürft. Leistung ist nicht auf dem Konto der Hunger kommt, die Miete ist nicht bezahlt ......


Mit dem Antrag auf eA muss das JC Beweise auf den Tisch legen. Dann kann man antworten. Vorher macht es keinen Sinn.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#45

Beitrag von OLDMEN55 »

Miete ist bezahlt, Sie stockt ja auf und bekommt am 15 wieder Schotter. Ist nicht viel aber immerhin.
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#46

Beitrag von Koelsch »

Wie Günter schon schrieb, jeder Tag Verzögerung bei der eA ist ein Tag, der gegen das Vorliegen von Eilbedürftigkeit spricht.

Und die Rechtslage ist klar
  1. Es müssen die genannten objektiven Kriterien vorliegen und erst danach kan
  2. das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft vermutet werden
Und nur im Rahmen der eA wird JC "geneigt" sein, den Beweis für die objektiven Kriterien anzutreten - und erst dann könnt ihr darauf reagieren.
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#47

Beitrag von OLDMEN55 »

N E W S :aufgemerkt:


Heute kam ein Brief:

Vorläufige Weiterbewilligung

Naja, ist ja nur vorläufig ... Ich seh es mal positiv: Ein Anfang ist gemacht und die finanzielle Not ist erst einmal gelindert.


Man wird sehen was weiter passiert.
Gruss
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#48

Beitrag von marsupilami »

In voller Höhe wie bisher?


Und die eA?
Ist gestellt?
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#49

Beitrag von Koelsch »

:Daumenhoch: :Daumenhoch:
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite

#50

Beitrag von OLDMEN55 »

Nein EA noch nicht gestellt, war aber kurz davor das mühsam gesparte geht drauf.

Das wichtigste ist erst einmal die Krankenversicherung mit der auch schon geredet wurde.

Dann ist die Eile auch nicht mehr gegeben, man kann gelassener reagieren.

Im Normalfall sollte es auch nur eine Frage der Zeit sein, denn es wurden einiges an belegbaren "Hinweistatsachen" gefunden,
die gegen eine Einstehgemeinschaft sprechen.

Ich bitte um Verständniss, dass ich erst später alles ausplauder was gemacht wurde.

Es soll einige SB geben die lesen können und es auch hier machen :pssst:
Gruss
OLD Men


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