Hallo,
weiß irgend jemand bis zu welchem Betrag Fahrtkosten beim Umgangsrecht übernommen werden müssen.
Eine Faustformel, irgendetwas ab LSG Ebene oder ähnlichem ?
Fahrtkosten beim umgangsrecht
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Re: Fahrtkosten beim umgangsrecht
Meines Wissens gibt es da keine Höchstgrenzen - es wurden doch sogar schon Flüge "an's Ende der Welt" bezahlt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
- marsupilami
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Re: Fahrtkosten beim umgangsrecht
Nach downunder für 6 Riesen ist schon mal nicht drinne.
Da war mal was.
Genau:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gericht ... 88937.html
Aber für deutlich weniger schon:
http://www.kanzleibeier.eu/lsg-nds-brem ... bernehmen/
Auch Indonesien war mal mit dabei, wenn ich mich recht entsinne.
Aber sonst muß wohl übernommen werden.
Obwohl anscheinend die JCs wohl gerne mal gerade bei Kleinbeträgen ein Faß aufmachen.
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz ... 18970.html
http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/1432/
http://sozialberatung-kiel.de/2011/10/2 ... ngsrechts/
Aber diese Links kennst Du wohl schon.
Da war mal was.
Genau:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gericht ... 88937.html
Aber für deutlich weniger schon:
http://www.kanzleibeier.eu/lsg-nds-brem ... bernehmen/
Auch Indonesien war mal mit dabei, wenn ich mich recht entsinne.
http://www.umgangskosten.de/Jobcenter muss Reisekosten für Umgang in Indonesien tragen
Weil dieser Staat einer Mutter das verbringen eines Kindes auch ans andere Ende der Welt erlaubt, musste das Landessozialgericht Essen entscheiden: Dreiwöchige Reise muss zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit zehnjährigem Sohn finanziert werden Essen. In einem Eilverfahren (Beschluss vom 17.03.2014 - L 7 AS 2392/13 B ER) hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Jobcenter verpflichtet, eine Reise nach Indonesien zu finanzieren. Dort lebt der zehnjährige Sohn des Antragstellers. Der Sohn ist vor einigen Jahren ohne Zustimmung des Antragstellers mit der Mutter nach Indonesien gezogen. Der Antragsteller pflegt telefonischen und schriftlichen Kontakt zu ihm. Da ihm die finanziellen Mittel zur Durchführung einer Reise nach Indonesien (insbesondere Flugkosten, Verpflegungskosten, Transferkosten, Reisegebühren und Unterkunft) fehlten, beantragte er entsprechende Mittel bei Jobcenter. Daher gab ihm nun das Landessozialgericht in einer Eilentscheidung recht. Ähnlich Entscheidungen gab es bereits vorher, in Bezug auf Umgangskontakte in USA, Los Angeles (LSG Rheinland-Pfalz) und Australien (LSG Berlin-Brandenburg).
Aber sonst muß wohl übernommen werden.
Obwohl anscheinend die JCs wohl gerne mal gerade bei Kleinbeträgen ein Faß aufmachen.
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz ... 18970.html
http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/1432/
http://sozialberatung-kiel.de/2011/10/2 ... ngsrechts/
Aber diese Links kennst Du wohl schon.
http://www.rechtsindex.de/sozialrecht/4 ... angsrechtsFahrtkosten, die dadurch entstehen, weil ein geschiedener Vater am Wochenende seine Kinder abholt, sind abhängig von den Umständen des Einzelfalls, nur in Höhe des günstigsten Bahntickets zu übernehmen, so die Entscheidung des Bundessozialgerichts.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
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Re: Fahrtkosten beim umgangsrecht
Hallo,
danke für die Auflistung, leider sind die Sachen schon bekannt.
Für mich ist wichtig welche Beträge denn ein normaler Mensch für das Umgangsrecht ausgeben würde.
Mit den Kosten für die temporären BGs sprengen wir jetzt schon die vorherige Fahrtkostenregelung von 500,00€ pro Monat.
Das JC will aber nur noch 3-4 Fahrten im Jahr übernehmen. Woran man jetzt erkennt ob das 3 oder 4 mal im Jahr sein wird , weiß nur der liebe Gott.
Nun versucht das JC also folgendes.
Bisher hatte ich eine größére Unterkunft dauerhaft angemietet. (3 Kinder) Das JC hat die Miete einfach nicht mehr bezahlt, damit ich die Unterkunft wieder abgebe.
Es hat tatsächlich ausgeführt das ich jedesmal wenn die Kinder kommen extra eine Unterkunft anmieten soll. (Das habe ich schriftlich)
Es entstehen also jeden Monat "Umzugskosten" , Doppelmieten(?) usw.
Selbstverständlich sprengt das jeglichen KDU Rahmen, das KDU Konzept des JC beinhaltet auch gar keine monatliche Anmietung einer Unterkunft.
Ich bin also mal gespannt wo das SG in so einem Fall dann die Angemessenheitsgrenze festlegt.
Dadurch das das Mietobjekt jedesmal komplett geräumt werden muß, müssen die Kinder ihr ganzes Geraffel immer mitnehmen und wieder herbringen.
Da ist bei drei Kindern nicht gerade wenig.
Dadurch verteuern sich natürlich die Fahrtkosten da alles mit dem Auto geschehen muß. Das wiederum nimmt das JC dann wiederum zum Anlass um zu argumentieren das die Fahrtkosten so hoch sind.
danke für die Auflistung, leider sind die Sachen schon bekannt.
Für mich ist wichtig welche Beträge denn ein normaler Mensch für das Umgangsrecht ausgeben würde.
Mit den Kosten für die temporären BGs sprengen wir jetzt schon die vorherige Fahrtkostenregelung von 500,00€ pro Monat.
Das JC will aber nur noch 3-4 Fahrten im Jahr übernehmen. Woran man jetzt erkennt ob das 3 oder 4 mal im Jahr sein wird , weiß nur der liebe Gott.
Nun versucht das JC also folgendes.
Bisher hatte ich eine größére Unterkunft dauerhaft angemietet. (3 Kinder) Das JC hat die Miete einfach nicht mehr bezahlt, damit ich die Unterkunft wieder abgebe.
Es hat tatsächlich ausgeführt das ich jedesmal wenn die Kinder kommen extra eine Unterkunft anmieten soll. (Das habe ich schriftlich)
Es entstehen also jeden Monat "Umzugskosten" , Doppelmieten(?) usw.
Selbstverständlich sprengt das jeglichen KDU Rahmen, das KDU Konzept des JC beinhaltet auch gar keine monatliche Anmietung einer Unterkunft.
Ich bin also mal gespannt wo das SG in so einem Fall dann die Angemessenheitsgrenze festlegt.
Dadurch das das Mietobjekt jedesmal komplett geräumt werden muß, müssen die Kinder ihr ganzes Geraffel immer mitnehmen und wieder herbringen.
Da ist bei drei Kindern nicht gerade wenig.
Dadurch verteuern sich natürlich die Fahrtkosten da alles mit dem Auto geschehen muß. Das wiederum nimmt das JC dann wiederum zum Anlass um zu argumentieren das die Fahrtkosten so hoch sind.
Re: Fahrtkosten beim umgangsrecht
Da kann man also nur viel Erfolg wünschen, denn bei solch einer Sachlage steht völlig in den Sternen, was SG dazu sagen wird.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
- marsupilami
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Re: Fahrtkosten beim umgangsrecht
Wie schon markiert: Einzelfall-Entscheidung.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Fahrtkosten beim umgangsrecht
Ich mache es kurz:
Um die Eingangsfrage zu beantworten..."Wieviel würde...ausgeben..."
LSG Mainz v. 20.06.2012 in L 3 AS 210/12 B ER
Anders sieht es das SG Oldenburg. Ich hatte hier anderswo schon erwähnt, daß dieses
SG meinte, das die Sozialüblichkeit eben kein Entscheidungskriterium für den umgangsbedingten Mehrbedarf sei. Das geht auf einen Beschluß des BVerfG zur Sozialisierung von Strafgefangenen aus den 70ern zurück.
Gerade im Fall der Wahrnehmung elterlicher Umgangsrechte müssen das Grundrecht des einzelnen Kindes auf Sozialisierung beachtet werden.
Um die Eingangsfrage zu beantworten..."Wieviel würde...ausgeben..."
LSG Mainz v. 20.06.2012 in L 3 AS 210/12 B ER
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... DA655A2%7DGrundsicherung für Arbeitsuchende, Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem getrennt lebenden Kind im Ausland, Mehrbedarf wegen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs, Kosten für einen Besuch im Jahr
1. Bei der Frage, ob die zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind aufzuwendenden Kosten außergewöhnlich hoch sind, ist jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf einen Durchschnittsverdiener abzustellen.
2. Die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind sind nicht vom Träger der Grundsicherung zu übernehmen, wenn sie in dieser Höhe von einem Durchschnittsverdiener nicht aufgebracht werden könnten.
Anders sieht es das SG Oldenburg. Ich hatte hier anderswo schon erwähnt, daß dieses
SG meinte, das die Sozialüblichkeit eben kein Entscheidungskriterium für den umgangsbedingten Mehrbedarf sei. Das geht auf einen Beschluß des BVerfG zur Sozialisierung von Strafgefangenen aus den 70ern zurück.
Gerade im Fall der Wahrnehmung elterlicher Umgangsrechte müssen das Grundrecht des einzelnen Kindes auf Sozialisierung beachtet werden.
http://www.verwaltungspraxis.jurion.de/ ... 0ea8d0f2e84.4 Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 13.11.2012 - S 48 AS 1104/12
Kosten des Umgangsrechts § 21 Abs. 6 SGB II – Grundsicherungsempfänger hat Anspruch auf Kostenübernahme für vier Besuchskontakte im Monat zum Kind
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des SG Oldenburg vom 13.11.2012, Az.: S 48 AS 1104/12 (Kosten des Umgangsrechts)" von RA Michael Grübnau-Riecken, LL.M., original erschienen in: NZS 2013 Heft 4, 153 - 154.