Meine fünf Kinder sind jedes 2. Wochenende und die halben Ferien bei mir zu Besuch.
Bisher habe gegenüber dem JC mit jedem WBA die geplanten Umgangszeiten eingereicht,
dann quartalsweise (auf Vorschlag damaliger SB) die tatsächlichen Zeiten bestätigt. Dazu habe ich
eine Liste mit den Zeiten und einer Versicherung an Eides statt nach §23 SGB X abgegeben.
Normalerweise müsste doch dieses strafbewehrte Mittel zur Glaubhaftmachung von Tatsachen ausreichen,
meine ich? Hat ja 3 Jahre prima geklappt.
Neue SB möchte jetzt ausweislich des Bescheidtextes jeden Monat den Nachweis über tatsächlich stattgefundenen Umgang haben und zwar in Form einer Unterschrift der Mutter. Leistungen für Umgang werden vorläufig bewilligt, abschliessender Bescheid nach
Ende des Leistungszeitraums, bla, bla., usw. Die Mutter ist zwar nicht im Leistungsbezug, aber ich möchte mich
nicht in die Lage versetzen lassen, dem anderen Elternteil Zugeständnisse für seine Bestätigungsunterschrift
machen zu müssen. So eitel ist der Sonnenschein bei uns dann auch wieder nicht.
Weil die in dem neuen Bescheid auch etwas von Fahrtkosten faseln, die ich im Zusammenhang mit Umgang nie
hatte oder deren Erstattung niemals beantragt habe, gehe ich mal davon aus, das dies der neue Textbaustein für
temporäre Bedarfsgemeinschaften ist und man meinen Fall gar nicht kennt.
Dabei hat doch das LSG 2014 in meinem Fall schon vorgegeben:
Damals wollte JC Leistungen erst nachschüssig zahlen. Genaugenommen dürften die, soweit es mich angeht, eigentlich nur halbjährlich einen Nachweis haben.Mit seinem Einwand, dass nicht stets alle 5 Beschwerdegegner die geplanten Besuchsaufenthalte beim Vater wahrnähmen und deshalb eine Festsetzung erst im Nachhinein erfolgen könne, kann der Beschwerdegegner nicht gehört werden. Er verkennt, dass als Folge der temporären Bedarfsgemeinschaft die Sozialgeldansprüche der Beschwerdegegner grundsätzlich zusammen mit den Leistungsansprüchen des Vaters festzusetzen sind. Über diese hat der Beschwerdeführer mit seinen Bescheiden vom 5. Oktober 2012 und 13. November 2012 mit Rücksicht auf das schwankende Einkommen des Vaters ohnedies vorläufig entschieden,
sodass einer gleichzeitigen vorläufigen Festsetzung des Sozialgeldes anhand der geplanten Besuchsaufenthalte nichts entgegensteht. Diese steht als vorläufige Leistungsbewilligung unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Festsetzung, mit der tatsächliche Abweichungen berücksichtigt werden können
Ich werde erst einmal versuchen, das im Dialog zu klären. Monatliche Nachweise halte ich eigentlich auch nicht mal für den Bescheidersteller für verwaltungspraktikabel.
Auf welcher Rechtsgrundlage könnte ich denn eine Unterschrift der Mutter herbeizaubern?
Wenn JC meine Versicherung an Eides statt künftig ablehnt, ist das dann nicht auch eine Unterstellung, das ich unwahre Angaben machen würde? Ich habe mir diesbezgl. nichts zuschulden kommen lassen und meine Angaben wurden bisher auch nie angezweifelt.
Hat jemand einen Antwortvorschlag in Textform an SB, irgendwo zwischen moderat und exaltiert? Vielen Dank vorab.