temporäre BGs ,6 monatiger bewilligungszeitraum

Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft und andere Gemeinheiten
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der ratlose
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temporäre BGs ,6 monatiger bewilligungszeitraum

#1

Beitrag von der ratlose »

hallo,

und frohes neues.

Ich suche Urteile/Beschlüsse aus dennen hervorgeht das Leistungen für die temporären BGs insgesamt für den kompletten Bewilligungszeitraum zu bewilligen sind.

Hintergrund ist, das das JC wie auch das SG versucht das in die monatlichen BGs aufzusplitten damit die Beschwerdesumme unter 750 € bleibt und damit keine beschwerde beim LSG möglich ist im eA verfahren.

Ich meine hier war sogar mal ein Verweis des LSG Nds-Bremen, das auch die Leistungen für das Umgangsrecht für den gesamten 6 monatigen Bewilligungszeitraum analog zur Regelleistung zu bewilligen ist.

Momentan ist nämlich eine ganz komische Situation.
Das JC bewilligt einfach gar keine Leistungen für die temporäre BG.
Das SG sagt wenn ich auch nur eine einzige Betriebsausgabe tätige oder auch nur einen Euro Unterhalt für die Kinder zahle, verweigert es mir die begehrten Leistungen da keine Notlage vorliegen könne.
Wer auch nur eine Betriebsausgabe oder einen Euro Unterhalt zahlen könne, also Summen die nicht auf den Leistungsbezug nach dem SGb II angerechnet werden dürfen , so hat er diese Summen ersteinmal vorläufig für das Umgangsrecht einzusetzen. (SG Hannover)

Das habe ich eine Zeitlang aus prozesstaktischen Gründen mitgemacht. Da ich ja auch sämtliches Vermögen verbrauchen musste habe ich also meine gesammte Ausrüstung usw. an meine Partnerin verkauft. (Mit segen des SG Hannover)
Ich hatte oben in Schweden einen Trailer stehen in dem ich wohnte wenn ich die Kinder besucht habe, diesen hatte ich auch an die Kindesmutter verkauft.
Was soll ich nun sagen, nun fällt auf einmal allen auf das ich mich so auf Jahre bedürftig gemacht habe,das JC wie auch das SG das so gewollt haben und ich jetzt immer wenn ich arbeiten möchte mir die Ausrüstung erst mieten muß (von wem wohl), wenn ich die Kinder besuche ich erst eine Unterkunft vor Ort mieten muß (welche und von wem wohl) , ich ja zu 1200,00 € Unterhalt verpflichtet bin, mir nur leichte arbeiten zugemutet werden dürfen, das heist das JC kann mir nicht einmal einen Job vermitteln kann mit dem ich mehr verdienen könnte als ich an Unterhalt zahlen muß usw.

Auf gut deutsch: Sie können mir die Leistungen zwischen 1100,00 und 1600,00 € monatlich gleich für die nächsten 5 jahre bewilligen.
So ist das eben wenn man als JC lügt und betrügt und SG Richter meinen das sie ganz schlau sind.

Das Familiengericht hat glücklicherweise erkannt das das JC wie auch das SG so eine absichtliche Bedürftigkeit der Kinder herbeiführen wollte, damit diese dort oben Sozialleistungen beanspruchen müssen und hat nur beim ansinnen der senkung der Unterhaltszahlungen gegrinst.
Da kam dann auch der Tip das es rechtskonform sei wenn ich mehr in der gemeinsamen Firma (mit der Kindesmutter) arbeiten würde, da diese als beherschende Teilhaberin meinen Gewinnanteil (abzüglich der Sozialabgaben) aufgrund der titulierten Unterhaltstitel gleich einbehalten kann.

Wenn ich in meinem Einzelgewerbe mir Ausrüstung mieten würde , zb, von einer Einzelfirma der Mutter so wäre dies völlig legitim und es wäre sowieso völlig unverständlich warum das SG wie auch das JC darauf bestanden hatte das ich meine Ausrüstung und Büroeinricht die ich zum arbeiten benötige würde, hätte verkaufen müssen um erstmal das Umgangsrecht vorzufinanzieren sowie den Unterhalt zu bezahlen.

Und nun möchte ich bei einem neuen Senat beim LSG antreten, ich habe alles im Sack, ich hatte so einen Beschluss hinsichtlich dessen das auch die Kosten des Umgangsrechts für den gesamten Bewilligungszeitraum im voraus zu bewilligen sind sogar schon einmal gelesen.
Ich weiß nur nicht mehr wo.
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Koelsch
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Re: temporäre BGs ,6 monatiger bewilligungszeitraum

#2

Beitrag von Koelsch »

Dazu hab ich leider nichts gefunden, recht ausführlich zur Problematik temporäre BG . http://www.bg45.de/index.php/10242/temp ... g-detmold/
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Upstocker
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Re: temporäre BGs ,6 monatiger bewilligungszeitraum

#3

Beitrag von Upstocker »

L15 AS 61/13 B ER LSG Niedersachsen Bremen v. 13.06.2014

Insbesondere besteht neben dem Leistungsanspruch der Beschwerdegegner (Anordnungsanspruch)
auch die erforderliche besondere Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung
(Anordnungsgrund), weil auf andere Weise effektiver Rechtsschutz nicht erlangt werden kann.
Dies schließt die vom Sozialgericht vorgesehene vorschüssige Gewährung von Sozialgeld
ein. Mit seinem Einwand, dass nicht stets alle 5 Beschwerdegegner die geplanten Besuchsaufenthalte
beim Vater wahrnähmen und deshalb eine Festsetzung erst im Nachhinein erfolgen
könne, kann der Beschwerdegegner nicht gehört werden. Er verkennt, dass als Folge der
temporären Bedarfsgemeinschaft die Sozialgeldansprüche der Beschwerdegegner grundsätzlich
zusammen mit den Leistungsansprüchen des Vaters festzusetzen sind
. Über diese hat
der Beschwerdeführer mit seinen Bescheiden vom x. Oktober 201x und xx. November 201x
mit Rücksicht auf das schwankende Einkommen des Vaters ohnedies vorläufig entschieden,
sodass einer gleichzeitigen vorläufigen Festsetzung des Sozialgeldes anhand der geplanten
Besuchsaufenthalte nichts entgegensteht. Diese steht als vorläufige Leistungsbewilligung unter
dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Festsetzung, mit der tatsächliche Abweichungen
berücksichtigt werden können.

Reicht das?
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Koelsch
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Re: temporäre BGs ,6 monatiger bewilligungszeitraum

#4

Beitrag von Koelsch »

Liest sich gut. Hast Du den Beschluss komplett? Wenn ja, stell ihn bitte mal hier ein, oder sende ihn mir per Mail - Adresse im Impressum

Danke
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Upstocker
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Re: temporäre BGs ,6 monatiger bewilligungszeitraum

#5

Beitrag von Upstocker »

Ja, habe ich komplett. Habe ich schliesslich ja auch selber (ohne Anwalt) durchgeboxt. :mrgreen2:
Schicke ich dir die Tage per e-mail zu.
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Koelsch
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Re: temporäre BGs ,6 monatiger bewilligungszeitraum

#6

Beitrag von Koelsch »

Danke Dir, ich nehme an, Du hast nichts dagegen, wenn ich den dann in unsere Rechtsprechungsdatenbank stelle - natürlich anonymisiert.
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Re: temporäre BGs ,6 monatiger bewilligungszeitraum

#7

Beitrag von Upstocker »

Klar, kannst du (anonymisiert) machen. E-Mail ist raus.
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Koelsch
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Re: temporäre BGs ,6 monatiger bewilligungszeitraum

#8

Beitrag von Koelsch »

Danke - Mail ist da
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Koelsch
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Re: temporäre BGs ,6 monatiger bewilligungszeitraum

#9

Beitrag von Koelsch »

Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: temporäre BGs ,6 monatiger bewilligungszeitraum

#10

Beitrag von marsupilami »

machst Du das auch noch in unsere Urteils-Sammlung rein?
Bitte?
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: temporäre BGs ,6 monatiger bewilligungszeitraum

#11

Beitrag von Koelsch »

:kopfkratz: :ka: :verwirrt:
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marsupilami
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Re: temporäre BGs ,6 monatiger bewilligungszeitraum

#12

Beitrag von marsupilami »

:arge:

:doof:

:brilleputzen1:
Signatur?
Muss das sein?
der ratlose
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Re: temporäre BGs ,6 monatiger bewilligungszeitraum

#13

Beitrag von der ratlose »

er hatte ihn mir auch schon zukommen lassen.

danke dafür.
Upstocker
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Re: temporäre BGs ,6 monatiger bewilligungszeitraum

#14

Beitrag von Upstocker »

Übrigens: Leistungen für temporäre BG vorschüssig auch in:

LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2008 - L 8 SO 134/08 ER, 1. Leitsatz
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Koelsch
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Re: temporäre BGs ,6 monatiger bewilligungszeitraum

#15

Beitrag von Koelsch »

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