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Beitrag
von Koelsch » Mi 16. Sep 2009, 19:52
Ich hab da auch lange überlegt, tendiere aber dazu, dass meine geschätzte Moderatorin dort Recht hat. (BAföG scheint sie ohnehin mit der Suppenkelle gelöffelt zu haben)
Begründung:
Die genannten 20% vom BAföG sind kein Freibetrag, sondern sie sind Ausbildungskosten, also letztlich Werbungskosten, die anfallen, auch wenn kein BAföG gezahlt wird. Damit aber sind sie vom Einkommen abzusetzen. Das ist letztlich sogar die Gesetzessystematik des § 11 SGB II. Hier werden diese 20% bei BAföG Bezug ja als zweckbestimmte Einnahme "nicht angerechnet". Zweckbestimmte Einnahme heißt aber, das Geld geht nicht für Brötchen drauf, das ist aufzuwenden für "geistige Nahrung".
Damit aber öffnet sich für so manchen Aufstocker ein interessantes Türchen - die Immatrikulation (so man in einem Land ohne Studiengebühren lebt), sonst lohnt es nicht mehr so doll.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.