Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft und andere Gemeinheiten
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Koelsch
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Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#1

Beitrag von Koelsch »

Zur Information, wie die berühmte eheähnliche Gemeinschaft steuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

Der BFH hat die Problematik erkannt, dass eine eheänliche Gemeinschaft zwar an vielen Stellen negativ der Ehe gleichgestellt wird, aber ihr der sonst aus einer Ehe erwachsende Nutzen, etwa steuerrechtlich, verwehrt wird.

Daher hat er im Urteil BFH -III R 23/07- ausgeführt:
1. Aufwendungen für den Unterhalt einer gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG auf Antrag bis zu einem bestimmten Betrag (im Streitjahr bis zu 7 188 EUR) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen ist nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG eine Person gleichgestellt, wenn ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
Das heißt also, wird die staatliche Unterstützung aufgrund einer eheänlichen Gemeinschaft/BG verwehrt, kann der unterhaltsleistende Partner die von ihm an den bedürftigen Partner geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG steuerlich absetzen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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angel6364
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#2

Beitrag von angel6364 »

Mal doof gedacht (das kann ich gut):
Dann erhält beispielsweise der in der BG lebende mit Erwerbseinkommen eine höhere Steuerrückzahlung - die ihrerseits wieder als Einkommen auf alle BG-Mitglieder verteilt wird? :kopfkratz:
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hergau
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#3

Beitrag von hergau »

Klingt logisch.
Für uns.

Aber beim Finanzamt ist wohl nur entscheidend, ob verheiratet oder nicht.
So ist es ja auch bei der Steuerklasse.
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kleinchaos
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#4

Beitrag von kleinchaos »

Nee, das ist schräg gedacht.
Dieses Urteil, wie übrigens schon einige vorher, zielt auf den Personenkreis, der eben keine Leistungen nach SGB2 bezieht. Da haut nämlich zB die KV mächtig rein.
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Antje
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#5

Beitrag von Antje »

Was wäre denn, wenn einer verdient, man lebt zusammen und der eine Partner, der unterhalten wird, ist getrennt lebend. Gilt das auch als Einstandsgemeinschaft?
Was schert es die Eiche, wenn sich das Schwein an ihr scheuert?
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hergau
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#6

Beitrag von hergau »

Antje hat geschrieben:Was wäre denn, wenn einer verdient, man lebt zusammen und der eine Partner, der unterhalten wird, ist getrennt lebend. Gilt das auch als Einstandsgemeinschaft?
Für die Arge ja.
Für das FA nicht.
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#7

Beitrag von Antje »

hergau hat geschrieben:
Antje hat geschrieben:Was wäre denn, wenn einer verdient, man lebt zusammen und der eine Partner, der unterhalten wird, ist getrennt lebend. Gilt das auch als Einstandsgemeinschaft?
Für die Arge ja.
Für das FA nicht.
Also nix mit Gleichbehandlung ?
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hergau
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#8

Beitrag von hergau »

Antje hat geschrieben:
hergau hat geschrieben:
Antje hat geschrieben:Was wäre denn, wenn einer verdient, man lebt zusammen und der eine Partner, der unterhalten wird, ist getrennt lebend. Gilt das auch als Einstandsgemeinschaft?
Für die Arge ja.
Für das FA nicht.
Also nix mit Gleichbehandlung ?
Gerechtigkeit gibt es schon lange nicht mehr.
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#9

Beitrag von quinky »

Irrtum, wer eine anderen unterstützt UND vom Gesetzgeber dazu gezwungen wird (durch eine im Unterhaltsrecht nicht existierenden BG) kann die VOLLEN Kosten der Unterstützung absetzen. Hierzu ist nur der Ablehnungsbescheid der ARGE erforderlich um bis zu ca. 8.000€ jährlich steuermildernd abzusetzen.

Jeder der in eine BG gezwungen wird, hat diese Absetzungsmöglichkeit!!

Selbstverständlich werden die Steuerrückerstattungen auf bestehendes ALGII als Einkommen angerechnet.

Diese Möglichkeit ist grundsätzlich NUR für reiche Menschen gedacht, damit der Urlaub aus Steuergelder finanziert werden kann (natürlich eine halbe Weltreise)

Erklärung:
Ein reicher Mann (oder Frau) mit hohem Verdienst hat eine/e Partner/in, der/die arbeitslos ist. Die Kosten des Lebens für das Liebchen/den Liebsten wird von der reichen Person bezahlt. Die arme arbeitslose Person stellt einen Anrag auf ALGII. Da festgestellt wird, das eine BG besteht, wird der Antrag abgelehnt. Daher gibt es für die arbeitslose Person KEINEN 1€-Job, Bewerbungspflicht oder irgendeine andere Plficht, sie ist vo(ö)gelfrei. ABER:
Die Person, die jetzt ein/en Liebchen/Liebsten hat, bekommt vom Staat durch die Steuerückerstattung den Urlaub in einer Größenordnung von ca. 4.000€ finanziert (da je bei reichen Personen der Steuersatz hoch ist). Um diese Steuerstattung zu bekommen, ist lediglich ein Ablehnungsbescheid der ARGE wegen BG erforderlich!

Gruß
Ernie
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Antje
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#10

Beitrag von Antje »

Ernie und das unabhängig vom Familienstand ?

Entscheidend ist die Einstufung als BG vom JC ?
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kleinchaos
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#11

Beitrag von kleinchaos »

Ja
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#12

Beitrag von Antje »

Gut zu wissen.....
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Koelsch
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#13

Beitrag von Koelsch »

Ernie hat das nach meiner Meinung richtig dargestellt.

Der Ablehnungsbescheid wegen BG ist entscheidend, denn genau da besteht ja die gesetzgeberische Krux.

Wenn gesetzlich vorgegebene Unterhaltspflicht, dann ist das alles kein Problem, dann ist das steuerlich ohnehin zu berücksichtigen. Aber BG Mitglieder sind sich eben gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, da gibt's bestenfalls eine moralische Komponente, und genau die wird durch das Urteil abgedeckt.
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#14

Beitrag von quinky »

Kölsch und Kleinchaos haben es genau richtig erkannt, durch die gesetzliche Pflicht durch den Ablehnungsbescheid MUSS es anerkannt werden. Je nachdem handelt es sich um Regelsatz, Mietkosten (angemessene Miete) und ggfs. Krankenversicherung.

Gruß
Ernie
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#15

Beitrag von catwoman666 »

steht auch so in den Formularen der Finanzämter, https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form ... 4context=0 hier Anlage Unterhalt, Zeile 42
der ratlose
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#16

Beitrag von der ratlose »

Wieso ein Ablehnungsbescheid des JC.

So ein ablehnungsbescheid, sagt nicht aus das der eine für den anderen Unterhaltspflichtig ist, sondern nur das der eine kein Geld bekommt weil das JC davon ausgeht das der andere für diesen aufkommt.

Was ist mit den Leuten die keinen Anspruch nach dem SGB II oder XII haben? Wieso sollte da der Leistende nicht auch die summen absetzen können die er dem bei sich wohnenden Partner zahlt, damit dessen Existenzminimum gesichert ist.
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#17

Beitrag von Olivia Cole »

Der Thread ist 3,5 Jahre alt!!!!!
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kleinchaos
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#18

Beitrag von kleinchaos »

Und auch vor 3,5 Jahren galt schon:
Was man dem Partner, der keinen Leistungsanspruch hat zahlt, kann man als Sonderausgaben komplett von der Steuer absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt in dem Falle den Regelbedarf in Höhe von 90%, die hälftige KdU und die Beiträge zur Krankenkasse und Pflegekasse. Einzige Bedingung: Ablehnungsbescheid vom JC muss dabei sein
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#19

Beitrag von Koelsch »

:jojo: :jojo:
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angel6364
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#20

Beitrag von angel6364 »

Ich bin eigentlich ganz froh, dass manchmal ein alter Thread wieder hochgeholt wird.
Erstens vergesse ich gerne mal was und Wiederholungen schaden da nicht, zweitens kommt es auch mal vor, dass sich was geändert hat - dann wäre es nicht so toll, wenn alte, nicht mehr gültige Rechtssprechung ohne Zusatz stehen bleibt und für Suchende zu finden ist.
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#21

Beitrag von tigerlaw »

Quinkys damaliger Satz der Finazierung des Urlaubs (mittelprächtige Kreuzfahrt für zwei PErsonen z.B.) ist auch heute noch nur zur Hälfte zutreffend: Das Finazamt zahlt zwar tatsächlich diesen Betrag, aber nciht aus "Altruismus" oder deshalb, weil es ein Geschenk machen will!

Wirtschaftlich betrachtet, beteiligt es sich nur mit dem aktuellen Steuersatz an der Ausgabe des Steuerpflichtigen.

Gehen wir mal vom "Spitzensteuersatz" von ca. 42 % aus, der bei einer Einzelperson bei einem Jahreseinkommen von über 100.000 € erreicht wird (Nebenfragen wie Soli, Kirchensteuer o.ä. seinen ausgegbelndet). Dann würde jeder mehr verdiente Euro mit 42 Ct. besteuert. Anders ausgedrückt, bei 100.000 € beträgt die Steuer 42.000 €, bei 200.000 € also 84.000 €.
Wenn jetzt der "Vielverdiener"mit 200.000 € Jahreseinkommen eine Liebste hat, die seinertwegen (BG!!!) kein H-4- erhält, dann zahlt er ihr den monatlichen "Ausfall" von 391 € RL und sgen wir mal 400 € "angemessenen KdU", also monatlich 791 €. Im Jahr sind es also 9.492 €. Wenn das Finanzamt also diese Ausgaben akzeptiert, so reduziert sich das "zunversteuernde EInkommen" um genau diesen Betrag auf 190.508 €, und darauf wird nun die Steuer (42 %) erhoben, das Finanzamt will also "nur" noch 80.013,36 € an Steuern haben, also 3.986,64 € weniger.

Für den "Vielverdiener" sieht es somit so aus:

200.000,00 € Einkommen
- 9.492,00 € Unterhalt für die Liebste
- 80.013,36 € Steuern
110.494,64 € "Netto"

Zum Vergleich, wenn keine Liebste da wäre:

200.000,00 € Einkommen
-84.000,00 € Steuern
116.000,00 € "Netto"

Anders ausgedrückt: Obwohl er für seine Lienste 9.492,00 € ausgibt, wirkt sich dies in seiner Brieftasche mit nur 5.505,36 € aus.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Olivia Cole
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#22

Beitrag von Olivia Cole »

Wenn das Finanzamt also diese Ausgaben akzeptiert
Welchen Grund hätte das Finanzamt, freiwilligen Unterhalt steuermindernd anzuerkennen?
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kleinchaos
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#23

Beitrag von kleinchaos »

Das FA muss akzeptieren, da die Sozialgesetze so sind.

Und es bleibt ja nicht bei den 9500€, denn die KV kommt ja noch dazu
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#24

Beitrag von klarine »

Hallo an alle,

ich bin neu hier bei Euch und habe schon einiges gelesen.

Habe zu dem oben geschriebenen eine Frage, auch wenn der Thread schon älter ist: Ich lebe mit 20jähriger Tochter in BG. Momentan tut sie nichts, gibt auch gesundheitliche Dinge zu klären. Würde dann der oben erwähnte Sachverhalt auch auf mich zutreffen? Überlegung ist: Ich denke, dass ich für mich selber in nächster Zeit, meinen Bedarf decken kann. Bin dann ja aber immer noch in BG wegen U25 und mein überschüssiges Einkommen wird meiner Tochter angerechnet. Laut Unterhaltsrecht wäre ich für Ihren Unterhalt zumindest momentan nicht verpflichtet. Dann käme ja oben genanntes in Frage.
Allerdings bringt das ja nicht viel, wenn Steuerrückerstattung wieder Einkommen ist. Kann man so etwas auf die Steuerkarte eintragen, so dass dann das Netto monatlich höher wäre?

Vielen Dank
klarine
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Koelsch
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Re: Einstandsgemeinschaft - Berücksichtigung bei Steuer

#25

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: bei uns im Forum.

Wie Du schon richtig schreibst, scheint ihr eine BG zu sein.

Warum bist Du nicht unterhaltspflichtig? Hat Tochter bereits abgeschlossene Berufsausbildung? Ich frag das einfach mal, obwohl mir im Moment noch nicht klar ist, ob und ggf. wie das eine Rolle spielen könnte.

Tochter müsste meines Erachtens bereits auf der Lohnsteuerkarte stehen in Form des Kinderfreibetrages. Guck da mal bitte.
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