Ich interpretier das genauso wie Du. Antrag wird sicher erforderlich sein.
Aber: Ich hab mich jetzt mal durch alle mir verfügbaren Kommentare gewühlt. Genau der Fall, den Du beschreibst, finde ich nirgends beschrieben. Alle beschränken sich darauf zu erklären, so lang es einen Ruhenstatbestand gibt
beginnt der Gründungszuschuss nicht. Das heißt nicht viel. Argumentieren kannst Du aber nach meiner Meinung mit dem da recht ausführlichen:
BeckOK SGB III § 143 Rn 15 - 17.1 Autor: Köhler in Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht Hrsg: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching Stand: 01.03.2011
Edition: 21
F. Folgen des Ruhens
15
Durch den Ruhenstatbestand wird der Anspruch selbst, also das Stammrecht, nicht tangiert. Der Anspruch lebt nach Ablauf des Ruhenszeitraumes wieder auf. Der Arbeitslose ist nicht verpflichtet, sich erneut arbeitssuchend zu melden. Während des Ruhenszeitraumes bestehen die Pflichten des Arbeitslosen unverändert fort.
16
Ruht der Anspruch nach § 143 Abs 1 SGB III, so besteht kein Krankenversicherungsschutz. Der Versicherungsschutz kann durch eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung gewährleistet werden. Der nachwirkende Versicherungsschutz besteht gem § 19 Abs 2 SGB V nur für die Dauer von einem Monat. Bei einem Ruhen des Leistungsanspruches nach § 143 Abs 2 SGB III besteht ein Krankenversicherungsschutz ab Beginn des 2. Monats des Ruhenszeitraumes nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V. Damit ist dieser Krankenversicherungsschutz ähnlich ausgestaltet, wie im Falle des Ruhens wegen einer Sperrzeit. Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, so besteht keine Versicherung in der Pflegeversicherung. Gleiches gilt für die Rentenversicherung. § 3 S 1 Nr 3 SGB V knüpft an den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld an. Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, so sind diese Zeiten weder versicherungs- noch beitragspflichtig.
17
Durch die Gleichwohlgewährung mindert sich nach § 128 Abs 1 Nr 1 SGB III die Anspruchsdauer. Erhält die Arbeitsagentur nach Anspruchsübergang die Arbeitgeberleistung, so ist das gleichwohl gewährte Arbeitslosengeld aus Billigkeitsgründen nicht auf die Anspruchsdauer anzurechnen (BSG 24.7.1986 LSK 1987, 490100 = SozR 4100 § 117 Nr 16). Die Minderung der Anspruchsdauer entfällt, wenn und soweit die BA für Arbeit für das Arbeitslosengeld Ersatz erlangt. Dies gilt auch, wenn die BA für Zeiten, für die sie Arbeitslosengeld gewährt hat, durch einen Anspruch auf Konkursausfallgeld als befriedigt anzusehen ist (BSG 24.7.1986 LSK 1987, 490100 = SozR 4100 § 117 Nr 16). Da die Arbeitsagentur Ersatz nur für das Arbeitslosengeld, nicht aber für die darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung erhält, wird der gutzuschreibende Zeitraum nach Weisungslage der BA (s DA zu § 143 – Rn 17.1) im Umfang dieser Aufwendungen gekürzt. Die BA nimmt eine pauschale Kürzung von 70 vH des Betrages der bezogenen Leistungen vor.