Das Problem ist ja, dass eine solche Einnahme im Steuererrecht /EÜR sich auch gewinnsteigernd bemerkbar macht. In der EÜR haben wir auch keine Möglichkeit, das über eine Rückstellung oder „Verbindlichkeit“ zu neutralisieren. Die einzige hier passende Möglichkeit in der EÜR den Gewinn zu mindern ist, zum Jahresende Ausgaben vorzuziehen oder Einnahmen erst im Folgejahr entstehen zu lassen.
„Bürger zu kriminellen Handlungen zwingen“ - solche rechtsstaatsgläubigen Argumente machen gar keinen Sinn, ebenso nicht
@ Koelsch #34: Nötigung und Anstiftung zum Betrug
Dazu müsste wer einen Vermögensvorteil erzielen können. Den hat aber nur das Jobcenter. Es müsste auch ein Vorsatz erkennbar sein, das gilt auch für Günters Argumente bzgl. strafbarer Taten.
„quasi treuhänderisch“ – quasi ist quasi quasi und gibt es nicht.
Ebenso @ sleepy5580 #38 „Darlehn, denn ein Gutschein ist im Prinzip nichts anderes“ ist prinzipiell im Prinzip und sonst gar nix.
@ Olivia Cole #35 „Vermögensgegenstände“ zur Berufsausübung sind z.B. Hammer und Meissel und sonst nix, jedenfalls keine Kohle.
@ Olivia Cole #48
„nur weil sich keine Konstruktion findet, innerhalb derer das legal möglich wäre „
SGB II-Recht ist Sonderrecht, weicht in vielen Bereichen ab von den Regelungen in anderen Rechtskreisen. Kommt anderswo auch vor, aber nicht so durchgängig krass.
Wie Gesetze zu interpretieren sind findet sich gut beschrieben hier:
https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_%28Recht%29
Daran müssen wir uns in solchen besonderen Fällen auch messen lassen.
Was hier greifen könnte ist die sog. „Regelungslücke“. Es erfolgt eine Einnahme die nach Treu und Glauben aber nicht für eine Gewinnentnahme und damit zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht, sondern bereit gehalten werden muss zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen.
Fraglich bleibt wie das EÜR-rechtlich ebenso wie SGB II-rechtlich behandelt werden könnte.
EÜR-rechtlich sehe ich keine Möglichkeit. Schlimmstenfalls wäre darauf Einkommensteuer zu entrichten, wenn es im Geschäftsjahr den Gewinn steigert und die Gegenleistung/Ausgabe erst in Folgejahren eintritt.
Frage auch. Wie lange sollte eine solche Einnahme eingefroren bleiben? Wie wird das nachgehalten? Wie eine „Ansparabschreibung“/ Investitionsabzugsbetrag? Und wenn der Gutscheinkäufer/die Gutscheinkäuferin verstirbt, den Gutschein nicht weitergegeben hat und die Erben damit nichts anfangen können und ihn vernichten? Normalerweise freut sich dann wer. Und das mag das JC natürlich nicht.