Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Hallo,
Ich bin neu hier und habe folgendes Problem.
Ich bin als Versicherungsmakler selbstständig und habe eine Vermögensschadenhaftpflicht. Diese muss ich haben. Es ist eine Pfichtversicherung.
Leider erkennt das Jobcenter die Beiträge nicht als Betriebsaushaben an. Vielmehr fällt dies unter die Pauschale der Versicherungsbeiträge.
Ich habe schon Widerspruch eingelegt und trotzdem wurde dieser abgelehnt und man bleibt bei deren Meinung.
Kann mir jemand einen Tipp geben wie ich das noch weiter begründen soll?
Vielen Dank
Hajo
Ich bin neu hier und habe folgendes Problem.
Ich bin als Versicherungsmakler selbstständig und habe eine Vermögensschadenhaftpflicht. Diese muss ich haben. Es ist eine Pfichtversicherung.
Leider erkennt das Jobcenter die Beiträge nicht als Betriebsaushaben an. Vielmehr fällt dies unter die Pauschale der Versicherungsbeiträge.
Ich habe schon Widerspruch eingelegt und trotzdem wurde dieser abgelehnt und man bleibt bei deren Meinung.
Kann mir jemand einen Tipp geben wie ich das noch weiter begründen soll?
Vielen Dank
Hajo
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Eine betriebliche Haftpflichtversicherung gehört zu den Betriebsausgaben. So wie hier geschildert, könnte die Versicherung sogar eine sogenannte besonders privilegierte Berufshaftpfichtversicherung sein, die zu 100% und nicht nur zu 80% absetzbar ist. Dann würde die Police im Abschnitt C der EKS zu verorten sein. Ansonsten gehört sie unter B Betriebsausgaben rein und ist selbstverständlich von den Umsatzerlösen abzuziehen!
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist durch die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in nationales Recht eine Berufs-Pflichtversicherung. Daher gehören die Prämien zu den anzuerkennenden Betriebsausgaben.
Diese Kosten können schon deshalb nicht Bestandteil irgendwelcher Pauschalen sein, da sie nur einen ganz geringen Bruchteil aller Selbstständigen betreffen.
Diese Kosten können schon deshalb nicht Bestandteil irgendwelcher Pauschalen sein, da sie nur einen ganz geringen Bruchteil aller Selbstständigen betreffen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Wenn die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wie Günter sagt eine Berufs-Pflichtversicherung ist, kann sie meiner Meinung nach sogar zu 100% abgesetzt werden, unabhängig vom Betriebsgewinn. Dann unter Abschnitt C eintragen "notwendige Versicherungen".
Die Nichtanerkennung der Ausgabe ist eine Frechheit. Das gehört ganz eindeutig zu den Kosten des Gewerbebetriebs! Das EU-Recht ist durch das Jobcenter einzuhalten.
Die Nichtanerkennung der Ausgabe ist eine Frechheit. Das gehört ganz eindeutig zu den Kosten des Gewerbebetriebs! Das EU-Recht ist durch das Jobcenter einzuhalten.
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Nein, es ist und bleibt m.E. eine Betriebsausgabe, mindert also den Gewinn (und damit leider auch den Freibetrag).
Die Ausgaben im Teil C fallen ja ggf. in den Grundfreibetrag - genau das will JC ja.
Die Ausgaben im Teil C fallen ja ggf. in den Grundfreibetrag - genau das will JC ja.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Also eine Betriebsausgabe ist es in jedem Fall, da die betriebliche Veranlassung meiner Meinung nach zu 100% fest steht.
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Danke für die Antworten.
Das Jobcenter schreibt:
Die Berücksichtigung eines Versicherungsbeitrages als Betriebsausgabe kann im Rahmen des EStG und auch im SGB2 nur dann erfolgen, wenn die Versicherung eindeutig dem Betrieb zuzuordnen ist. Dies trifft auf eine Kreditversicherung, die betriebliche Haftpflicht - , Vermögensschadenhaftpflicht (für Beschäftige) , Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung zu.
Bei der für mich selbst abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflicht handelt es sich allerdings um eine Berufshaftpflichtversicherung. Diese ist gemäß $34d GewO (BI E 65-67 des EKS-bandes) eine Pflichtversicherung, ohne die keine Erlaubnis der zuständigen IHK zur Ausübung der Tätigkeit erteilt wird. Versicherungsbeiträge sind hier keine Betriebsausgaben, sondern stellen sich als monatliche Absetzungsbeträge gemäß $11b Abs. 1Satz 1 nr 3 sgb2 dar ubd sind - zusammen mit der Versicherungspauschale gemäß $6 abs 1 nr 1 Alg II -V - bereits im grundfreibetrag gemäß $ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II enthalten.
Das ist die Begründung vom Jobcenter.
Und nun?
Das Jobcenter schreibt:
Die Berücksichtigung eines Versicherungsbeitrages als Betriebsausgabe kann im Rahmen des EStG und auch im SGB2 nur dann erfolgen, wenn die Versicherung eindeutig dem Betrieb zuzuordnen ist. Dies trifft auf eine Kreditversicherung, die betriebliche Haftpflicht - , Vermögensschadenhaftpflicht (für Beschäftige) , Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung zu.
Bei der für mich selbst abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflicht handelt es sich allerdings um eine Berufshaftpflichtversicherung. Diese ist gemäß $34d GewO (BI E 65-67 des EKS-bandes) eine Pflichtversicherung, ohne die keine Erlaubnis der zuständigen IHK zur Ausübung der Tätigkeit erteilt wird. Versicherungsbeiträge sind hier keine Betriebsausgaben, sondern stellen sich als monatliche Absetzungsbeträge gemäß $11b Abs. 1Satz 1 nr 3 sgb2 dar ubd sind - zusammen mit der Versicherungspauschale gemäß $6 abs 1 nr 1 Alg II -V - bereits im grundfreibetrag gemäß $ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II enthalten.
Das ist die Begründung vom Jobcenter.
Und nun?
- marsupilami
- Benutzer
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- Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
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Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Widerspruch wurde also per Widerspruchsbescheid abgelehnt?
Dann bleibt nur die Klage vor dem Sozialgericht.
Dort das JC verklagen mit der Argumentation, wie sie Günter im Posting #3 formuliert hat.
Achtung Frist!
In dem Widerspruchsbescheid ist aufgeführt, wie lange Du Zeit hast, gegen den Widerspruchsbescheid des JC zu klagen.
Wenn diese Frist abgelaufen ist, dann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.
Natürlich schriftlich und entweder per Fax schicken oder Einschreiben oder persönlich abgeben und dabei auf der eigenen Kopie den Empfang quittieren lassen.
Dann bleibt nur die Klage vor dem Sozialgericht.
Dort das JC verklagen mit der Argumentation, wie sie Günter im Posting #3 formuliert hat.
Achtung Frist!
In dem Widerspruchsbescheid ist aufgeführt, wie lange Du Zeit hast, gegen den Widerspruchsbescheid des JC zu klagen.
Wenn diese Frist abgelaufen ist, dann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.
Natürlich schriftlich und entweder per Fax schicken oder Einschreiben oder persönlich abgeben und dabei auf der eigenen Kopie den Empfang quittieren lassen.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
- kleinchaos
- Moderator
- Beiträge: 30954
- Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
- Wohnort: Leipzig
- Kontaktdaten:
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Das bekloppte ist ja, dass das JC diese Versicherung berücksichtigen würde wenn Hajo Arbeitnehmer wäre.
Also manchmal kann man sich nur an den Kopp fassen
Also manchmal kann man sich nur an den Kopp fassen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Die Versicherung soll im Grundfreibetrag mit enthalten sein? Moment mal. Da kommen dann aber mindestens noch zusätzlich auch alle anderen privaten Versicherungen dazu, sofern sie notwendig und angemessen sind, wie z.B. Privathaftpflicht, Kfz-Haftpflicht, Teil- und Vollkasko, Tierhalter-Haftpflicht, Hausratversicherung, Fahrradversicherung, Geräteschutzversicherung, Schülerversicherung, Handyversicherung, Elektrogeräteversicherung und andere. Also muss dieser Posten insgesamt überprüft werden.
Mir scheint, dass da irgendwas grundsätzlich falsch gelaufen ist.
Mir scheint, dass da irgendwas grundsätzlich falsch gelaufen ist.
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Wenn Einkommen/Gewinn > 400 ja, sonst nein. Gucksu § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Also hat das Jobcenter recht?
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Nein, das JC hat nicht recht. Diese Versicherung ist als Betriebsausgabe in der EKS anzuerkennen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Super, danke für die Info.
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Ich muss leider kurz zu dem o.g. Thema nochmals was schreiben. Die nächsten Widerspruchsentscheide sind gekommen. Man beruft sich jetzt auch darauf: Versicherungsbeträge sind hier keine Betriebsausgaben, sondern stellen sich als monatliche Absetzungsbeträge (bei mir in Höhe von 59,04) gemäß §11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGBII dar und sind-zusammen mit der Versicherungspauschale gemäß §6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V - bereits im Grundfreibetrag gemäß §11 Abs. 2 Satz 1 SGB II enthalten. Dass jedoch eine doppelte Berücksichtigung - einerseits als Absetzungsbetrag, anderseits(nochmals) als Betriebsausgabe-ausgeschlossen ist, dürfte sich dem verständigen Ratsuchenden aufdrängen.
Kann mir das jemand übersetzen? will hier auch wieder Klage einreichen.
Kleine Anmerkung: in der vorläufigen EKS hat meine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung als normale Betriebsausgabe Berücksitigung gefunden ;o)
danke schon im vorraus.
hajo
Kann mir das jemand übersetzen? will hier auch wieder Klage einreichen.
Kleine Anmerkung: in der vorläufigen EKS hat meine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung als normale Betriebsausgabe Berücksitigung gefunden ;o)
danke schon im vorraus.
hajo
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Das bedeutet, dass Du auf den Kosten sitzen bleiben sollst. Wenn die Versicherung im Grundfreibetrag enthalten wäre, dann wäre es "Privatvergnügen".
Wenn das so ist, dann ist das Jobcenter fest daran gebunden. Es kann im Nachhinein keine Versagung bereits genehmigter Betriebsausgaben mehr vornehmen. Meiner Meinung nach wirkt das auch für die kommenden vEKS, so dass das Jobcenter auch diese wieder inkl. der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung genehmigen müsste.in der vorläufigen EKS hat meine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung als normale Betriebsausgabe Berücksitigung gefunden
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
OK, dann kannst Du Dich meines Erachtens darauf berufen. Die Betriebsausgabe wurde bereits geprüft und anerkannt, dann kann JC nicht nachträglich ankommen und sagen: Ätschebätsch ist nicht, das ist Privatvergnügen.
Weiteres Argument: Es handelt sich hierbei ja wohl eben nicht um die "normale" Privathaftpflicht, die also zahlt, wenn Du, bei ALG II Beziehern ja laut BILD gang und gäbe, alkoholisiert in Nachbars Fenster fällst. Die Haftpflicht ist rein betrieblich und tritt eben ein, wenn Du in Ausübung Deiner betrieblichen Tätigkeit jemandem Schaden zufügst.
Weiteres Argument: Es handelt sich hierbei ja wohl eben nicht um die "normale" Privathaftpflicht, die also zahlt, wenn Du, bei ALG II Beziehern ja laut BILD gang und gäbe, alkoholisiert in Nachbars Fenster fällst. Die Haftpflicht ist rein betrieblich und tritt eben ein, wenn Du in Ausübung Deiner betrieblichen Tätigkeit jemandem Schaden zufügst.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Richtig, die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist zum einen eine Pflichtversicherung, da eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde. Ohne sie ist eine Berufsausübung nicht möglich. Zum anderen ist die Versicherung rein betrieblich bedingt. Dies wurde bereits bei der vEKS entsprechend geprüft und genehmigt.
Aus allen drei Punkten ergibt sich ziemlich eindeutig, dass die Betriebsausgabe ohne weiteres anzuerkennen ist.
Aus allen drei Punkten ergibt sich ziemlich eindeutig, dass die Betriebsausgabe ohne weiteres anzuerkennen ist.
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Danke für all eure Antworten. Wie sollte ich den Widerruf formulieren? Also welche Begründung sollte ich nennen? Will nächste Woche die Klage einreichen.
Vielleicht kann mir jemand 1-2 Sätze zur Begründung empfehlen. Vielen Dank.
Vielleicht kann mir jemand 1-2 Sätze zur Begründung empfehlen. Vielen Dank.
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Ich würde argumentieren, dass die Haftpflichtversicherung ausschließlich betrieblich genutzt werden kann und ausschließlich aus betrieblichen Gründen abgeschlossen werden mssute. Daher ist diese Ausgabe ausschließlich als Betriebsausgabe anzusetzen, sie ist für den Betrieb notwendig und erforderlich.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Und somit geht diese betriebliche Versicherung auch nicht im privaten Grundfreibetrag und/oder in der privaten Versicherungspauschale auf. Man muss da klar trennen: Betriebsausgaben wie die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mindern nach § 3 Abs. 2 ALG II-V die Betriebseinnahmen und sind nicht mit den Absetzbeträgen nach § 11b SGB II durcheinanderzubringen.
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Richtig, ich würde aber in der Klage nicht mit §§ um mich werfen. Iura novit curia sagten schon die ollen Römer - das Gericht kennt das Recht.
Darauf hinweisen, dass die Versicherung für den Betrieb gesetzlich vorgeschrieben ist. Dadurch ergibt sich ohne Zweifel, das ist eine Betriebsausgabe, da die Versicherung ausschließlich der Absicherung betrieblicher Risiken dient.
Darauf hinweisen, dass die Versicherung für den Betrieb gesetzlich vorgeschrieben ist. Dadurch ergibt sich ohne Zweifel, das ist eine Betriebsausgabe, da die Versicherung ausschließlich der Absicherung betrieblicher Risiken dient.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Die Klage formulierst Du am besten so:
Mehr bedarf es m.E. nicht
An das Sozialgericht
X-Stadt,
Ich beantrage, das Jobcenter zu verurteilen, mir Leistungen nach SGB II zu zahlen, wobei die Prämien für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung als Ausgaben in Zeile B4 der "Anlage EKS" berücksichtigt werden.
Ich bin Versicherungsmakler. Aufgrund des § 34c GewO und der MaBV muss ich ab Beginn meiner Tätigkeit eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung halten. Diese Haftpflichtversicherung deckt auch keine Risiken außerhalb meines Berufs ab.
Die angefochtenen Bescheide sind in Kopie beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Hajo80
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.