Erwerbstätigenfreibetrag bei höheren Aufwendungen als 100 € im Grundfreibetrag
Re: Erwerbstätigenfreibetrag bei höheren Aufwendungen als 100 € im Grundfreibetrag
Wo sollte das da stehen?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Erwerbstätigenfreibetrag bei höheren Aufwendungen als 100 € im Grundfreibetrag
Na da steht doch in Absatz 2:
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
Re: Erwerbstätigenfreibetrag bei höheren Aufwendungen als 100 € im Grundfreibetrag
Ja sach ich doch, bei Erwerbseinkommen über 400 kann der Grundfreibetrag überschritten werden.
Am "altbekannten" § 11b SGB II hat sich nix geändert
Am "altbekannten" § 11b SGB II hat sich nix geändert
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Re: Erwerbstätigenfreibetrag bei höheren Aufwendungen als 100 € im Grundfreibetrag
Dann verstehe ich nicht, wie ein Gericht eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Regelung trifft.
Re: Erwerbstätigenfreibetrag bei höheren Aufwendungen als 100 € im Grundfreibetrag
Ich auch nicht. Und bitte nicht wundern, nur zum Ausprobieren hier nochmals § 11b Abs. 1 Nr. 3 - 5 SGB II (weil die automatische Verlinkung eben nicht gefunzt hat)
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Re: Erwerbstätigenfreibetrag bei höheren Aufwendungen als 100 € im Grundfreibetrag
Was ist das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei selbständig Tätigen?Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro ...
Nach ALG II-V ab 1.1.2008 gilt:
§ 3 Absatz 1 Satz 1 ALG II-V: ″Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit … ist von den Betriebseinnahmen auszugehen.″
Ich kann im ganzen Abschnitt § 3 ALG II-V gültig ab 2008 kein einziges Mal das Wort Gewinn finden. In der davor gültigen Verordnung, ja da war vom Gewinn auszugehen. Das hat sich aber seit 2008 geändert.
Auf welche Rechtsgrundlage bezieht Ihr Euch, wenn für selbständig Tätigen vom "Gewinn" auszugehen ist? Ich finde hierzu weder etwas im SGB II noch in der ALG II-V.
Re: Erwerbstätigenfreibetrag bei höheren Aufwendungen als 100 € im Grundfreibetrag
Und was steht in § 3 Abs. 2 ALG II-V?
Und für BWL-Studenten so ca. 5 Jahre vor Beginn des ersten Semesters
Gewinn = Umsatz (Einnahmen) – Kosten (Ausgaben)
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Re: Erwerbstätigenfreibetrag bei höheren Aufwendungen als 100 € im Grundfreibetrag
Das Einkommen bei Selbständigen ist der Gewinn. Der Gewinn wird errechnet, indem man von den Betriebseinnahmen, welche die Umsatzerlöse und sonstigen betrieblichen Einnahmen sowie die Privatentnahmen sind, die zulässigen Betriebsausgaben abzieht. Was gibt es daran nicht zu verstehen?
Re: Erwerbstätigenfreibetrag bei höheren Aufwendungen als 100 € im Grundfreibetrag
....also ich hab das schon während der Schulzeit, also lange vor Berufsausbildung und Studium verstanden. Aber wie sagt man in Köln so richtig: Jede Jeck es anders
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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