HomeOffice -> Betriebsstätte

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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blitzdings
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HomeOffice -> Betriebsstätte

#1

Beitrag von blitzdings »

Hallo Schwarmwissen.

Ich bin selbständig, arbeite vom Homeoffice aus und fahre von da aus zu meinen Kundenterminen.
Mietkosten (Grundmiete) setzte ich NICHT als Betriebskosten ab.
Jedoch anteilige Betriebskosten (Wasser, Strom, Heizung) 10% der betrieblich genutzten Grundfläche.
Mein Argument: Es ist der Leistungsfähigkeit nicht zuträglich sich den Tolettengang zu entsagen und auch sonst unterkühlt und dürstend an einem Arbeitsplatz zu verweilen. ;)

SB stellt die Behauptung in der vlEKS an:

Das die betreiblichen Fahrten vom Wohnort zur Betriebsstätte ja privat, ergo mit 0,10€ pauschlisiert würden.
Netter Versuch. :lachen1:

Frage:
Ich bitte um Definitionshilfe / Trennung betrieblich genutztes Homeoffice und/oder Wohnort?

Danke im Vorraus.
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tigerlaw
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Re: HomeOffice -> Betriebsstätte

#2

Beitrag von tigerlaw »

Frage: Hast Du für Dein Homeoffice ein separates Zimmer? Dann wäre es super.

Ansonsten die tatsächlich für das Office genutzte Fläche ermitteln. Mit diesem %-Satz die Wohnkosten und auch den Strom (der ansonsten aus der Regelleistung zu finanzieren wäre) in die Zeile B3 der TAbelle EKS eintragen.

Für HELZ hatte ich ein Urteil beim SG Berlin erstritten (9.5.2015). Kannst mal danach suchen mit der Suchfunktion. Es ist aber auch anderweitig veröffentlicht worden ("S 87 AS 31430/13"), bei GOOGLE wird der "Leitsatz" (= Kondensat der Entscheidung) nachgewiesen. Wenn Interesse, kannst Du mir auch eine PN schicken, ich maile es DIr dann zu.

Ansonsten gibt es tatsächlich eine blöde Rechtsprechung des BSG: Die Fahrt von der Wohnung zum ersten Kunden zählt als "Weg zur Arbeit" zu den Privatfahrten, die Wege zu den einzelnen Kunden danach als berufliche Fahrten, die letzte Wegstrecke nach Hause wieder als Privatfahrt. ALso solltest Du so optimieren, dass der erste und er letzte Kunde mglichst nahe zur Wohnung sind. ... :unschuld: :unschuld:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
blitzdings
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Re: HomeOffice -> Betriebsstätte

#3

Beitrag von blitzdings »

Homeoffice ein separates Zimmer - leider Nein.
Ansonsten die tatsächlich für das Office genutzte Fläche ermitteln. -> Wurde ermittelt via Grundriss Mietvertrag ermittelt.

Bzgl betrbl. veranlasste Fahrtkosten ...
Das würde bedeuten, dass ich meinen Einkommmen/Gewinn senken sollte um ein externen Büroarbeitsplatz zu finanzieren von dem aus ich dann aus meine Kundenbesuche absolviere und dies als Kosten geltend mache.

Wie unwirtschaftlich!!

Das kann es nicht sein!

("S 87 AS 31430/13")
https://connect.juris.de/jportal/prev/JURE160000207
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tigerlaw
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Re: HomeOffice -> Betriebsstätte

#4

Beitrag von tigerlaw »

Genau jenes Urteil.

beachte auch meine PN!
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tigerlaw
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Re: HomeOffice -> Betriebsstätte

#5

Beitrag von tigerlaw »

Ach, ich habe es ja als pdf-Datei auf meiner Festplatte lieen.

Ich habe es zwar schon verschiedentlich im Forum eingestellt, aber damit Du nicht zu lange suchen musst, hier erneut.

Auch das JC ist schon über einen Fehler des Richters gestolpert: In der Entschedungsformel steht jeweils "2012", es muss aber "2013" heißen. Es gibt auch einen entsprechenden Korrekturbeschluss, den schenke ich mir aber einzustellen, da es ja nur auf den Sachgehalt ankommt ...
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
blitzdings
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Re: HomeOffice -> Betriebsstätte

#6

Beitrag von blitzdings »

https://www.gulp.de/knowledge-base/rech ... osten.html
„Erste Betriebsstätte“ entscheidet

Die Frage, welches Fahrtziel als Betriebsstätte im Sinne des Abzugsverbots gilt, war lange Zeit höchst umstritten. Das galt auch und gerade für Freiberufler und Unternehmer mit wechselnden Einsatzorten. Zum Glück hat die jüngste Reisekostennovelle etwas mehr Rechtssicherheit für Selbstständige mit und ohne „Home Office“ gebracht. Denn seitdem gilt die in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelte ungünstige Entfernungspauschale nur noch für die erste Tätigkeitsstätte. Bei Selbstständigen ist das die „erste Betriebsstätte“.

Anders als bei der bisherigen „regelmäßigen Betriebsstätte“ kann es immer nur eine erste Betriebstätte geben:
Bei Selbstständigen ist das in aller Regel der eigene Betrieb.

Falls Sie also von Ihrer Wohnung aus direkt zu Kunden, Geschäftspartnern und anderen betrieblichen Einsatzorten fahren, handelt es sich normalerweise um Auswärtstätigkeiten. Als Fahrtkosten dürfen Sie dann die volle Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer ansetzen. Darüber hinaus können Sie weitere Reisekosten geltend machen.

Für IT-Freelancer, die abwechselnd bei Kunden, daheim und unterwegs arbeiten, bedeutet das:
  • Wenn Sie ein Büro oder Geschäftsräume haben, die komplett von Ihrer Privatwohnung abgetrennt und separat zugänglich sind, verfügen Sie über eine eigene Betriebsstätte. Die ist in aller Regel zugleich die erste Betriebsstätte. Und zwar selbst dann, wenn ein Kunde für die Dauer einzelner Projekte vorübergehend einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
  • Ein Arbeitszimmer innerhalb der Privatwohnung gilt laut BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2014 hingegen nicht als Betriebsstätte – und damit auch nicht als erste Betriebsstätte.
  • Selbstständige, die keine eigene Betriebsstätte haben und ihre Tätigkeit bei wechselnden Auftraggebern an unterschiedlichen Einsatzorten ausüben, haben daher vielfach gar keine erste Betriebsstätte.
Im Ergebnis ändert das zum Glück wenig:
Fahrten von der Wohnung zu Einsatzorten sowie zwischen verschiedenen Einsatzorten gelten üblicherweise als Auswärtstätigkeiten, für die Reisekosten geltend gemacht werden dürfen.

Erste Betriebsstätte bei Kunden?
Anders verhält es sich nur, wenn ein IT-Freelancer auf Dauer regelmäßig bei einem oder mehreren Kunden arbeitet. Als Kriterium für die Dauerhaftigkeit einer Betriebsstätte nennt das BMF-Schreiben dabei …
  • Zeiträume „von voraussichtlich mehr als 48 Monaten“
oder
  • die „gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit“.

Unter diesen Voraussetzungen hängt die Feststellung der ersten Betriebsstätte von der Häufigkeit ab, mit der ein Selbstständiger die jeweilige Betriebsstätte aufsucht und von der Arbeitszeit, die er dort verbringt.

Eine dauerhafte Betriebsstätte wird zur ersten Betriebsstätte, wenn sie …
  • arbeitstäglich oder wöchentlich an zwei vollen Arbeitstagen aufgesucht wird
oder
  • der Selbstständige dort während mehr als zwei Drittel seiner regelmäßigen Gesamtarbeitszeit tätig ist.

Trifft eine der Voraussetzungen auf mehrere Betriebsstätten zu, gilt der näher zur Wohnung gelegene Standort als erste Betriebsstätte. Fahrten zu den anderen Betriebsstätten werden als Auswärtstätigkeiten behandelt.

Bitte beachten Sie:
Erfahrungsgemäß ist das Kriterium der Dauerhaftigkeit - also die Tatsache, dass Sie auf Dauer und im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber tätig sind - nur in Ausnahmefällen erfüllt. Hinzu kommt, dass Gerichte in der Vergangenheit wiederholt entschieden haben, dass Arbeitsplätze beim Kunden keinen umfassenden Betriebsstätten-Charakter haben. Schließlich dürfen hier nur kundenbezogene Tätigkeiten ausgeübt werden.

Deshalb kommt es nur selten vor, dass sich die erste Betriebsstätte eines IT-Freelancers an einem Kunden-Standort befindet. Falls Sie aus alter Gewohnheit oder vorauseilendem Gehorsam für bestimmte Fahrten noch die Entfernungspauschale ansetzen, sollten Sie unbedingt Ihre Fahrtkostenabrechnungen überprüfen: Welcher Ort in Ihrem Einzelfall als „erste Betriebsstätte“ gilt, besprechen Sie im Zweifel am besten mit einem Steuerberater.
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tigerlaw
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Re: HomeOffice -> Betriebsstätte

#7

Beitrag von tigerlaw »

Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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friys
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Re: HomeOffice -> Betriebsstätte

#8

Beitrag von friys »

tigerlaw hat geschrieben: Do 29. Jun 2017, 00:06 Ansonsten die tatsächlich für das Office genutzte Fläche ermitteln. Mit diesem %-Satz die Wohnkosten und auch den Strom (der ansonsten aus der Regelleistung zu finanzieren wäre) in die Zeile B3 der TAbelle EKS eintragen.
[...]
Es ist aber auch anderweitig veröffentlicht worden ("S 87 AS 31430/13"), bei GOOGLE wird der "Leitsatz" (= Kondensat der Entscheidung) nachgewiesen. Wenn Interesse, kannst Du mir auch eine PN schicken, ich maile es DIr dann zu.

Google liefert erstaunlich wenig (6x) Informationen zu "S 87 AS 31430/13". Immerhin hat das Jobcenter Oberberg in 51643 Gummersbach schon im Nov. 2016 und erneut mit Stand 14.02.2018 in "Hinweise des Jobcenters Oberberg zu § 22 SGB II - Leistungen für Unterkunft und Heizung" festgehalten:
Keine Unterkunftskosten sind:
  • Aufwendungen, die auf einen gewerblich genutzten Teil der Unterkunft entfallen (SG Berlin, 11.05.2015, S 87 AS 31430/13).
Vgl. auch: Arbeitszimmer und Telefon nur teilweise anerkannt => http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 15#p503415
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