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Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 14:07
von kleinchaos
Mit Einführung der eAkte sind auch Mails mit Dateianhängen möglich. Voraussetzung ist, dass die Anhänge als PDF gesendet werden. JPEG, BMP usw fallen sofort raus wegen Viren- und Trojanergefahr.
Die Mails kommen wie Faxe und persönlich eingereichte Unterlagen ins Scancenter und werden von dort an den jeweiligen SB als Mail geschickt. Es ist also durchaus möglich die EKS inkl aller Belege als Mail zu senden

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 15:13
von Olivia
Das Jobcenter-Scancenter verschickt die eingescannten Belege als E-Mail an die jeweiligen Sachbearbeiter??

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 15:21
von Blitzdodel
Koelsch hat geschrieben: Fr 8. Dez 2017, 12:53 unter der Bedingung, dass jedes Blatt einzeln mit Stempel und Unterschrift quittiert wird. Schaun mer mal, wenn die ja sagen, schlepp ich da gerne 2,6 kg Papier hin, 1,3 kg bleibt da und auf 1,3 kg bekomm ich viele viele Stempel und Unterschriften
Ich warte mal ab was es zu berichten gibt,
zwischenzeitlich gibts für die Nerven Bier zur Entspannung.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 15:29
von Koelsch
kleinchaos hat geschrieben: Fr 8. Dez 2017, 14:07 Mit Einführung der eAkte sind auch Mails mit Dateianhängen möglich. Voraussetzung ist, dass die Anhänge als PDF gesendet werden. JPEG, BMP usw fallen sofort raus wegen Viren- und Trojanergefahr.
Die Mails kommen wie Faxe und persönlich eingereichte Unterlagen ins Scancenter und werden von dort an den jeweiligen SB als Mail geschickt. Es ist also durchaus möglich die EKS inkl aller Belege als Mail zu senden
Und welchen Zugangsbeweis hast Du dann?

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 16:27
von kleinchaos
Keinen

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 17:23
von Breymja
Koelsch hat geschrieben: Fr 8. Dez 2017, 15:29
kleinchaos hat geschrieben: Fr 8. Dez 2017, 14:07 Mit Einführung der eAkte sind auch Mails mit Dateianhängen möglich. Voraussetzung ist, dass die Anhänge als PDF gesendet werden. JPEG, BMP usw fallen sofort raus wegen Viren- und Trojanergefahr.
Die Mails kommen wie Faxe und persönlich eingereichte Unterlagen ins Scancenter und werden von dort an den jeweiligen SB als Mail geschickt. Es ist also durchaus möglich die EKS inkl aller Belege als Mail zu senden
Und welchen Zugangsbeweis hast Du dann?
Ich hatte in den letzten Urteilen dazu gelesen, dass die Absendung an sich (durch Mailserver nachweisbar) als Anscheinsbeweis genügt, sofern das JC nicht was dagegensetzen kann. Es gibt dann ja auch noch die Lesebestätigung.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 18:16
von Koelsch
Die Du vom JC nicht erhalten wirst. Un ob ein Gericht diesen Anscheinsbeweis würdigt, steht in den Sternen

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 18:51
von Breymja
Bei einem am letzten Tag des Monats um 23:5X abgesendeten ALG II Antrag hats wohl gereicht.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 19:04
von Koelsch
Glück gehabt, mehr nicht

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 19:23
von Breymja
Naja, da stand auch irgendwas in der Begründung, dass das als Anscheinsbeweis ausreichend war, weil das JC diesen nicht entkräften konnte, sodass er hätte nachliefern müssen.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Sa 9. Dez 2017, 09:50
von der ratlose
ich weiß nicht ob das noch geht,

aber wir haben früher immer eine Software mit verschickt die uns beim öffnen der mail automatisch eine meldung geschickt hatte.

@Koelsch
Selbstverständlich ist der Video wie auch Fotobeweis Gerichtsfest und auch gängige Praxis.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Sa 9. Dez 2017, 10:12
von Koelsch
Ist mir neu