Wer lesen (ergänze hier: und den Link auf buzer.de anklicken) kann, ist eindeutig im Vorteil :
Der Beispielsjournalist war in der GKV befreit, weil er - natürlich vor seinem bedauerlichen Absturz in SGB-II-Bedürftigkeit - mehr verdiente als die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 SGB V. Und wer in der GKV befreit ist, muss in der PKV versichert sein. Und für diesen Fall greift dann die altbekannte Regelung des § 26 SGB II ein!