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Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: Sa 11. Aug 2018, 19:14
von elektrischerwald
Hallo an Alle, Hallo Koelsch,

Danke :) ;) zu
1. Ja, es gab noch Betriebseinnahmen im Juni. Eine spät bezahlte Rechnung von April :)
2. Ich habe die Selbstständigkeit dem Finanzamt und dem Jobcenter gegenüber abgemeldet. Vom Finanzamt habe ich auch eine Bestätigung zum Eingang der Abmeldung erhalten.

Also werden die Gewinne dann durchgehend auf die 6 Monate des BWZ verteilt (auch vom Angestelltenverhältnis?) und dann wird für die 3 Monate in denen Leistungen gezahlt wurden geschaut ob diese dann vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden müssen?
Meine Frage wäre, wo dass denn genau steht? Ich habe nirgendwo gefunden, wie es sich mit der Einordnung vom Einkommen von der Selbstständigkeit verhält, wenn diese im BWZ abgemeldet wurde. Die Bearbeiter müssen sich ja auch auf irgendwas stützen, denn andererseits heißt es ja auch: "Regelmäßige Einnahmen sind für den Monat zu be­rücksichtigen, in dem sie Ihnen zufließen und Sie darü­ber verfügen können, wenn das Gesetz keine abwei­chenden Anrechnungszeiträume bestimmt." (aus dem Aus dem Merkblatt: SGB II vom Jobcenter)

Ab April habe ich über komme ich knapp über 2000 Netto, werde ich vorraussichtlich die Beträge von Jan - März komplett zurückzahlen müssen?

Noch eine kleine Frage: In meiner Eingliederungsvereinbarung steht bei der Gültigkeit (also Dauer): bis auf Weiteres. Diese wurde im Januar 2018 unterzeichnet. Sollte ich Sie gegebenenfalls noch kündigen, denn in der Vereinbarung steht ja an sich kein Ende der Gültigkeit drin. (Mal abgesehen davon, dass die Formulierung: Bis auf weiteres nicht ganz rechtskonform sein sollte ...)

Es ist schon mal gut, dass es solche Foren gibt!

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: Sa 11. Aug 2018, 22:36
von tigerlaw
Grundsätzlich gilt das hochheilige monatsscharfe Zu-/ Abflussprinzip. Einzige Ausnahme: Selbständige Tätigkeit, weil bei monatlicher Abgrenzung eine zu große Schwankung entstehen könnte (Verluste im einen Monat, an denen sich das JC natürlich nicht beteiligt, könnten nicht in den nächsten Monat übertragen werden).

Da noch Einnahmen im Juni erfolgt sind, musst Du wohl auch noch für das gesamte Halbjahr die EKS abgeben. Andererseits: Wenn in dieser Zeit noch Ausgaben entstanden sein sollten, gehören die natürlich ebenfalls in die EKS.

Und ja, das Ergebnis wird dann über sechs Monate gemittelt in die Tabelle (Berechnungsanlage zum Bewilligungsbescheid) eingetragen.

Die anderen (Lohn_) Zuflüsse kommen monatlich in diese Tabelle.

Im Ergebnis dürfte es so sein, dass Du für die Zeit bis März 2018 noch Leistungen erhältst, während ab April dann die kumulierten Einnahmen (1/6 des EKS-Gewinns zzgl. der neue Nettolohn) zu einem Wegfall der Bedürftigkeit führen dürften.

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: Sa 11. Aug 2018, 22:44
von Koelsch
Sehe ich auch so.

Eine klare Rechtsgrundlage gibt es meines Wissens nicht, die besagt - bei Selbstständigen ist immer der volle BWZ zu berücksichtigen, vorherige Abmeldung geht nicht. Ich persönlich halte das für rechtlich nicht haltebar, aber es ist wohl ständige Übung der JC's und mir ist kein Fall bekannt, in dem ein Gericht dazu mal etwas gesagt hätte.

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: Sa 11. Aug 2018, 22:51
von tigerlaw
Und im konkreten Fall ist ja tatsächlich noch im Juni ein Eingang zu verbuchen.

Gerade deshalb hatte ich geschrieben:
tigerlaw hat geschrieben: Sa 11. Aug 2018, 22:36 (...)Da noch Einnahmen im Juni erfolgt sind, musst Du wohl auch noch für das gesamte Halbjahr die EKS abgeben. Andererseits: Wenn in dieser Zeit noch Ausgaben entstanden sein sollten, gehören die natürlich ebenfalls in die EKS.

(...)

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: So 12. Aug 2018, 08:09
von kleinchaos
Auch das Finanzamt wird sich für die Einnahme im Juni interessieren.
Das Gewerbe ist zwar abgemeldet, aber so lange nicht abgwickelt, wie noch offene Zahlungen oder Forderungen bestehen. Wenn also jemand seine 2000€-Rechnung in bequemen 50€Raten bei dir bezahlt, hast du so lange auch beim Finanzamt diese Einnahmen nachzuweisen

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: So 12. Aug 2018, 09:10
von friys
elektrischerwald hat geschrieben: Sa 11. Aug 2018, 19:14 In meiner Eingliederungsvereinbarung steht bei der Gültigkeit (also Dauer): bis auf Weiteres. Diese wurde im Januar 2018 unterzeichnet. Sollte ich Sie gegebenenfalls noch kündigen, denn in der Vereinbarung steht ja an sich kein Ende der Gültigkeit drin. (Mal abgesehen davon, dass die Formulierung: Bis auf weiteres nicht ganz rechtskonform sein sollte ...)
Seit der Rechtsänderung zum 01.08.2016 ist gültig bis auf weiteres“ die übliche Formulierung in der Eingliederungsvereinbarung (EGV) durch (öffentlich-rechtlichen) Vertrag. "Diese Eingliederungsvereinbarung ist gültig, solange alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II vorliegen oder eine Betreuung durch das Jobcenter vereinbart wurde, die über das Ende der Hilfebedürftigkeit hinaus geht. Wurde keine Gültigkeit über das Ende der Hilfebedürftigkeit hinaus vereinbart, sind beide Parteien mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nicht mehr an den Inhalt gebunden. Eine gesonderte Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich." (lt. meiner EGV).

Ob dies bei einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (EGV-VA) möglich ist, ist zwischen den Gerichten (kaum mehr) umstritten. Es gibt in der Rechtsprechung schon einige Urteile wie "Eingliederungsbescheid (EinV als VwA) unbefristete Geltungsdauer "bis auf weiteres" ohne Ermessenserwägungen rechtswidrig. Vgl. bspw. SG Köln, Urteil vom 23.06.2017 - S 33 AS 691/17 oder Tacheles Rechtsprechungsticker KW 07/2018.

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: So 12. Aug 2018, 09:59
von marsupilami
Deswegen hab ich doch schon hier geschrieben:
http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 44#p490444

EGV kündigen, wenn's keine Leistungen mehr von denen gibt.

Abgesehen davon: eigentlich müsste das JC ja selber draufkommen, das Teil zu evaluieren.
Denn durch die gemeldete Aufgabe der Selbstständigkeit und Aufnahme der soz.ver.pfl. Tätigkeit ist ja eine wesentliche Änderung eingetreten.
Im Grunde die Vertragsgrundlage - Selbstständigkeit - weggebrochen und somit der Bezug.

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: So 12. Aug 2018, 13:17
von elektrischerwald
Hallo an Alle, danke für eure Antworten. Ja, genau die komplette EKShabe ich schon mit eingereicht, also für die Monate Jan- Juni 2018, alle 6 Monate. Ich bin ja auch aus der Selbstständigkeit raus, weil es nicht so gut lief, deshalb würde es da eigentlich zu wenig Rückforderungen kommen.
Anders verhält es sich da natürlich mit dem Gehalt ab April - wenn das als Einkommen dann wie bei meiner Selbstständigkeit durch 6 geteilt wird, müsste ich komplett alle Bezüge zurückzahlen.
Ich habe auch kein Problem damit ein Sozialsystem zu finanzieren :jumpi: , ich bin da ziemlich solidarisch, diese Beiträge zahlt man ja auch sowieso, wenn man angestellt ist. Aber es ist hier in diesem Fall für mich schwierig, da ich finde, da es keine (?) klare Regelung gibt, wie das Angestelltengehalt zu dem Selbstständigeneinkommen gerechnet werden soll? Also das die Selbstständigkeit zwar im April abgemeldet wurde und dann im Juni noch Einkommen dazu geflossen ist, verstehe ich natürlich, wenn man sagt, dass die Selbstständigkeit zwar abgemeldet, aber noch Einnahmen und Ausgaben geflossen sind und dadurch alle 6 Monate gewertet werden, das macht (sogar) Sinn! ;)

Aber dennoch fehlt es dann an Klarheit. Handhabt das Jobcenter es generell so, das Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis auf die 6 Monate des BWZ des Selbstständigen angerechnet und mit ge-sechstelt wird, wenn man sich Eingangs als Selbstständiger gemeldet hat? - tigerlaw vielleicht?

Ich habe nicht alle Ausgaben damals mit angegeben, denn tatsächlich hat sich die finanzielle Sachlage mitten im BWZ-Zeitraum ja so verändert. dass ich auch erst mein Bafög zurückzahlen kann, seitdem ich Angestellte bin.
ich denke mir jetzt auch nur, dass ich das vermutlich hätte angegeben können/sollen, da die Rückzahlungen von Darlehen vermutlich abziehbar ist?
Wenn ja kommt das mit in die Ausgabenliste bei der EKS mit rein?

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: So 12. Aug 2018, 14:12
von elektrischerwald
Ich werd dann noch eine Kündigung der Eingliederunsgvereinbarung senden, in meiner EGV steht:" Die EGV ist gültig, solange alle Anspruchsvorraussetzungen für den Bezug von ALG II vorliegen oder eine Betreuung durch das JC vereinbart wurde, die über das Ende der Hilfsbedürftigkeit hinausgeht (vgl Vereinbarung im Abschnitt "Wegfall der Bedürftigkeit")"
-> Also diesen Abschnitt habe ich in meiner EGV nicht gefunden. Vielleicht bezieht sich das auf etwas Anderes. Ich würde die Kündigung dann denke ich so verfassen:
"Möchte ich die EGV mit sofortiger Wirkung kündigen, falls diese noch Gültigkeit besitzen sollte, da eine Abmeldung am 22.02.2018 erfolgte und keine Hilfsbedürftigkeit mehr vorliegt."
Rückwirkend kündigen geht ja wohl nicht... hätte mich vielleicht geschützt vor dem Fall dass ich anscheinend Mitwirkungspflichten verletze, falls ich Angaben zu spät oder unvollständig mache oder ist das total unnabhängig von der EGV?

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: So 12. Aug 2018, 14:40
von Günter
Was ´nen Eiertanz.

Ich würde denen schreiben.

Ich habe sie mit Schreiben von .... in Kenntnis gesetzt, dass ich ab ..... eine unselbstständige,bedarfsdeckende Tätigkeit aufgenommen habe. Das erste Gehalt wurde am .... auf meinem Konto verbucht. Damit endet meine Bedürftigkeit am .... (letzter Tag des Vormonats).

Es gibt keinerlei gesetzliche Verpflichtung ihnen Einblicke in meine persönlichen Einkommensverhältnisse nach Ende des Bezugs zu gewähren.

Ich gehe davon aus, dass damit auch die EGV erledigt ist, sicherheitshalber kündige ich diesen Vertrag zum ..... Datum des Bezugsendes.

Mit fr......

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: So 12. Aug 2018, 14:41
von Koelsch
Schwierig.

kc hatte es ja schon irgendwo gesagt:

Einkommen aus Selbstständigkeit = Gewinne wird gesechstelt, das Einkommen aus Job aber wird monatsgenau im Zuflussmonat angerechnet

Beispiel

Bedarf sei € 900,00
1/6 Gewinn € 350,00 also anrechenbares Einkommen hieraus
€ 200,00

Bruttolohn sei € 1.200,00 € anrechenbar daraus also € 900,00 erster Lohnzufluss in Monat 4
  1. 900,00
    200,00 anrechenbares Einkommen
    700,00 ALG II Anspruch
  2. 900,00
    200,00 anrechenbares Einkommen
    700,00 ALG II Anspruch
  3. 900,00
    200,00 anrechenbares Einkommen
    700,00 ALG II Anspruch
  4. 900,00
    900,00 anrechenbares Einkommen aus Lohn
    200,00 anrechenbares Einkommen
    000,00 ALG II Anspruch
  5. 900,00
    900,00 anrechenbares Einkommen aus Lohn
    200,00 anrechenbares Einkommen
    000,00 ALG II Anspruch
  6. 900,00
    900,00 anrechenbares Einkommen aus Lohn
    200,00 anrechenbares Einkommen
    000,00 ALG II Anspruch

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: So 12. Aug 2018, 14:46
von kleinchaos
Die Bafög-Rückzahlung ist dein Vergnügen, das wird beim JC nicht berücksichtigt

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: So 12. Aug 2018, 14:47
von tigerlaw
Da ich mich am 22.02.2018 wegen Aufnahme einer sv-pflichtigen Tätigkeit, die meinen Bedarf vollständig deckt, abgemeldet habe,stelle ich der guten Ordnung halber fest, dass die EGV vom DATUM wg Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegenstandslos geworden ist.


Mehr braucht nicht geschrieben zu werden!

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: So 12. Aug 2018, 19:17
von marsupilami
Also kurz und knackig abfassen in der Formulierung von Günter oder tigerlaw.

Das "möchte" aus #34 ersetzen durch "Ich will!!"
Also nicht: ich möchte kündigen sondern einfach ich kündige.

"möchte" klingt nach Bückling um nicht zu sagen A.........ei.

Ach so ja - nicht vergessen:
Solche Schreiben an's JC immer nachweislich zugehen lassen.

Also per Fax mit qualifiziertem Sendebericht.
Oder persönlich dort aufkreuzen und den Schrieb selber abgeben und auf der Kopie den Empfang quittieren lassen (Eingangstempel, Organisationszeichen und Paraphe (Kurz-Unterschrift)
Möglicherweise gibt's gar eine JC-eigene Eingangsbestätigung.
Oder mit Zeugen in Umschlag eintüten und dann als Einwurf-Einschreiben abschicken.
Oder mit Zeugen in Umschlag eintüten und mit Zeugen in JC-Briefkasten einwerfen (evtl. gar Foto mit dem handy)

Warum der Aufwand?
Solche Schreiben gehen gerne mal verloren.
Und dann weiß beim JC keiner nix von irgendwas.

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: So 12. Aug 2018, 21:04
von Koelsch
Das aber interpretiert das JC so: Klar wenn nur 3 Monate "gewerbt" wird, dann kommen auch nur 3 Monate Einkünfte.

Der übliche Fall ist ein anderer: eLB "gewerbt" fröhlich weiter, meldet sich aber im BWZ ab - und das eben ist hier nicht geregelt, das Gewerbe wird ja weiter ausgeübt. So die Interpretation des JC

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: So 12. Aug 2018, 21:08
von Günter
Gewerbe ist abgemeldet, der BWZ endete vor der ersten Gehaltszahlung, damit sind alle Messen gesungen.

Nach Ende des BWZ ist der Bürger frei. Keine Daten an das JC.
Günter hat geschrieben: So 12. Aug 2018, 14:40 Was ´nen Eiertanz.

Ich würde denen schreiben.

Ich habe sie mit Schreiben von .... in Kenntnis gesetzt, dass ich ab ..... eine unselbstständige,bedarfsdeckende Tätigkeit aufgenommen habe. Das erste Gehalt wurde am .... auf meinem Konto verbucht. Damit endet meine Bedürftigkeit am .... (letzter Tag des Vormonats).

Es gibt keinerlei gesetzliche Verpflichtung ihnen Einblicke in meine persönlichen Einkommensverhältnisse nach Ende des Bezugs zu gewähren.

Ich gehe davon aus, dass damit auch die EGV erledigt ist, sicherheitshalber kündige ich diesen Vertrag zum ..... Datum des Bezugsendes.

Mit fr......

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: So 12. Aug 2018, 21:12
von Koelsch
Kann und sollte man versuchen mit dem Schreiben

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: So 12. Aug 2018, 22:10
von elektrischerwald
Hallo an Alle!
Also ich bin ja jetzt mal sehr gespannt, ich habe eine Weile überlegt, und habe eben dieses Schreiben verfasst. Ich bin sehr gespannt, was da zurückkommt. Ich habe mir das Schreiben mit der Aufforderung verschiedenste Unterlagen einzureichen auch nochmal genau angeschaut. Da steht ja zumindest nicht drin, dass ich mich in irgendeiner Weise strafbar mache, wenn ich Unterlagen verspätet einreiche oder erstmal unvollständig einreiche. Das beruhigt mich zumindestens etwas :)
Ich danke euch allen schonmal für eure Kommentare. Sobald es Antwort gibt, werd ich diese hier auch veröffentlichen.
VG EW

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: So 12. Aug 2018, 22:12
von Koelsch
Nein, Du machst Dich dadurch auf keinen Fall strafbar, da bin ich mir sehr sicher

Re: Während des BWZ abmelden

Verfasst: So 7. Jan 2024, 19:38
von topas
und wie ging es weiter ? @elektrischerwald