erhielt eLB für den Zeitraum 1.10.2017 bis 31.3.2018 auf der Basis der anhängendes Beschlussformel im eA-Verfahren Leistungen Den freundlichen Hinweis an das JC, es läge kein vorläufiger Bescheid vor, beantwortete JC mit dem Hinweis:
Bekommst Du auch nicht, es gibt keinen Bescheid es gibt nur den Beschluss des SG. Diesen Standpunkt hielt man auch aufrecht, als eine NK-Nachforderung kam - die könne nicht übernommen werden, da ja keine Leistungen bewilligt seien sondern nur auf Grund eines eA-Beschlusses gezahlt würde und da sei die zu zahlende monatliche Summe ja festgeschrieben.
So, jetzt ist der Zeitraum abgelaufen, irgendwann wird JC ankommen und sagen: Lass mal die aEKS rüberwachsen und sich dabei sicher auf
§ 41a SGB II stützen.
Und da hab ich jetzt einige Probleme:
- § 41a Abs. 3 SGB II sagt ja:
Ein vorläufiger Bewilligungsbescheid liegt ja nun mal nicht vor. Kann JC nun hingehen und sagen, der eA Beschluss zählt als vorläufige Bewilligung gemäß § 41a SGB II?Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht - Wird der eA Beschluss nicht nach Ablauf des BWZ und nicht erfolgter Anfechtung durch's JC rechtskräftig und damit endgültig = abschließend?
- Ein im Beschluss erwähntes Hauptsacheverfahren wurde seitens eLB niemals beantragt. Wird das im eA Verfahren ggf. "automatisch" eröffnet?
- Wenn ja, wäre es dann sinnvoll, wenn eLB dieses wegen Zeitablauf jetzt für erledigt erklärt?