Hat nicht die Aufrechterhaltung der Bedürftigkeitsminderung Vorrang vor grundsätzlichen Erwägungen? Die Dauerhaftigkeit der Eingliederung hat lt. Gesetz jedenfalls Vorrang vor anderen Massnahmen wie der Rückforderung von Darlehensraten, wenn durch letzteres die Selbständigkeit zu Grunde gehen würde, siehe § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 SGB II.
Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ist die Dauerhaftigkeit der Eingliederung zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme [und Aufrechterhaltung] einer Erwerbstätigkeit ermöglichen.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__3.html