Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Oliverme
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Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#1

Beitrag von Oliverme »

Moin,

nach einiger Zeit der Selbstständigkeit neben ALG II, läuft es inzwischen so gut, dass ich mir jetzt vornehme, ab dem 1.8. aus dem „Club“ auszutreten und mich selbst zu versichern. Ich würde ja mit dem monatlichen Gewinn eh irgendwann rausfallen.

Bei meiner Krankenkasse würde ich dann monatlich EUR 264 (Kranken- und Pflegeversicherung) zahlen.

Nun las ich, dass es die Möglichkeit gibt, dass, wenn man aufgrund der KK-Beiträge wieder in die Bedürftigkeit fallen würde, einen Zuschuss beim JC beantragen kann.

Nun überlege ich mir folgendes:
Könnte ich jetzt schon einen „Änderungsantrag“ stellen, damit die KK-Beiträge bezuschusst werden?
Oder besser erst einmal abwarten?
Ich könnte doch, nach Abmeldung, diesen Antrag stellen? Oder gibt es da eine „Sperrfrist“ für einen erneuten Antrag?

PS. Ist man eigentlich mit diesem Zuschuss zur KK wieder „Vollmitglied im Club“ – mit allen Pflichten und Rechten?

Vielen Dank!
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Koelsch
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#2

Beitrag von Koelsch »

Erst mal Gratulation dazu, dass es ordentlich läuft.

Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist in § 26 SGB II geregelt. Wie lange läuft Dein derzeitiger Bewilligungszeitraum?

Hintergrund: Die meisten JC's interessiert ein "Ausscheiden" während des Bewilligungszeitraums herzlich wenig, die wollen dann trotzdem für den gesamten Zeitraum die abschließende EKS und fordern auf dieser Basis dann ggf. Gelder zurück. Da sollten wir also vor "Schnellschüssen" erst noch mal genauer gucken und rechnen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Olivia
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#3

Beitrag von Olivia »

Mit dem Zuschuss bist Du nicht mehr hilfebedürftig, d.h. Du unterliegst keinen vollständigen Pflichten mehr wie ein normaler Aufstocker. Aus rechtlicher Sicht vermeidet der Zuschuss Hilfebedürftigkeit. Du bist insbesondere nicht mehr vorladungsfähig, nicht mehr stallpflichtig und nicht mehr EGV-pflichtig. Eine Abmeldung mitten im aktuellen Bewilligungszeitraum ist eher nicht so sinnvoll, da das Jobcenter darauf bestehen könnte und es vermutlich auch wird, einen vollen BWZ abzurechnen. Du könntest stattdessen nahtlos an Deinen aktuellen BWZ anschliessend einen Antrag auf Bezuschussung der Krankenkassen-Beiträge stellen. Der Ablauf bleibt der selbe. Das Formular nennt sich Anlage SV. Du machst weiterhin wie bisher eine vEKS und eine aEKS.

Edit: Ach ja, und auch ich gratuliere Dir zu dem guten Geschäftsverlauf! :bravo:
Oliverme
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#4

Beitrag von Oliverme »

Danke.

Der derzeitige Bewilligungszeitraum läuft von 07/18 – 12/18.

Wenn ich aber ab 8/18 kein ALGII mehr bekäme, was wollen die dann zurückfordern – ausser für den Monat 07/18?
Olivia
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#5

Beitrag von Olivia »

In dem Fall könntest Du Dich tatsächlich sofort abmelden. Du musst in diesem Fall aber mit einer vollständigen Rückforderung für den Monat Juli rechnen, d.h. die Aufstockung muss erstattet werden und bei der Krankenkasse wird man Dir ca. 420 € vollen Mindestbeitrag berechnen, da die Beitragsermässigung für gesetzlich Versicherte Selbständige mit sehr geringem Einkommen und Bedürftigkeitsprüfung durch die Krankenkasse nur für die Zukunft beantragt werden kann und frühestens ab dem Folgemonat des vollständigen Antragseingang gilt.

Lässt Du den BWZ bis Jahresende weiterlaufen, unterliegst Du bis Jahresende noch den Pflichten aus der EGV. Die Krankenkasse wird bis Jahresende noch durch das JC weiter bezahlt. Sollte Dein Gewinn höher sein als die Bedürftigkeit, musst Du zwar die Aufstockung zurückzahlen, nicht jedoch die durch das JC bezahlten Krankenkassenbeiträge.

Ab 2019 gilt ein neuer verminderter Mindestbeitrag bei GKV-versicherten Selbständigen. Die Bedürftigkeitspfüfung durch die Krankenkasse entfällt.

Du solltest daher genau überlegen, ob Du nicht den BWZ einfach auslaufen lässt, statt Dich vorzeitig abzumelden!
Oliverme
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#6

Beitrag von Oliverme »

Ich hatte den Fall bereits 2015, als ich mich während des BWZ abgemeldet hatte, eine Nebentätigkeit neben der Selbstständigkeit aufnahm und nur noch die EKS für einen Monat machen musste. Eine Rückforderung des KK-Beitrages gab es damals nicht.

Hintergrund ist auch der: Ich erhalte z.Zt. von meinem SB verschärft VV für ZAF und Helferjobs im Schichtdienst (nach einer abgewiesenen Sanktion hat der mich wohl auf dem Kieker). Jetzt Freitag gibt es z.B. einen Bewerbertag bei einem Arbeitgeber (Arbeitszeit: 18-24 bzw- 24-6 Uhr) mit Einladung dazu durch das JC (§ 59). Gut, das ist das Gesetz. Aber ich vermute, die suchen z.Zt. nur noch eine Möglichkeit mich zu sanktionieren.
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#7

Beitrag von Olivia »

Es sieht so aus, als wolle das JC Dich mit allen Mitteln loswerden. Wenn Du mit dem Wohlwollen des JC rechnen kannst und wahrscheinlich auch nur wieder eine Monat EKS anfertigen brauchst, könntest Du in Deiner Situation tatsächlich über eine Abmeldung nachdenken.

Andere Frage. Wenn Du vollzeitig tätig bist, steht denn dann in Deiner EGV drin, dass Du Vermittlungsbemühungen unterliegst und VVs erhältst? Du hättest doch gar keine Zeit für eine weitere Tätigkeit!
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#8

Beitrag von Oliverme »

Ja, in der EGV steht, dass ich mich als „Mediengestalter, Webdesigner alternativ im Helferbereich“ bewerben muss. Und ich erhalte VVs. Inzwischen aber nur noch „ZAF-Schrott und Helfer im Schichtdienst“. Das ganze als Nebentätigkeit (max 25 Std.).
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Koelsch
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#9

Beitrag von Koelsch »

OK, dann ist der Rückforderungsbetrag, wi Olivia ja schreibt, überschaubar.

Was die bei Antwrägen n ach § 26 SGB II noch nerven, keine Ahnung. Das ist wohl mal wieder von JC zu JC unterschiedlich. Manche halten da ziemlich die Füße still, andere meinen, sie müssten unverändert jeden Cent prüfen.
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#10

Beitrag von Olivia »

Koelsch hat geschrieben: Di 24. Jul 2018, 18:27Was die bei Anträgen n ach § 26 SGB II noch nerven, keine Ahnung. Das ist wohl mal wieder von JC zu JC unterschiedlich. Manche halten da ziemlich die Füße still, andere meinen, sie müssten unverändert jeden Cent prüfen.
Das ist ein sehr interessanter Aspekt. Da man eigentlich nicht hilfebedürftig ist, sondern es nur ohne den Zuschuss werden würde, unterliegt man dem Wortlaut nach eigentlich nicht den Pflichten zur Sparsamkeit, Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit von Betriebsausgaben. Ebenso unterliegt man eigentlich nicht der Pflicht, alles zu tun, um die Einnahmen zu steigern. Man könnte sich also theoretisch Luxus gönnen und auch mal einen Auftrag sausen lassen. Aber ob das Jobcenter das auch so sieht? :1:
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Koelsch
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#11

Beitrag von Koelsch »

Das entscheidende ist das Wort "eigentlich"
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#12

Beitrag von Oliverme »

Ich habe zu diesem Punkt in einem anderen Forum (https://www.krankenkassenforum.de/selbs ... t7023.html) noch etwas gefunden:

„Ergibt die endgültige Entscheidung keinen Leistungsanspruch und liegt kein Verschulden durch den Kunden vor, ist in Fällen der vorläufigen Bewilligung von der Erstattungspflicht nach § 328 Abs. 3 SGB III nur die Leistung an sich umfasst. Die KV/PV-Beiträge sind in diesen Fällen nicht zu erstatten.“

Bzw: „Alg-II-Rückzahlung umfasst nicht die Krankenkassenbeiträge“
http://www.mediafon.net/meldung_volltex ... news_recht
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Koelsch
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#13

Beitrag von Koelsch »

Das ist korrekt, vom JC/GruSi-Amt gezahlte KV-Beiträge sind von Dir nur zurück zu erstatten, wenn "Du böse warst", also "hättest erkennen müssen"
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#14

Beitrag von Oliverme »

Das dürfte bei einem Selbstständigen, bei dem nicht regelmäßig bzw. auch mal kurz vor Monatsende eine Rechnung vom Kunden bezahlt wird, schwer sein „zu erkennen“.
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#15

Beitrag von Koelsch »

So isses
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#16

Beitrag von Olivia »

Wenn das Jobcenter sanktionieren will, aber gar nicht mehr genug "Masse" für eine Sanktion da ist, was ist eigentlich dann? Die Aufstockung liegt meinetwegen bei nur noch 30 €, der Sanktionsbetrag wäre aber 138,67 €. Muss die Differenz als Strafe aus eigener Tasche gezahlt werden, wird die Sanktion dann einfach zeitlich verlängert oder gibt es einen Zahlschein mit dem vollen Betrag, den man überweisen muss?
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#17

Beitrag von Koelsch »

:1: - hat aber mit dem Thema auch recht wenig zu tun
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#18

Beitrag von Olivia »

Doch, hat es. Der TE wägt doch gerade ab, ob er weiter im Bezug bleibt und den VVs mit dem Risiko einer Sanktionierung unterliegt, oder sich abmeldet, auch wenn dadurch Mehrkosten für die Krankenversicherung entstehen. Alternative wäre zum Beispiel, den Bezug weiterlaufen zu lassen und auf die VVs nicht mehr zu reagieren.
Oliverme hat geschrieben: Di 24. Jul 2018, 17:52 Hintergrund ist auch der: Ich erhalte z.Zt. von meinem SB verschärft VV für ZAF und Helferjobs im Schichtdienst (nach einer abgewiesenen Sanktion hat der mich wohl auf dem Kieker). Jetzt Freitag gibt es z.B. einen Bewerbertag bei einem Arbeitgeber (Arbeitszeit: 18-24 bzw- 24-6 Uhr) mit Einladung dazu durch das JC (§ 59). Gut, das ist das Gesetz. Aber ich vermute, die suchen z.Zt. nur noch eine Möglichkeit mich zu sanktionieren.
nach einiger Zeit der Selbstständigkeit neben ALG II, läuft es inzwischen so gut, dass ich mir jetzt vornehme, ab dem 1.8. aus dem „Club“ auszutreten und mich selbst zu versichern. Ich würde ja mit dem monatlichen Gewinn eh irgendwann rausfallen.
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#19

Beitrag von Oliverme »

@Koelsch

„Hintergrund: Die meisten JC's interessiert ein "Ausscheiden" während des Bewilligungszeitraums herzlich wenig, die wollen dann trotzdem für den gesamten Zeitraum die abschließende EKS und fordern auf dieser Basis dann ggf. Gelder zurück. Da sollten wir also vor "Schnellschüssen" erst noch mal genauer gucken und rechnen.“

Wie müsste man sich das denn vorstellen? BWZ 07 - 12/18, man scheidet 08/18 aus und die wollen trotzdem eine abschließende EKS für 7 - 12/18? Man ist ja nicht mehr im Bezug?

Oder habe ich das nur falsch verstanden (heute kann ich ja der Hitze die Schuld geben...)?

Bei mir würde es dann doch abschließend für 07/18 sein = 1 Monat
Oliverme
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#20

Beitrag von Oliverme »

Olivia hat geschrieben: Mi 25. Jul 2018, 08:32 Wenn das Jobcenter sanktionieren will, aber gar nicht mehr genug "Masse" für eine Sanktion da ist, was ist eigentlich dann? Die Aufstockung liegt meinetwegen bei nur noch 30 €, der Sanktionsbetrag wäre aber 138,67 €. Muss die Differenz als Strafe aus eigener Tasche gezahlt werden, wird die Sanktion dann einfach zeitlich verlängert oder gibt es einen Zahlschein mit dem vollen Betrag, den man überweisen muss?
Ich finde den Gedankengang interessant. Wer mutig ist, könnte es ja mal ausprobieren...

Da ich im Internet nichts dazu gefunden habe, vermute ich mal, dass eine Sanktion (die ja, immer bezogen auf den Regelbedarf von € 416, 10% oder 30% und aufsteigend abzieht), dann einfach von dem erwirtschafteten Gewinn des TEs abgezogen wird. Sonst wäre (für das JC und den TE) eine Sanktion ja keine Sanktion mehr.

Aber: Was ist, wenn man dann zu 100% sanktioniert wäre? Die 100% Sanktion würde nach meiner Vermutung bedeuten, dass man von dem erwirtschafteten Gewinn irgendwann nichts mehr oder nur sehr wenig behalten könnte? Was wäre dann die Konsequenz?

Ich bin mir sicher, dass solche Fälle bereits gegeben hat und der Gesetzgeber dies berücksichtigt. Sonst hättest Du eine Gesetzeslücke gefunden und wir sollten diesen Thread schnell verschwinden lassen. ;)

Aber ich gebe Koelsch recht – so richtig passt das vielleicht nicht unbedingt zu meiner Eingangsfrage im Thread.
Olivia
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#21

Beitrag von Olivia »

Im Gesetz steht:
Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II.

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/31a.html
Das bedeutet aber auch, dass sich nicht der Gewinn mindert oder der aus eigenen Mitteln erwirtschaftete Kontostand des eLB

Fraglich ist, ob das Jobcenter jedoch eine nicht oder nicht vollständig durchgeführte Sanktion auf die Folgemonate vorträgt, d.h. irgend einen Minusstand im Leistungskonto vermerkt oder gar mit eventuellen künftigen SGB II-Ansprüchen aufrechnet. Gegebenenfalls sogar Monate oder Jahre später bei erneuter Antragstellung. Aber:
Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate.

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/31b.html
Demnach dürfte eine Sanktionierung ins Leere laufen und auch nicht in die weitere Zukunft vorgetragen werden.
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Koelsch
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#22

Beitrag von Koelsch »

Für meine Begriffe ist ein Vortragen nicht möglich, denn bei der Sanktion handelt es sich um eine Kürtzung laufender Bezüge, nicht aber um eine "Rückzahlung". Nur eine solche könnte vorgetragen werden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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marsupilami
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#23

Beitrag von marsupilami »

Sanktionen um 10 % oder gar 30 % beziehen sich immer auf den effektiven Regelsatz, nicht auf den Norm-Regelsatz.

Denn eine Sanktion um 30 % sind beim Norm-Regelsatz ca. 120 Tacken.

Wenn der Aufstocker - egal ob selbstständig oder sozverspfl. angestellt - nur 100 Tacken aufgestockt bekommt, dann müsste er ja - bei einer 30-%-Sanktion - von seinem Arbeitslohn oder Gewinn 20 Ocken dazuschießen.
Das würde ich dann als Strafe ansehen.
Signatur?
Muss das sein?
Olivia
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Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#24

Beitrag von Olivia »

marsupilami hat geschrieben: Mi 25. Jul 2018, 13:04 Sanktionen um 10 % oder gar 30 % beziehen sich immer auf den effektiven Regelsatz, nicht auf den Norm-Regelsatz.
Das kann ich mir nicht vorstellen. Viele Aufstocker bekommen ja nicht mal mehr den Regelsatz, sondern nur noch einen Zuschuss zu den KdU. Dann würde ja bei all diesen Aufstockern die Sanktionierung ins Leere laufen.
Denn eine Sanktion um 30 % sind beim Norm-Regelsatz ca. 120 Tacken.
Und genau so steht es auch im Gesetz drin:
Bei einer Pflichtverletzung [...] mindert sich das Arbeitslosengeld II [...] um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/31a.html
Wenn der Aufstocker - egal ob selbstständig oder sozverspfl. angestellt - nur 100 Tacken aufgestockt bekommt, dann müsste er ja - bei einer 30-%-Sanktion - von seinem Arbeitslohn oder Gewinn 20 Ocken dazuschießen.
Das würde ich dann als Strafe ansehen.
Und von einer Strafe ist im Gesetz nicht die Rede, sondern von einer Sanktionierung des ALG II. Meiner Meinung nach werden dann eben die 100 Tacken nicht ausgezahlt. Die restlichen 20 Tacken "verfallen", da sie nicht in der Sanktionierung "untergebracht" werden können.
Breymja

Re: Selbstständig und nur Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen?

#25

Beitrag von Breymja »

Wie ist das mit der Sanktion denn nun wirklich? Ich ging auch davon aus, dass es sich hier wirklich um den Normsatz dreht. Es wird natürlich nicht übersanktioniert - es kann nur wegsanktioniert werden was da ist, der Rest "verfällt".
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