Datenschutz beim Fahrtenbuch

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Koelsch
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Datenschutz beim Fahrtenbuch

#1

Beitrag von Koelsch »

Halbwegs passend zu http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=16&t=23029 - heute schrieb eine eLB an ihren lieben JC-Muckel, der "unser" Excel_Fahrtenbuch nicht anerkennen will und daher schrieb:
Sehr geehrte eLB,

zum Führen eines Fahrtenbuchs gibt es gesetzliche Vorschriften.

Eine „normale“ Exceltabelle darf nicht genutzt werden, da diese Datei veränderbar ist.

Entweder Sie kaufen sich ein Fahrtenbuch (siehe Bild), welches Sie in fast jedem Schreibwarengeschäft erwerben können, oder eine spezielle Software zur Erfassung. Bei der Nutzung der speziellen Software ist jedoch auch eine handschriftliche Aufzeichnung zu führen.

Im Fahrtenbuch ist jede Fahrt zu dokumentieren und jede Spalte auszufüllen. Bei privaten Fahrten wird bei „Zweck“ privat eingetragen und die „besuchte Personen“ bleibt frei. Bitte prüfen Sie bitte genau, welche Fahrten tatsächlich betrieblich sind.

Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie gern auf mich zukommen.


Danke und viele Grüße

unsere Antwort darauf:
Sehr geehrter Herr S**,
vielen Dank für Ihre "Fahrtenbuchmail".

Sie wissen ja inzwischen, ich hab gerne genaue Begründungen und Sie kennen sich da nun mal wesentlich besser aus als ich. Ich habe die Vorschriften des SGB II und des SGB I überflogen, dort aber keine gesetzlichen Vorschriften gefunden, die das "Aussehen" eines Fahrtenbuchs umschreiben. Von guten Bekannten hörte ich, dass von einigen derer JobCenter meine Version anerkannt wurde - von denen erhielt ich ja auch die Vorlage.

Bitte sagen Sie mir doch kurz, wo ich das Fahrtenbuch im SGB finde.


Danke im Voraus
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: Datenschutz bei der EKS

#2

Beitrag von Günter »

Bin gespannt wie´s wird.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Datenschutz bei der EKS

#3

Beitrag von Koelsch »

Man ist sehr schnell dort - Nerv getroffen? :1:
Hallo eLB,
aus § 3 Abs. 7 AlgII-V ergibt sich, dass ein selbstständiger Hilfebedürftiger, der eine überwiegend betriebliche Nutzung seines KFz geltend machen möchte dies nachweisen muss. Ein Kfz gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kfz überwiegend privat genutzt sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10€ für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden. Auskunft, ob ein Kfz überwiegend betrieblich oder überwiegend privat genutzt wird , gibt ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Der BFH hat die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch in den Urteilen v. 08.11.2005 – VI R 27/5 (VAAAB-78348), v. 16.11.2005 – VI 64/04 (CAAAB-78350) und v. 16.03.2006 – VI R 87/(CAAAB-82056) konkretisiert.
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Koelsch
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Re: Datenschutz beim Fahrtenbuch

#4

Beitrag von Koelsch »

Mein Antwortentwurf mit der Bitte um Bemeckerung:
Sehr geehrter Herr S.
bitte erläutern Sie mir zum Fahrtenbuch noch,
  1. warum Sie sich trotz § 3 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in Ihrer freundlichen Antwort auf steuerrechtliche Bestimmungen beziehen
  2. Warum Sie in Ihrer vorangegangenen Mail ausdrücklich darauf hinweisen, dass nur bei Privatfahrten keine Angaben zum "Besuchten" erforderlich sind.
    Welche für die Leistung erforderlichen Erkenntnisse (vgl. § 60 SGB I) Sie aus der Nennung des Besuchten meinen ziehen zu können?
  3. Ihr Hinweis, das handschriftlich geführte Fahrtenbuch sei nicht veränderbar mag richtig sein, wenn Sie schrieben, "nachträglich veränderbar". Bei der Erstellung jedoch ist es in gleichem Maße manipulierbar wie eine normale Excel-Datei, z.B. lässt man einige Privatfahrten "unter den Tisch fallen", ermittelt den rechnerischen Endkilometerstand und schon hat man die 50% Hürde Betriebsanteil genommen.
  4. Natürlich wäre das Betrug, aber dieser muss nachgewiesen werden, und man weiß ja aus der Presse, die Manipulation eines Kilometerstandes auf dem Tachometer ist heute ein Kinderspiel.
  5. Auch die Bundesdatenschutzbeauftragte teilte diese unter 2 und 3 dargestellten Punkte in einem Schreiben jüngeren Datums im Zusammenhang mit der DSGVO an meinen Anwalt.
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marsupilami
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Re: Datenschutz beim Fahrtenbuch

#5

Beitrag von marsupilami »

Punkt 3 abändern auf:
"Ihr Hinweis, das handschriftlich geführte Fahrtenbuch sei nicht veränderbar mag richtig sein, wenn Sie schreiben, "nachträglich veränderbar". Bei der Erstellung der Einträge jedoch ist es nach meiner Auffassung in ähnlichem Maße manipulierbar wie eine normale Excel-Datei."

Punkt 4 weglassen.

Sonst kommt die Tante noch auf dumme Gedanken und zweifelt alles und jedes an!
Und drückt dem eLB die Beweislast auf, dass das alles so seine Richtigkeit hat.
Nicht nur das Fahrtenbuch.
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Koelsch
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Re: Datenschutz beim Fahrtenbuch

#6

Beitrag von Koelsch »

Merci
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Koelsch
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Re: Datenschutz beim Fahrtenbuch

#7

Beitrag von Koelsch »

Und weiter geht's
Antwort JC:
ich habe sie im letzten Mail auf den von mir bekannten aktuellen Stand der Rechtsprechung hingewiesen. In Jedem vorläufigen SGBII-Bescheid werden Sie über das Führen eines Fahrtenbuches hingewiesen. Bei weiteren Fragen lassen Sie sich bitte durch ihren Rechtsbeistand beraten.
Unsere Antwort darauf heute
vielen Dank für Ihre Mail vom 3.9.2018.

Leider gehen Sie auf die von meinem Rechtsbeistand formulierten, sehr konkreten Punkte aus meiner Mail vom 2.9.2018 nicht ein, sondern verweisen nur auf mir, meinem Rechtsbeistand und vermutlich auch der Bundesdatenschutzbeauftragten durchaus bekannte Rechtsprechung aus dem Steuerrecht. Die Anwendung steuerrechtlicher Gesichtspunkt aber ist, wie ich Ihnen darlegte, durch die ALG II Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen.

Ich werde also mein Fahrtenbuch weiter als Excel-Datei führen, da dagegen von Ihrer Seite keinerlei stichhaltige Gründe aus dem Bereich des SGB vorgetragen werden.
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marsupilami
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Re: Datenschutz beim Fahrtenbuch

#8

Beitrag von marsupilami »

"da dagegen von Ihrer Seite keinerlei juristisch haltbaren Gründe aus dem Bereich des SGB vorgetragen werden."
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Re: Datenschutz beim Fahrtenbuch

#9

Beitrag von Koelsch »

OK, bauen wir noch ein - danke
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