Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
tweeti
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Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#1

Beitrag von tweeti »

Hallo zusammen !!
Nach langer Pause schreibe ich mal wieder, weil die Probleme mit unserem Jobcenter kein Ende nehmen.
Mein Ehemann, welcher bei mir angestellt ist, holt öfter Waren vom Lieferanten mit unserem Betriebsfahrzeug. Wir beide bilden eine BG. Mein Mann benutzt ein Elektronisches Fahrtenbuch, wo auch die Strecken die regelmäßig genutzt werden, gespeichert sind. Leider nimmt er es mit den eingetragenen Abfahrtzeiten und Ankunftzeiten nicht so genau, wenn er die Fahrten von seinen schriftlichen vorläufigen Aufzeichnungen, erst manchmal sehr viel später, in das Rechnerprogramm eingibt. Die Fahrtzeiten die 1 Stunde betragen haben, sind machmal nur mit 45 Minuten eingetragen. Wichtig für das Jobcenter, und nur gefordert sind doch eigentlich die km ? Gerade die etwas kurzen Fahrtzeiten die für die Fahrten über Landstrassen zählen, werden uns jetzt zum Verhängnis.
Unser kleiner Lieferwagen ist sehr hoch gebaut. Dieser braucht auf der Landstraße etwa 7 Liter Benzin/ 100 km, auf der Autobahn aber 12 Liter bei einer Duchschnittsgeschwindigkeit von 1 :schwein: :schwein: 10 km/h, sogar 13,2 Liter bei 130 km/h. Darum ist mein Ehemann lieber über die Landstraße gefahren, obwohl diese Strecken bis zu 30 % Länger ausfallen.
Die Kfz Betriebskosten wurden nach Ermittlung der Km durch einen Routenplaner gekürzt. Die Benutzung der Landstraße wird nicht als glaubhaft angesehen, weil dafür die Durchschnittsgeschwindigkeiten machmal zu hoch seien.

Ein Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewisen.

Lohnt eine Klage vor dem Sozialgericht ??

Vielen Dank für Antworten !!
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Koelsch
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#2

Beitrag von Koelsch »

Wie viel über 50% liegt ihr mit den betrieblichen Fahrten?

Was haben die gemacht? Statt Betriebsfahrten Privatfahrten angenommen oder einfach mal so gekürzt?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
tweeti
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#3

Beitrag von tweeti »

Koelsch hat geschrieben:Wie viel über 50% liegt ihr mit den betrieblichen Fahrten?

Was haben die gemacht? Statt Betriebsfahrten Privatfahrten angenommen oder einfach mal so gekürzt?
Sie haben errechnet wieviele Mehrkilometer er gefahren ist, im Vergleich zu den kürzesten Strecken, errechnet durch den Routenplaner. Dieses für ein halbes Jahr, weil sämtliche Einzelfahrten ausgewertet worden sind. Diese Mehrkilometer hat man als nicht plausible Mehrkilometer ausgewiesen, und einen Prozentsatz errechnet, in Bezug zu den ausgewiesenen Gesamtkilometer. Daraufhin wurden die lfd. Betriebskosten des Fahrzeuges um diesen Prozentsatz von ca. 10 % gekürzt, weil 10 % zu viel gefahren worden ist.
tweeti
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#4

Beitrag von tweeti »

Koelsch hat geschrieben:Wie viel über 50% liegt ihr mit den betrieblichen Fahrten?

Was haben die gemacht? Statt Betriebsfahrten Privatfahrten angenommen oder einfach mal so gekürzt?

Habe ich vergessen, ca. 70 % betriebliche Fahrten.
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Koelsch
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#5

Beitrag von Koelsch »

Da würde ich dann Klage empfehlen. Wenn der betriebliche Anteil so weit jenseits von 50% liegt, kann es nicht darum gehen, ist das ein Betriebsfahrzeug ja oder nein.

Wenn es das aber eindeutig ist, dann ist es einzig und allein dem Gewerbetreibenden überlassen, welche Strecke er fährt. Gute Gründe für die etwas weitere Strecke hast Du angeführt. Also sind die Kosten auch notwendig. Das sollte völlig ausreichend sein, um auch ein Sozialgericht zu überzeugen.

Hinsichtlich der "Ungenauigkeiten" bei den Fahrtzeiten - diese sind keine notwendigen Angaben, also wurden diese auch eher "über den Daumen" gepeilt. Bei künftigen Fahrtenbücher beschränkt Euch bitte auf die gesetzlich erforderlichen Angaben:

Bei beruflichen Fahrten müssen im Fahrtenbuch das Datum der Fahrt, der Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Fahrt, das Reiseziel und der Reisezweck angegeben werden. Werden mehrere Geschäftspartner an einem Tag aufgesucht, sollten sie alle in zeitlicher Reihenfolge angegeben werden. Wird nicht die kürzeste Strecke gewählt und die Abweichung ist erheblich, dann sollte das begründet werden (so wie Du das gemacht hast - etwas länger ist eindeutig ökonomischer).

Der BFH hat dazu erst kürzlich entschieden (BFH, Beschluss v. 14.3.2012 - VIII B 120/11, NV; veröffentlicht am 2.5.2012)
Das Finanzgericht hat das von dem Kläger eingereichte Fahrtenbuch u.a. verworfen, da es widersprüchliche Angaben enthalte und zu unbestimmt sei. Wiederholte Fahrten zu ein und demselben Ziel seien darin
ohne Begründung mit unterschiedlichen Entfernungsangaben verzeichnet. Die Kläger haben demgegenüber vorgetragen, zu den unterschiedlichen Kilometerangaben komme es, weil nicht die kürzeste, sondern die jeweils
schnellste Strecke gewählt wurde. Dazu seien Aufzeichnungen nicht erforderlich (FG Köln, Urteil v. 27.4.2006 - 10 K 4600/04 und nachfolgend BFH, Urteil v. 10.4.2008 - VI R 38/06). Soweit die Angaben im Fahrtenbuch teilweise für unleserlich gehalten wurden, sei eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich. Der Kläger habe das Fahrtenbuch in Schreibschrift geführt; er könne seine Schrift lesen. Ob für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch etwas anderes verlangt werde, sei in der Rechtsprechung noch nicht geklärt.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Der Streitfall wirft keine Rechtsfragen auf, die eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich machen. Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung des BFH, dass handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein müssen. Das Finanzgericht ist bei der hier zu beurteilenden Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des FG Köln oder des BFH abgewichen. Das FG Köln hatte festgestellt, dass eine Umwegfahrt nicht bereits dann vorliege, wenn die gefahrene Strecke ca. 5% von der kürzest möglichen Strecke abweiche. Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, vor Antritt einer längeren Dienstreise die kürzest mögliche Strecke laut Routenplaner zu ermitteln und dann, wenn er eine andere Strecke fahre, jede Abweichung aufzuzeichnen. Seien die Strecken nahezu gleich lang, könne der Steuerpflichtige die seiner Meinung nach (z.B.verkehrsmäßig) günstigste Strecke nehmen. Erst bei erheblichen Abweichungen könne von einer Umwegfahrt, die genauere Aufzeichnungen erforderlich mache, ausgegangen werden. Der Streitfall liegt anders. Bei den streitigen Fahrten ergeben die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine Abweichung von über 24%. Das Finanzgericht hat im Streitfall daher keinen von dem FG Köln abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Im Übrigen hat der BFH im nachfolgenden
Urteil (die betreffenden Ausführungen des FG Köln lediglich als mögliche tatsächliche Würdigung eingestuft (a.a.O., Rz. 15) und ihnen damit ohnehin den Charakter von Rechtssätzen abgesprochen.

Quelle: http://www.lohnsteuerhilfe.net/content/ ... enbuch-bfh
Ich würde mir aber dafür einen Anwalt nehmen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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ArmutPerGesetz
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#6

Beitrag von ArmutPerGesetz »

Koelsch hat geschrieben: Hinsichtlich der "Ungenauigkeiten" bei den Fahrtzeiten - diese sind keine notwendigen Angaben, also wurden diese auch eher "über den Daumen" gepeilt. Bei künftigen Fahrtenbücher beschränkt Euch bitte auf die gesetzlich erforderlichen Angaben:
Die Kfz Betriebskosten wurden nach Ermittlung der Km durch einen Routenplaner gekürzt. Die Benutzung der Landstraße wird nicht als glaubhaft angesehen, weil dafür die Durchschnittsgeschwindigkeiten machmal zu hoch seien.

Das heißt für mich das die Herren annehmen das nicht Landstraße sondern doch Autobahn gefahren worden ist, und um diese Differenz werden Sie gekürzt haben, richtig?

Sieht so aus als hättet Ihr nen Fahrtenschreiber im KFZ? Oder haben Sie die "Durchschnittsgeschwindigkeit" anhand der Kilometer und der benötigten Zeit berechnet?

Gruß

Matthias
tweeti
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#7

Beitrag von tweeti »

Koelsch hat geschrieben:Da würde ich dann Klage empfehlen. Wenn der betriebliche Anteil so weit jenseits von 50% liegt, kann es nicht darum gehen, ist das ein Betriebsfahrzeug ja oder nein.

Wenn es das aber eindeutig ist, dann ist es einzig und allein dem Gewerbetreibenden überlassen, welche Strecke er fährt. Gute Gründe für die etwas weitere Strecke hast Du angeführt. Also sind die Kosten auch notwendig. Das sollte völlig ausreichend sein, um auch ein Sozialgericht zu überzeugen.

Hinsichtlich der "Ungenauigkeiten" bei den Fahrtzeiten - diese sind keine notwendigen Angaben, also wurden diese auch eher "über den Daumen" gepeilt. Bei künftigen Fahrtenbücher beschränkt Euch bitte auf die gesetzlich erforderlichen Angaben:

Bei beruflichen Fahrten müssen im Fahrtenbuch das Datum der Fahrt, der Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Fahrt, das Reiseziel und der Reisezweck angegeben werden. Werden mehrere Geschäftspartner an einem Tag aufgesucht, sollten sie alle in zeitlicher Reihenfolge angegeben werden. Wird nicht die kürzeste Strecke gewählt und die Abweichung ist erheblich, dann sollte das begründet werden (so wie Du das gemacht hast - etwas länger ist eindeutig ökonomischer).

Der BFH hat dazu erst kürzlich entschieden (BFH, Beschluss v. 14.3.2012 - VIII B 120/11, NV; veröffentlicht am 2.5.2012)
Das Finanzgericht hat das von dem Kläger eingereichte Fahrtenbuch u.a. verworfen, da es widersprüchliche Angaben enthalte und zu unbestimmt sei. Wiederholte Fahrten zu ein und demselben Ziel seien darin
ohne Begründung mit unterschiedlichen Entfernungsangaben verzeichnet. Die Kläger haben demgegenüber vorgetragen, zu den unterschiedlichen Kilometerangaben komme es, weil nicht die kürzeste, sondern die jeweils
schnellste Strecke gewählt wurde. Dazu seien Aufzeichnungen nicht erforderlich (FG Köln, Urteil v. 27.4.2006 - 10 K 4600/04 und nachfolgend BFH, Urteil v. 10.4.2008 - VI R 38/06). Soweit die Angaben im Fahrtenbuch teilweise für unleserlich gehalten wurden, sei eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich. Der Kläger habe das Fahrtenbuch in Schreibschrift geführt; er könne seine Schrift lesen. Ob für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch etwas anderes verlangt werde, sei in der Rechtsprechung noch nicht geklärt.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Der Streitfall wirft keine Rechtsfragen auf, die eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich machen. Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung des BFH, dass handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein müssen. Das Finanzgericht ist bei der hier zu beurteilenden Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des FG Köln oder des BFH abgewichen. Das FG Köln hatte festgestellt, dass eine Umwegfahrt nicht bereits dann vorliege, wenn die gefahrene Strecke ca. 5% von der kürzest möglichen Strecke abweiche. Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, vor Antritt einer längeren Dienstreise die kürzest mögliche Strecke laut Routenplaner zu ermitteln und dann, wenn er eine andere Strecke fahre, jede Abweichung aufzuzeichnen. Seien die Strecken nahezu gleich lang, könne der Steuerpflichtige die seiner Meinung nach (z.B.verkehrsmäßig) günstigste Strecke nehmen. Erst bei erheblichen Abweichungen könne von einer Umwegfahrt, die genauere Aufzeichnungen erforderlich mache, ausgegangen werden. Der Streitfall liegt anders. Bei den streitigen Fahrten ergeben die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine Abweichung von über 24%. Das Finanzgericht hat im Streitfall daher keinen von dem FG Köln abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Im Übrigen hat der BFH im nachfolgenden
Urteil (die betreffenden Ausführungen des FG Köln lediglich als mögliche tatsächliche Würdigung eingestuft (a.a.O., Rz. 15) und ihnen damit ohnehin den Charakter von Rechtssätzen abgesprochen.

Quelle: http://www.lohnsteuerhilfe.net/content/ ... enbuch-bfh
Ich würde mir aber dafür einen Anwalt nehmen.

Vielen Dank für die Hinweise. Ich werde einen Anwalt aufsuchen und Klage einreichen. Über den Ausgang werde ich dann berichten.

Gruß
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Koelsch
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#8

Beitrag von Koelsch »

ArmutPerGesetz hat geschrieben:
Koelsch hat geschrieben: Hinsichtlich der "Ungenauigkeiten" bei den Fahrtzeiten - diese sind keine notwendigen Angaben, also wurden diese auch eher "über den Daumen" gepeilt. Bei künftigen Fahrtenbücher beschränkt Euch bitte auf die gesetzlich erforderlichen Angaben:
Die Kfz Betriebskosten wurden nach Ermittlung der Km durch einen Routenplaner gekürzt. Die Benutzung der Landstraße wird nicht als glaubhaft angesehen, weil dafür die Durchschnittsgeschwindigkeiten machmal zu hoch seien.

Das heißt für mich das die Herren annehmen das nicht Landstraße sondern doch Autobahn gefahren worden ist, und um diese Differenz werden Sie gekürzt haben, richtig?

Sieht so aus als hättet Ihr nen Fahrtenschreiber im KFZ? Oder haben Sie die "Durchschnittsgeschwindigkeit" anhand der Kilometer und der benötigten Zeit berechnet?

Gruß

Matthias

Die haben wohl mit den angegebenen Zeiten gerechnet, deshalb mein Hinweis, Fahrzeit ist keine notwendige Angabe, deshalb wurde da geschludert.
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#9

Beitrag von ArmutPerGesetz »

Koelsch hat geschrieben: Die haben wohl mit den angegebenen Zeiten gerechnet, deshalb mein Hinweis, Fahrzeit ist keine notwendige Angabe, deshalb wurde da geschludert.
Ja aber meinst da kommt man noch mit ner Klage durch? Die Zeiten sind ja nun so angegeben im Fahrtenbuch, das läßt sich wohl auch nicht mehr ändern für die Vergangenheit.

Letztendlich wenn ein Gutachter die angegebene Strecke abfährt, was ist dann? Wenn er genauso lang braucht, dann ist ja okay, aber was ist wenn er wesentlich länger braucht?

Soweit ich weiß wird ein Fahrtenbuch als "quasi Urkunde" gewertet. Bin mir aber nicht sicher jetzt! Aber so ein Fahrtenbuch hat doch "erhebliche" Beweiskraft.

Matthias
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#10

Beitrag von Koelsch »

Ja, es hat Beweiskraft. Aber nach meiner Ansicht nur hin sichtlich der erforderlichen Angaben. Es dürfte ja durchaus nachweisbar sein, dass an den jeweiligen Tagen das Ziel angefahren wurde. Wenn Waren abgeholt wurden, gibt es eine Rechnung und einen Lieferschein, also war man dort.

Aber in einem Punkt hast Du Recht - es bringt nur Probleme, wenn man einer Behörde mehr mitteilt, als man unbedingt mitteilen muss.
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Günter
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#11

Beitrag von Günter »

tweeti hat geschrieben:Mein Mann benutzt ein Elektronisches Fahrtenbuch, wo auch die Strecken die regelmäßig genutzt werden, gespeichert sind. Leider nimmt er es mit den eingetragenen Abfahrtzeiten und Ankunftzeiten nicht so genau, wenn er die Fahrten von seinen schriftlichen vorläufigen Aufzeichnungen, erst manchmal sehr viel später, in das Rechnerprogramm eingibt.
Sind diese Daten noch vorhanden und nachweisbar? Dann war es schlicht ein Übertragungsfehler.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#12

Beitrag von Koelsch »

Rischtisch, das wäre noch besser.
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#13

Beitrag von tweeti »

Koelsch hat geschrieben:Rischtisch, das wäre noch besser.

Hallo,

oh nun bin ich verunsichert nach den letzten Beiträgen. Sollte nun vielleicht doch keine Klage eingereicht werden.
Nein, die Handaufzeichnungen sind nicht mehr vorhanden. Das Jobcenter hatte gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit anhand der Zeitaufzeichnungen, und der Km Angabe berechnet.
Dieses aber beschrieben in dem uns mitgesendeten Aktenvermerk. In dem Widerspruchsbescheid selber, wird hierauf nicht eingegangen. Dort steht nur, dass die Mehrkilometer vermeidbar gewesen wären, wenn die Autobahn benutzt worden wäre.

Wie am besten in Zukunft verfahren. Unser Elektronisches Fahrtenbuch in seiner Form wurde an sich bei einer Betriebsprüfung unseres Finanzamtes nicht bemängelt. Ich habe heute festgestellt, dass wir mit unserem neuen Update des Fahrtenbuches auch eine Excel Tabelle ausdrucken können. Hier wiederum sind die An und Abfahrtzeiten löschbar. Sollten wir für die Zukunft für das Jobcenter die Excel Tabelle ohne Zeiten ausdrucken, und fürs Finansamt einen Kompletausdruck mit Zeiten ?

Danke noch mal für die bisherigen Antworten insgesamt

tweeti
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#14

Beitrag von tweeti »

Koelsch hat geschrieben:Rischtisch, das wäre noch besser.

Hallo,

oh nun bin ich verunsichert nach den letzten Beiträgen. Sollte nun vielleicht doch keine Klage eingereicht werden.
Nein, die Handaufzeichnungen sind nicht mehr vorhanden. Das Jobcenter hatte gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit anhand der Zeitaufzeichnungen, und der Km Angabe berechnet.
Dieses aber beschrieben in dem uns mitgesendeten Aktenvermerk. In dem Widerspruchsbescheid selber, wird hierauf nicht eingegangen. Dort steht nur, dass die Mehrkilometer vermeidbar gewesen wären, wenn die Autobahn benutzt worden wäre.

Wie am besten in Zukunft verfahren. Unser Elektronisches Fahrtenbuch in seiner Form wurde an sich bei einer Betriebsprüfung unseres Finanzamtes nicht bemängelt. Ich habe heute festgestellt, dass wir mit unserem neuen Update des Fahrtenbuches auch eine Excel Tabelle ausdrucken können. Hier wiederum sind die An und Abfahrtzeiten löschbar. Sollten wir für die Zukunft für das Jobcenter die Excel Tabelle ohne Zeiten ausdrucken, und fürs Finansamt einen Kompletausdruck mit Zeiten ?

Danke noch mal für die bisherigen Antworten insgesamt

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Koelsch
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#15

Beitrag von Koelsch »

Reich die Klage ein.

Gegenüber dem Finanzamt gilt der Ausdruck einer Excel-Datei ohnehin nicht. Fürs Finanzamt brauchst Du entweder ein zugelassenes elektronisches Fahrtenbuch, d.h. alle Änderungen müssen sichtbar bleiben.

Gegenüber dem JC würde ich aber künftig die Excelaufzeichnungen nehmen und die Fahrzeiten löschen.

Du hast einleuchtend begründet, warum die etwas weitere Strecke genommen wird, das reicht nach meiner Meinung völlig aus.
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#16

Beitrag von tigerlaw »

Vielleicht habe ich nicht alles mitgekriegt:

Die Frage ist doch: Wurde der Wagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt? Wenn ja --> alles paletti, alle Autokosten sind Betriebsausgaben, und für private Fahrten kassiert der Betrieb von der Privatperson Tweety je km 10 ct.

JC könnte dann nur mäkeln, daß mehr km Privatfahrten waren, als eingetrgen, und somit den Betriebsgewinn um 10 Ct. je km erhöhen.

Wenn jedoch weniger als 50 % betrieblich, dann könnte es auf den ersten Blick zu recht mäkeln, daß Autobahn, da kürzer, anzusetzen sei. Dem kann man dann tatäschlich nur entgegenhalten, daß 10 ct. sowieso nicht kostendeckend sind.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#17

Beitrag von Koelsch »

So sehe ich das auch. Das JC kommt aber hier mit einem "Trick", der absolut nicht zutreffend ist.

Fahrtenbuch wird heute ja überwiegend geführt, um die berühmte 1% Regelung auszuhebeln. Da aber guckt dann das FA durchaus, hat er auch die kürzeste Strecke benutzt, wenn nein, warum nicht. Das heißt aber, bei dem genau gucken des FA geht es nicht um die Betriebsausgaben, die bleiben in voller Höhe beim Betrieb, sondern darum, dass ein Steuerpflichtiger versuchen könnte, eine private und von ihm zu versteuernde Nutzung des Fahrzeugs als betriebliche Nutzung von sich abzuwälzen.. Also genau wie Du sagst, die "Auswertung" des Fahrtenbuchs kann nie zu einer Reduzierung der Betriebsausgaben führen, sondern allenfalls zu mehr "Privatkilometern" zu € 0,10/km.

Ist aber hier nicht zutreffend, der "Umweg" wird ja sehr vernünftig begründet und ist daher anzuerkennen.
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Leopold Bloom
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#18

Beitrag von Leopold Bloom »

Koelsch hat geschrieben: Ist aber hier nicht zutreffend, der "Umweg" wird ja sehr vernünftig begründet und ist daher anzuerkennen.
Hallo Koelsch,
ich hab diesen Thread sehr genau studiert, weil genau das kommt auf mich zu.

Ich habe Anfangspunkt und Ende der Fahrt und Ziel, und in meinen Abrechnungen die Adressen der besuchten Kunden (das waren aber nicht alle, weil ich nicht bei allen einen Abschluss mache, sondern lediglich bei etwa jedem dritten oder vierten.)
Aber diejenigen mit Abschluss sind in meinern Abrechnungen aufgeführt.
Trotzdem habe ich jede Menge km ohne Nachweis.
Und jetzt halte ich mich an das, was du weiter oben gesagt hast, das es nur Probleme gibt, wenn man dem Amt mehr mitteilt, als man muss, und schreibe als Begründung lediglich hinein:
Aus medizinischen Gründen musste ich die Kundenbesuche öfter unterbrechen. Dadurch sind Mehr-Km entstanden.

Die medizinischen Gründe könnten natürlich auch betriebliche Gründe sein, das du z.B. auf dem Handy einen Anruf erhältst, der dich zwingt, einen Parkplatz zu suchen, wo du das betriebliche Gespräch ohne Verkehrsgefährdung in Ruhe führen kannst. :unschuld:
Und das ist auf freier Strecke nicht so einfach, der Parkplatz.
Und sonst nichts weiter, "medizinische Gründe", "betriebliche Gründe"; das sollte doch eine ausreichende Begründung sein. Was geht das JC deine interne Betriebsorganisation an?

Gruß Leopold Bloom
Blitzdodel
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#19

Beitrag von Blitzdodel »

tweeti schrieb:
Die Kfz Betriebskosten wurden nach Ermittlung der Km durch einen Routenplaner gekürzt.
Um wie viel % Mehrkilometer handelt es sich oder wie viele Mehrkilometer sind es insgesamt?

Ich hab jedenfalls (fast) immer mehr Kilometer als ein Routenplaner anzeigen würde, weil:
1. Die kurze Strecke gefällt mir und meinem Transporter nicht.
2. Stauumfahrung
3. Parkplatzsuche, es kommen schnell 1-3 Km hinzu.
4. Verfahren.
5. Ziel nicht gleich gefunden.
6. Umleitung
7. Navigation hat mich irregeleitet.
8. Navigation hat Kartenverzeichnis von 2006 und eine kürzere Strecke ist nicht bekannt.

Weniger KM als die kürzeste Strecke können es nicht sein,
mehr aber immer!
ArmutPerGesetz
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#20

Beitrag von ArmutPerGesetz »

Leopold Bloom hat geschrieben:
Und sonst nichts weiter, "medizinische Gründe", "betriebliche Gründe"; das sollte doch eine ausreichende Begründung sein. Was geht das JC deine interne Betriebsorganisation an?
Gruß Leopold Bloom
Hallo,

also das ganze irritiert mich nun schon etwas! Ich hatte Jahrelang mit einen Fahrgeschäft nebst Finanzamt zu tun, und weiß das die Herren sehr genau hin schauen. Da hilft ein Satz wie "medizinische Gründe", "betriebliche Gründe" rein gar nix. Denn dann wollen die Wissen welche "medizinische Gründe", "betriebliche Gründe" hier eingetreten sind. Einmal mag das noch gehen, aber wenn dann ständig Fahrten als "medizinische Gründe", "betriebliche Gründe" abgetan werden, sorry, wer soll das noch glauben?

Bei der Firma wo ich gearbeitet habe, mußte aufs Kilometer genau angegeben werden, wohin, warum und weshalb, alles andere hat das Finanzamt nicht akzeptiert und wurde als "Privatfahrt" verbucht. Und das bei einer Tagesroute von etwa 600-700 KM, dort wollten Sie auch den Ausdruck wie wir diese Route abfahren, also ob wir auch den kürzesten Weg fahren oder nicht.

Fakt ist nun mal, das sich das Finanzamt relativ wenig drum kümmert ob ein Auto auf der Autobahn mehr Sprit braucht oder nicht. Bei uns war das jdenfalls so, der KÜRZESTE WEG zählt, alles andere wird da als "ERFINDUNG" abgetan. Gerade deshalb finde ich es schwierig da mit einer Klage durch zu kommen. Das JC wird sich hintstellen und sagen:

"Dann nehmen Sie den kürzesten Weg!"

darauf folgt dann:

"Aber mein Auto frisst mehr Benzin auf der Autobahn"

darauf folgt dann:

"Dann fahren Sie angepasst und langsamer"

Natürlich geb ich Kölsch und Günter Recht, man soll nur das angeben was verlangt wird, und fertig.
Koelsch hat geschrieben:Ist aber hier nicht zutreffend, der "Umweg" wird ja sehr vernünftig begründet und ist daher anzuerkennen.
Bist Du Dir da 100% sicher? Ich denke nicht dass das Finanzamt eine solche Begründung anerkennt. Meine Erfahrungen beim FA sind da ganz andere. Aber hier gehts ja nicht ums FA sondern ums JC. Und ob sowas vom JC anerkannt wird? Ich glaub es fast nicht, ich kann es mir nicht vorstellen! Ich werde aber gerne eines Besseren belehrt!

Matthias
Blitzdodel
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#21

Beitrag von Blitzdodel »

ArmutPeterGesetz schrieb:
Bei der Firma wo ich gearbeitet habe, mußte aufs Kilometer genau angegeben werden, wohin, warum und weshalb, alles andere hat das Finanzamt nicht akzeptiert und wurde als "Privatfahrt" verbucht.

Fakt ist nun mal, das sich das Finanzamt relativ wenig drum kümmert ob ein Auto auf der Autobahn mehr Sprit braucht oder nicht. Bei uns war das jdenfalls so, der KÜRZESTE WEG zählt, alles andere wird da als "ERFINDUNG" abgetan.
Dass das Finanzamt den kürzesten Weg zur Auflage macht ist für mich nicht glaubhaft, allerdings werde ich von denen für die Steuer 2011 erst noch bescheid bekommen.
- Ich wähle immer Autobahn da diese angenehmer, sicherer und Spritsparender ist und habe dadurch den längeren Weg.
- Wegen vorhersehbaren Staus wähle ich sehr oft eine andere Strecke die dann eben länger ist.
- Im hügeligen Land und im Winter will ich aus Sicherheitsgründen andere Strecken Fahren. Auch eine Differenzialsperre hab ich nicht.
- Ein Verbrennungsmotor hat bedarf des Warmfahrens bevor er auf Volllast gebracht wird. Eine Bergfahrt nach dem Start ist somit nicht gegeben.

Wenn Finanzamt oder JC dies nicht akzeptieren wollen so kann ich nur fragen, ob ich denn mein Fahrzeug nach den vorgegeben KM anhalten soll und mein Arbeitsgeräte dann zu Fuß Weitertragen soll.
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#22

Beitrag von Koelsch »

Blitzdodel hat geschrieben: Dass das Finanzamt den kürzesten Weg zur Auflage macht ist für mich nicht glaubhaft, allerdings werde ich von denen für die Steuer 2011 erst noch bescheid bekommen.
- Ich wähle immer Autobahn da diese angenehmer, sicherer und Spritsparender ist und habe dadurch den längeren Weg.
- Wegen vorhersehbaren Staus wähle ich sehr oft eine andere Strecke die dann eben länger ist.
- Im hügeligen Land und im Winter will ich aus Sicherheitsgründen andere Strecken Fahren. Auch eine Differenzialsperre hab ich nicht.
- Ein Verbrennungsmotor hat bedarf des Warmfahrens bevor er auf Volllast gebracht wird. Eine Bergfahrt nach dem Start ist somit nicht gegeben.

Wenn Finanzamt oder JC dies nicht akzeptieren wollen so kann ich nur fragen, ob ich denn mein Fahrzeug nach den vorgegeben KM anhalten soll und mein Arbeitsgeräte dann zu Fuß Weitertragen soll.
Diese Fragen kannst Du dann im Zweifel mit dem FA diskutieren, wobei sich diese Frage überhaupt erst stellt, wenn Du von der 1% Regel abweichen willst.

Du darfst Dir sicher sein, das FA guckt genau, ebenso wie das JC. Der BFH hat in seiner Entscheidung VI R 38/06 klar Bezug genommen auf die Vorinstanz FG Köln und deren Auffassung bestätigt. FG Köln hatte erklärt, alles was mehr als 5% von der kürzesten Strecke abweicht ist Umwegfahrt und muss begründet werden.

Welche Begründung dem FA ausreicht, das ist sicher sehr unterschiedlich. Die Kölner FA sind da nach meiner Erfahrung sehr vernünftig - Kölner eben :verlegen: - mir sagten bereits Steuerberater die in anderen FA Bezirken ansässig waren, wenn ich denen hiesige FA-Entscheidungen vorlegte "dass erscheint für mich wie von einem anderen Stern, völlig undenkbar bei unserem FA".
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Mr-Doc
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#23

Beitrag von Mr-Doc »

An sich is ja alles gesagt worden.

Aber es geht an sich wirklich nur darum ob das Ding gewerblich genutzt wird bei 70% ist das eindeutig

Ansonsten kann dir keiner vorschreiben welche Wege du nutzen mußt,
Und das mit dem Durchschnitt würd ich ja schonmal garnet zu lassen, Was tollerieren sie den als Durschnitt ?
1. Wenn du unerlaubter weise 100 fährst anstatt 80 geht das JC nix an
Blitzdodel
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Registriert: Sa 24. Jul 2010, 10:17

Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#24

Beitrag von Blitzdodel »

Mr-Doc schrieb:
An sich is ja alles gesagt worden.
Nicht ganz, mir fällt noch was ein,
denn tweeti schrieb:
Dieser braucht auf der Landstraße etwa 7 Liter Benzin/ 100 km, auf der Autobahn aber 12 Liter bei einer Duchschnittsgeschwindigkeit von 1 :schwein: :schwein: 10 km/h, sogar 13,2 Liter bei 130 km/h. Darum ist mein Ehemann lieber über die Landstraße gefahren, obwohl diese Strecken bis zu 30 % Länger ausfallen.
Wie Koelsch meinte, können bis zu 5% Mehrkilometer vom Finanzamt und JC anerkannt werden.
Bei tweeti sind es aber bis zu 30% mehr.
Zudem scheint es mir unlogisch, dass ein Fahrzeug, das auf der Landstr. Max. 100km/h fahren darf dann plötzlich bei 110km/h das fast doppelte verbrauchen soll!!!
Zudem reichen auf der Autobahn doch 95km/h aus um mit den LKWs mitzuhalten! Und zudem ist dann auch die Strecke noch um bis zu 30% kürzer!
Meist ist doch aber die Autobahn die längere Strecke, oder?

Bei mir ist das Streckenverhältnis und der Verbrauch genau umgekehrt, Autobahn mit 120km/h sind es ca. 8,5 l. und in der Stadt bis zu 12 l.
Transporter hoch und lang, 18 Jahre alt, aber Diesel!
Mr-Doc
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Re: Kürzung Kfz Betriebskosten nach Fahrtenbuchauswertung

#25

Beitrag von Mr-Doc »

Das ist gut das Argoment

Und letzlich kann man ja auch 80 auf der Autobahn fahren zwingt einen ja keiner, das sind jetzt ja echt gute Gründe die dem JC zu gute kommen.
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