Ernie/quinky hat mich auf ein richtungsweisendes, brandneues Urteil des BSG zur Berechnung des Einkommens bei Kindern hingewiesen.
http://www.alg-ratgeber.de/f27t1308-bsg ... tml?hilit=
Nach den Regeln des §11 SGB II wird der überschießende Kindergeld-Anteil dem Kindergeldberechtigten als Einkommen angerechnet, wenn die Kinder ihren eigenen Bedarf z.B. durch Unterhalt/Wohngeld oder anderes Einkommen wie Erbschaft decken. Bisher haben die ARGEn die Anerkennung der Versicherungspauschale verweigert. Das geht jetzt nicht mehr.
Ernies vielfach zu dem Thema geäußerte Meinung ist damit voll bestätigt.
Versicherungsfreibetrag bei Bedarfsdeckung der Kinder
Versicherungsfreibetrag bei Bedarfsdeckung der Kinder
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
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