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Wohnungs­aufwendungen­verordnung des Landes Berlin unwirksam

Verfasst: Mi 11. Jun 2014, 18:40
von marsupilami
Der Link zu den kostenlosen Urteilen funktioniert - zumindest derzeit - offenbar nicht.

http://www.alg-ratgeber.de/post323359.html#p323359

Re: Wohnungs­aufwendungen­verordnung des Landes Berlin unwirksam

Verfasst: Mi 11. Jun 2014, 19:02
von Koelsch

Re: Wohnungs­aufwendungen­verordnung des Landes Berlin unwirksam

Verfasst: Do 12. Jun 2014, 18:35
von Olivia Cole
Dies bedeutet, dass Hartz-IV-Empfänger die Heizung im Winter runterdrehen müssen.

Sishe http://www.heise.de/tp/news/Bundessozia ... 20198.html

Re: Wohnungs­aufwendungen­verordnung des Landes Berlin unwirksam

Verfasst: Do 12. Jun 2014, 19:04
von Koelsch
Ich habe den Eindruck, da schreibt jemand der absolut keine Ahnung vom SGB II hat.

Das BSG hat bezüglich dieser WAV gesagt - so nicht, Ihr habt nicht begründet, woher ihr Eure Werte genommen habt.

Bezüglich Heizkosten hat das BSG nun endlich anscheinend mal gesagt, dieser bundesdeutsche Durchschnitt ist für die Tonne. In Bayern hoch in den Alpen oder an der Ostsee ganz im Osten sind die Heizkosten andere als in der Region von Mainz - Mannheim/Ludwigshafen - Karlsruhe - Freiburg i. B.

Und genau aus dem Grund taugt der Bundesdurchschnitt nix. Das aber ist keine "Seansation", das sagt das BSG schon lange: "Nur wenn's keine örtlichen Erkenntnisse gibt, dann kann, da man nix anderes hat, auf den Bundesdurchschnitt zurückgegriffen werden".

Re: Wohnungs­aufwendungen­verordnung des Landes Berlin unwirksam

Verfasst: Do 12. Jun 2014, 21:06
von Olivia Cole
@Kölsch: sehr interessant, welch unterschiedliche Schlussfolgerungen aus ein und demselben Urteil gezogen werden.

Re: Wohnungs­aufwendungen­verordnung des Landes Berlin unwirksam

Verfasst: Mo 13. Okt 2014, 18:49
von benedetto
http://www.alg-ratgeber.de/kosten-der-u ... 14226.html

Ergänzung zum obigen Link >>

ZITAT: "ARCHIV:

Zweite Verordnung zur Fortschreibung der Wohnaufwendungenverordnung (WAV-Fortschreibungsverordnung 2014)


vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 63), in Kraft getreten am 01. März 2014

-- Hinweis zum Urteil des Bundessozialgerichtes vom 04.06.2014 --

Durch das BSG-Urteil vom 04.06.2014 wurde die WAV für unwirksam erklärt.

Bis zur Neuregelung gelten übergangsweise die Richtwerttabellen, welche zur Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II herangezogen werden, weiterhin.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Schreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales an die Berliner Bezirksämter und Jobcenter vom 05.06.2014 zum zweiten Normenkontrollverfahren zur WAV."

http://www.berlin.de/sen/soziales/berli ... o2014.html

"Übergangsweise anzuwendende Richtwerte für angemessene Mieten aufgrund der Unwirksamkeit der Wohnaufwendungenverordnung (WAV)"

"gemäß dem Schreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales an die Berliner Bezirksämter und Jobcenter vom 05.06.2014 zum zweiten Normenkontrollverfahren zur WAV."

http://www.berlin.de/sen/soziales/berli ... belle.html

Re: Wohnungs­aufwendungen­verordnung des Landes Berlin unwirksam

Verfasst: Mo 13. Okt 2014, 23:41
von Koelsch

Re: Wohnungs­aufwendungen­verordnung des Landes Berlin unwirksam

Verfasst: Mi 25. Mär 2015, 17:40
von Olivia Cole
Nach gekippter WAV - Berliner Senat wartet neuen Mietspiegel ab und will dann Mietzuschüsse leicht erhöhen

An dem Problem, dass Bestands-eLBs bei einem "nicht erforderlichen" Umzug auf die bisherige Miete gedeckelt bleiben, ändert das alles leider nichts. Und für die bestehende ("zu nirdrige") Alt-Miete findet man höchstens noch am Stadtrand eine nicht zu kleine Wohnung. In der Innenstadt sind selbst für die neuen Sätze keine Neuanmietungen möglich, es sei denn, man begnügt sich mit einem Zimmer und hat viel Glück bei der Suche.

Re: Wohnungs­aufwendungen­verordnung des Landes Berlin unwirksam

Verfasst: Mi 25. Mär 2015, 20:02
von kleinchaos
Selbst in doch vom Zentrum etwas entfernteren Gegenden wie Pankow und Weißensee ist nur noch mit Vitamin B was zu bekommen. Zumindest du Preisen, wo der SB nicht gleich in Ohnmacht fällt