http://www.alg-ratgeber.de/post331491.html#p331491Leitsatz ( (c) tigerlaw)
Zitat:
Von einer "existentiellen Notlage" kann nicht gesprochen werden, wenn der begehrte Anspruch nur ca. 9 % der Regelleistung beträgt. Dies setzt erst bei etwa 20 % ein.
Würde das nicht im Umkehrschluß bedeuten, daß eine oder gar mehrere Sanktionen von 30% definitiv existenzbedrohend sind?