SG HH - S 44 AS 3881/14 ER - USt. in vEKS

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Koelsch
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SG HH - S 44 AS 3881/14 ER - USt. in vEKS

#1

Beitrag von Koelsch »

http://www.alg-ratgeber.de/selbststandi ... 14513.html

Ein erschreckender Beschluss des SG Hamburg, der deutlich zeigt, dass auch Sozialrichter ab und an herzlich wenig Ahnung von Selbstständigen haben.

Mehr Details dazu findet man im ELO Forum, wo der Vorgang ausführlich dargestellt ist

http://www.elo-forum.org/existenzgruend ... ost1791632

und

http://www.elo-forum.org/existenzgruend ... kannt.html
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia Cole
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Re: SG HH - S 44 AS 3881/14 ER - USt. in vEKS

#2

Beitrag von Olivia Cole »

Das Sozialgericht empfiehlt, dass man zur Abhilfe der Thematik

a) auf Ist-Besteuerung umstellt ---> dies haben die allermeisten Selbständigen doch sowieso schon getan?? und
b) laufende Umsatzsteuervoranmeldungen vornimmt ---> also die Rückkehr von halb- oder vierteljährlichen Anmeldungen auf den Monats-Rhythmus, da bleibt aber die Thematik, was ist, wenn im letzten BWZ-Monat eine grosse Einnahme zufliesst, die dann im Folgemonat umsatzversteuert werden muss ---> Zahlungsfluss liegt wieder ausserhalb des BWZ!!

Ich verstehe das Urteil nicht. :verwirrt: Wie soll man denn die Steuerzahlung um 24 Monate verschieben können? Habe ich da eine besondere Funktion in ELSTER verpasst? Da fallen doch Säumniszuschläge und Verspätungszinsen auf die Zahllast an.

Und dann noch etwas. Wieso wurde in einem ER-Verfahren erst am 24.11.2014 entschieden, wenn der BWZ nur noch bis 31.12.2014 geht?
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tigerlaw
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Re: SG HH - S 44 AS 3881/14 ER - USt. in vEKS

#3

Beitrag von tigerlaw »

Das Urteil mag im Ergebnis ärgerlich für die Betroffene sein, aber in sich schon logisch.

Fassen wir zusammen:

In einer vEKS werden - wenn der Aufstocker kein Kleinunternehmer nach § 189 UStG ist - die Einnahmen netto ausgewiesen und die dazugehörigen Umsatzsteuerbeträge.

Ebenfalls werden bei den Asugaben die Netto-Beträge ausgewiesen (sofern bei den Ausgaben-Rechnungen Vorsteuer ausgewiesen ist) und die Vorsteuer separat angegeben, außerdem die jeweils abzuführende Umsatzsteuer.

Es kommt hinzu das "strenge Zuflussprinzip".

Die Argumentation mit der "Ansparung" ist unrichtig und hat wohl auch noch die Richterin auf die falsche Spur geschickt. Vielmehr ist das genau so eine Ausgabe wie etwa die Miete oder die Ausgaben für das Kfz (wenn es ein "betrieblich genutztes" ist).

Und wenn man im lfd. BWZ gegen Ende feststellt, dass da ein unverhofft großer Rechnungseingang zu verbuchen ist, dann am letzten oder vorletzten Tag des BWZ die darin enthaltene Umsatzsteuer händig an das Finanzamt überweisen. Selbst wenn das FA meint, mit dem Geld nichts anfangen zu können und es zurückschickt, hat in der Zwischenzeit der neue BWZ begonnen, und dann ist die "reguläre" USt-Zahlung zwar entsprechend größer, aber doch "geplant"
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
der ratlose
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Re: SG HH - S 44 AS 3881/14 ER - USt. in vEKS

#4

Beitrag von der ratlose »

Das spiegelt den Sachverhalt aber nicht wieder.

Die Dame hat noch eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Umsatzsteuer an das Finanzamt offen, die aus der Zeit vor dem neuen Bewilligungszeitraum stammte.

Das JC wehrte sich dagegen das die Dame in der vEKS dann diese Summe erst im neuen Bewilligungszeitraum zahlen wollte und daher geltend machte.
(Die hatte im vorherigen Zeitraum schlicht das Geld nicht um die Umsatzsteuer zu bezahlen, die wollte also nichts "hinüberretten)

Das JC argumentiert, das sind Schulden aus der Zeit vor dem neuen Bewilligungszeitraum und sind als Altschulden zu betrachten, sie solle eine Stundung beantragen.
(Diese Einstellung ist natürlich schon der absolute Hammer, es sind betrieblich bedingte Kosten und die Zahlungspflicht besteht weiterhin.)

Und dann, kommt das SG Hamburg. Beim SG Hamburg fällt man regelmässig vom Glauben ab. Die sind teilweise nicht einmal in der Lage Sachverhalte richtig zu erfassen.
Das kommt dann zu so komischen Entscheidungen, die rein nichts mit dem streitigen Sachverhalt zu tun haben.
Beim SG Hamburg sollte man nicht auf die Sachverhaltsausführungen des Gerichts in einer Entscheidung vertrauen.
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