zu dem Beschluss des SG Dortmund viewtopic.php?f=32&t=14631&p=345692#p345692 hier ein Aufsatz einer Leipziger Anwältin
http://www.luisa-milazzo.de/wordpress/e ... /#more-413
SG DO - S 35 AS AS 2893/14 ER - eA gegen EGV
SG DO - S 35 AS AS 2893/14 ER - eA gegen EGV
Zuletzt geändert von Wampe am So 3. Nov 2019, 18:49, insgesamt 1-mal geändert.
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- marsupilami
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Re: SG DO - S 35 AS AS 2893/14 ER - eA gegen EGV
Interessant.
Man kann also gegen den EGV-VA schon im "Vorfeld" widersprechen bzw. klagen und muß nicht erst die Sanktion "abwarten".
Man kann also gegen den EGV-VA schon im "Vorfeld" widersprechen bzw. klagen und muß nicht erst die Sanktion "abwarten".
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- kleinchaos
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Re: SG DO - S 35 AS AS 2893/14 ER - eA gegen EGV
Das Problem ist nur, dass das SG meist keinen Klagegrund erkennt, sondern wirklich erst wenn eine Sanktion eingetreten ist. Viele Leipziger Richter sehen das auch so, auch wenn es löbliche andere Meinungen gibt.
Die Luisa ist eine recht streitbare Person in Sachen JC, ich konnte mich schon oft davon überzeugen :)
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"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: SG DO - S 35 AS AS 2893/14 ER - eA gegen EGV
Sie argumentiert ja in dem Beitrag sehr geschickt in Richtung auf Klagegrund - es kann nicht sein, dass man zunächst einmal eine Sanktion "einkaufen" müsse, um gegen einen rechtswidrigen VA wirkungsvoll vorgehen zu können.
Dennoch sehe ich auch durchaus das Problem der SG's, die eben sicher auch wegen der bekannten Überlastung argumentieren: So lange es "nur geschrieben steht" tut's nicht so schrecklich weh und ist daher auch noch nicht eilig. Weh tut's erst, wenn z.B. sanktioniert.
Dennoch sehe ich auch durchaus das Problem der SG's, die eben sicher auch wegen der bekannten Überlastung argumentieren: So lange es "nur geschrieben steht" tut's nicht so schrecklich weh und ist daher auch noch nicht eilig. Weh tut's erst, wenn z.B. sanktioniert.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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- marsupilami
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Re: SG DO - S 35 AS AS 2893/14 ER - eA gegen EGV
D.h., man müsste einen Anwalt finden, in mit dieser Argumentation anfüttern und dann müßte er genau diese Linie vertreten und verfolgen, sonst wird das nix.
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Re: SG DO - S 35 AS AS 2893/14 ER - eA gegen EGV
BVerfg. 1 BvR 299/13
Jeder soll vorhersehen können ,welches Verhalten mit Sanktionen bedroht wird.
Jeder soll vorhersehen können ,welches Verhalten mit Sanktionen bedroht wird.
Re: SG DO - S 35 AS AS 2893/14 ER - eA gegen EGV
Richtig, die Ausführungen dazu stehen insbesondere in Abschnitt 17.
Außerdem darf eine Sanktion nur erfolgen, wenn alle Voraussetzungen für die zu erzwingende Handlung gegeben sind. Auch wenn eine dieser Voraussetzungen vom "Delinquenten" selber geschaffen werden müsste, so ist er dazu ggf. ebenfalls nur mit Ordnungsmitteln anzuhalten. Wenn das Gesetz solches aber nicht vorsehe, darf dies nicht mit der "nachgelagerten" Sanktion mittelbar doch noch erzwungen werden (vgl. Rn 21).
(Im konkreten Fall kam noch hinzu, dass der Gesetzgeber einen anderen Weg (ohne Bußgeld) vorgesehen hat, die Durchführung der vorgelagerten Handlungspflicht zu erzwingen, vgl.Rn 27-29).
Außerdem darf eine Sanktion nur erfolgen, wenn alle Voraussetzungen für die zu erzwingende Handlung gegeben sind. Auch wenn eine dieser Voraussetzungen vom "Delinquenten" selber geschaffen werden müsste, so ist er dazu ggf. ebenfalls nur mit Ordnungsmitteln anzuhalten. Wenn das Gesetz solches aber nicht vorsehe, darf dies nicht mit der "nachgelagerten" Sanktion mittelbar doch noch erzwungen werden (vgl. Rn 21).
(Im konkreten Fall kam noch hinzu, dass der Gesetzgeber einen anderen Weg (ohne Bußgeld) vorgesehen hat, die Durchführung der vorgelagerten Handlungspflicht zu erzwingen, vgl.Rn 27-29).
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!