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BSG - B 4 AS 31/13 R - Leasingrate Kfz

Verfasst: Mo 30. Mär 2015, 22:53
von Olivia Cole
Habe ich das Urteil so richtig verstanden?

1.) Leasingraten muss das LSG erneut prüfen, eine endgültige Entscheidung über die Anerkennung hat das BSG nicht getroffen. (Es kann durchaus noch abgelehnt werden.)

2.) Falls das LSG Leasingraten anerkennt, dann maximal ein Fahrzeug der "unteren Mittelklasse". (Frage, ist darin auch die Kompaktklasse einschlossen?)

3.) Fahrtkosten (Benzin, ggf. auch die Leasingrate selbst(?), Steuern?) sind nur zum Teil Betriebsausgaben. Auf jeden Fall herausgerechnet werden die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, diese sind bis zu einem Gewinn von mtl. 400 € durch den Grundfreibetrag von 100 € abgegolten. (Wie sieht es bei einem Gewinn von über 400 € mtl. aus? Können dann höhere Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit angesetzt werden?)

4.) Handykosten sind Betriebsausgaben und daher dort anzusetzen, nicht jedoch in der Einkommensbereinigung.

Zusatzfrage, was meint das Gericht mit der "Erwerbstätigenpauschale"? Den Grundfreibetrag? Oder gar den Erwerbstätigenfreibetrag??

Re: BSG - B 4 AS 31/13 R - Leasingrate Kfz

Verfasst: Mo 30. Mär 2015, 22:57
von Koelsch
Ich hab mir das Urteil noch gar nicht ganz zu Gemüte geführt

Re: BSG - B 4 AS 31/13 R - Leasingrate Kfz

Verfasst: Sa 4. Apr 2015, 11:13
von tigerlaw
Olivia Cole hat geschrieben:Habe ich das Urteil so richtig verstanden?

1.) Leasingraten muss das LSG erneut prüfen, eine endgültige Entscheidung über die Anerkennung hat das BSG nicht getroffen. (Es kann durchaus noch abgelehnt werden.) Richtig, folgende Schritte: 1. Fahrzeug notwendig? Wenn ja: Welche Finanzierungsalternativen gibt es? Insbesondere preiswerte Möglichkeiten als Leasing?

2.) Falls das LSG Leasingraten anerkennt, dann maximal ein Fahrzeug der "unteren Mittelklasse". (Frage, ist darin auch die Kompaktklasse einschlossen?) Nach dem Wikipedia-Eintrag wird das inzwiwchen als Synonym gebraucht.

3.) Fahrtkosten (Benzin, ggf. auch die Leasingrate selbst(?), Steuern?) sind nur zum Teil Betriebsausgaben. Auf jeden Fall herausgerechnet werden die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, diese sind bis zu einem Gewinn von mtl. 400 € durch den Grundfreibetrag von 100 € abgegolten. (Wie sieht es bei einem Gewinn von über 400 € mtl. aus? Können dann höhere Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit angesetzt werden?) In der EKS werden auch die Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger!) Betriebsstätte herausgerechnet (mit 10 Ct. pro Fahrtkilometer) und sind im Grundfreibetrag mit enthalten. Allerdings ist das nur relevant, wenn die betrieblichen Fahrten mehr als 50 % der Gesamtlaufstrecke im BWZ betragen. Hier hat aber das BSG m.E. auch unrichtig entschieden: Wenn der Kläger regelmäßig zu verschiedenen Tennishallen fährt, hat er gerade nicht eine regelmäßige Betriebsstätte, so dass diese Fahrten auch im Fahrtenbuch als betreblich zu werten sind!

4.) Handykosten sind Betriebsausgaben und daher dort anzusetzen, nicht jedoch in der Einkommensbereinigung. :jojo:

Zusatzfrage, was meint das Gericht mit der "Erwerbstätigenpauschale"? Den Grundfreibetrag? Oder gar den Erwerbstätigenfreibetrag??
Wo liest Du dieses Wort im Urteil? In "Sozialgerichtsbarkeit.de" wird nur ein Urteil gefunden, wenn man dieses Wort als Suchbegriff eingibt: B 14 AS 61/13 R vom 28.10.2014
Das Urteil findet man übrigens (u.a.) hier