LSG BWB - L 12 AS 1858_13 - Betriebsausgabe aus Darlehen

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Koelsch
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LSG BWB - L 12 AS 1858_13 - Betriebsausgabe aus Darlehen

#1

Beitrag von Koelsch »

http://www.alg-ratgeber.de/post363916.html#p363916

Für meine Begriffe ein ärgerliches Urteil, weil die Grundproblematik offenbar im Verfahren nicht problematisiert wurde:

[center]Darlehen sind nicht als Einkommen anzurechnen![/center]
Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 17.06.2010, AZ. B 14 AS 46/09 R entschieden, dass der Zufluss eines nur darlehnsweise gewährten Geldbetrages kein sozialrechtlich anrechenbares Einkommen darstellt. Dies bedeutet, dass die Darlehenssumme nicht durch das Jobcenter bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf.

Und damit ist alles gesagt, nur der Verordnungsgeber unterläuft diese glasklare Rechtsprechung im § 3 ALG II-V und ich habe Zweifel daran, dass dies durch die Ermächtigung des § 13 SGB II gedeckt ist:

Kurzes Beispiel:

5.000,00 € "normale" Betriebseinnahmen
5.000,00 € Summe der Betriebsseinnahmen
3.000,00 € "normale" Betriebsausgaben
2.000,00 € Betriebsgewinn - so weit so fein


2.000,00 € Betriebsdarlehen
5.000,00 € "normale" Betriebseinnahmen
5.000,00 € Summe der Betriebsseinnahmen, da Darlehen ja nicht als Einnahme zu rechnen ist, so hat das BSG gesagt.
2.000,00 € nicht als Betriebsausgaben anzuerkennende Ausgaben, da nach § 3 ALG II-V aus Darlehen getätigt
3.000,00 € "normale" Betriebsausgaben
4.000,00 € Betriebsgewinn - und huch, da ist doch tatsächlich ganz auf einmal und völlig unbeabsichtigt das Darlehen nicht als Betriebseinnahme vorhanden, aber es steigert auf gar wundersame Weise den Gewinn
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia Cole
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Re: LSG BWB - L 12 AS 1858_13 - Betriebsausgabe aus Darlehen

#2

Beitrag von Olivia Cole »

Habe ich das Urteil richtig verstanden, dass das Darlehen i.H.v. 31.500,00 € einfach als Einnahme gewertet wurde, obwohl eine Zweckbestimmung für Betriebsausgaben vorlag? Das darf ja wohl nicht wahr sein!
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Koelsch
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Re: LSG BWB - L 12 AS 1858_13 - Betriebsausgabe aus Darlehen

#3

Beitrag von Koelsch »

Das hast Du richtig verstanden und das entspricht leider exakt dem, was in § 3 ALG II-V steht.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia Cole
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Re: LSG BWB - L 12 AS 1858_13 - Betriebsausgabe aus Darlehen

#4

Beitrag von Olivia Cole »

Das ist eine sehr schlechte Nachricht.
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marsupilami
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Re: LSG BWB - L 12 AS 1858_13 - Betriebsausgabe aus Darlehen

#5

Beitrag von marsupilami »

Nein.

Höhere Mathematik. :angst:
Signatur?
Muss das sein?
quinky
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Re: LSG BWB - L 12 AS 1858_13 - Betriebsausgabe aus Darlehen

#6

Beitrag von quinky »

Allerdings ist dann JEDE Rückzahlung/Teilrückzahlung des Darlehens eine Betriebsausgabe!!
d.h. es steht für ein halbes Jahr kein ALGII zur Verfügung, da maximal die Einnahme für ein halbes Jahr gültig ist, danach ist sie VERMÖGEN. Nach diesem halben Jahr wird bei 1.000€ Rückzahlung/Monat 31 Monate lang ZUSÄTZLICH 1.000€ ALGII gezahlt *)(bei Darlehen in Höhe von 31.000€!).
Also ein absolutes gigantisches Plusgeschäft in fünfstelliger Höhe
*) da durch 1.000€ Rückzahlung monatlich 1.000€ weniger Gewinn, obwohl Gewinn vorhanden.

Gruß
Ernie
Olivia Cole
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Re: LSG BWB - L 12 AS 1858_13 - Betriebsausgabe aus Darlehen

#7

Beitrag von Olivia Cole »

Eine SB hat mir erklärt: wenn man es nicht schafft, die Ausgaben zu einem Darlehen im gleichen BWZ zu erledigen, ist der Darlehensrest automatisch Einkommen. Auch eine Zweckbindung wirkt dem nicht entgegen.
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Koelsch
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Re: LSG BWB - L 12 AS 1858_13 - Betriebsausgabe aus Darlehen

#8

Beitrag von Koelsch »

Rechtsgrundlage fehlt natürlich bei der Aussage des SB

Zur Aussage von Ernie: Keineswegs ist jede Tilgung Betriebsausgabe, lt. durchaus vorliegenden Hinweisen ist seitens JC darauf zu drängen, dass die Tilgungen "minimiert" werden, so soll sogar bei Darlehen nach § 16c SGB II ganz darauf verzichtet werden so lange noch ALG II Anspruch besteht. Tja und wenn dan kein ALG II Anspruch mehr besteht, dann guckt man dumm aus der Wäsche:

Die getätigte Betriebsausgabe wurde ja nicht als Betriebsausgabe gerechnet, und die dann zu erfolgende Tilgung des Darlehens ist dann natürlich keine Betriebsausgabe, denn Darlehenstilgungen sind im Steuerrecht nie Betriebsausgabe, genau so wenig wie Darlehen selbst Betriebseinnahme sind. Nur Betriebsausgabe bleibt Betriebsausgabe, egal woher die Kohle für die Ausgabe kommt. So einfach könnte das sein, wenn man nicht SGB II-Künstler daran gelassen hätte.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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