EUGH C-1/14 Keine Pflicht für Sozialtarife Mobiltelefonie

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Olivia Cole
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EUGH C-1/14 Keine Pflicht für Sozialtarife Mobiltelefonie

#1

Beitrag von Olivia Cole »

Anforderungsvoraussetzungen und Genehmigungsmerkmale für den Sozialanschluss der Deutschen Telekom im Bereich Festnetz

Der preiswerteste Sozialtarif der Telekom ist der "Call Start". Dieser Tarif beginnt mit einer Grundgebühr von 17,95 € im Monat zuzüglich Gesprächsentgelten. Für den Antrag auf Sozialanschluss muss man ein schriftliches Antragsformular ausfüllen und dieses mit allen erforderlichen Nachweisen einreichen. Dann erhält man - Genehmigung vorausgesetzt - ein monatliches Gesprächsguthaben in Höhe von 6,94 €, in besonders schweren Härtefällen bis zu 8,72 €. Dieses Guthaben kann nur auf die regulären, teuren Telekom-Tarife angerechnet werden, ist nicht gültig für Verbindungen zu Mobiltelefonanschlüssen (!), gilt nicht für Call-by-Call-Verbindungen, gilt nicht für Auslandsgespräche mit "Country Select", gilt nicht für eine Verminderung der Grundgebühr und kann nicht in den nächsten Monat übertragen werden. Eine Übertragung des Guthabens in die Folgemonate ist ausgeschlossen. Gespräche zu Ortsanschlüssen kosten ganztags 2,9 Ct./Min, zu Mobilanschlüssen 19 Cent pro Minute. Die Bewilligung des Sozialanschlusses ist stets fortlaufend erneut nachzuweisen und wird nicht rückwirkend gewährt. Es ist eine Einwilligung in eine Bonitätsprüfung bei den Firmen 1.) Accumio Finance Services, 2.) Infoscore Consumer Data, 3.) Creditreform, 4.) Schufa und 5.) Bürgel Wirtschaftsinformationen zwingend erforderlich. Es ist ein Einverständnis mit dem Datenaustausch mit der Fa. Congstar zu geben. Alle Erlaubnisse zum Datenaustausch wirken auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter fort. Eine Übersicht über das bereits verbrauchte Guthaben wird nicht bereitgestellt, man muss also per Hand eine Liste über die bereits geführten Gespräche führen, um nach Verbrauch des Freiguthabens ggf. auf das deutlich billigere Call-by-Call umzusteigen. Der Anschluss darf nicht überwiegend gewerblich genutzt werden. Der Sozialtarif ist nur mit bestimmten Spezialtarifen der Deutschen Telekom kombinierbar. Wurde die "Bescheinigung über die Befreiung von der Rundfunkgebühr" bereits anderweitig verbraucht, zum Beispiel der GEZ überlassen, hat die leistungsgewährende Behörde auf dem Auftrag für den Sozialanschluss zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für den Sozialanschluss vorliegen (erneute Vorsprache im Jobcenter erforderlich). Im Sozialanschluss sind Internetverbindungen generell ausgeschlossen.
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Koelsch
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Re: EUGH C-1/14 Keine Pflicht für Sozialtarife Mobiltelefonie

#2

Beitrag von Koelsch »

Olivia Cole hat geschrieben:.....Im Sozialanschluss sind Internetverbindungen generell ausgeschlossen.


Und genau das scheint dem EUGH-Urteil zu widersprechen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia Cole
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Re: EUGH C-1/14 Keine Pflicht für Sozialtarife Mobiltelefonie

#3

Beitrag von Olivia Cole »

Eigenartig. Wobei kostenpflichtige Modem- oder ISDN-Einwahl ja möglich wäre - womit die regulatorische Vorgabe eventuell "erfüllt" wäre.
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kleinchaos
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Re: EUGH C-1/14 Keine Pflicht für Sozialtarife Mobiltelefonie

#4

Beitrag von kleinchaos »

Telekom ist ja der einzige, der überhaupt einen Sozialtarif anbietet. Aber bis man den hat!!! Ich denke mal, dieses Prozedre ist den meisten zu doof und sie bzahlen lieber 5€ mehr und haben dafür Flatrate
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Koelsch
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Re: EUGH C-1/14 Keine Pflicht für Sozialtarife Mobiltelefonie

#5

Beitrag von Koelsch »

:jojo: :jojo:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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