Bei einem (theoretischen) Verlassen des Leistungsbezuges türmt sich dann ein immer grösserer Berg an Gerichtskosten und Anwaltsgebühren auf, und das jahrelang unter den Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Rückzahlung solcher Schulden.
Das ist meiner Meinung nach nicht möglich. Ein Hausverbot eines Jobcenters kann doch wohl nur für die eigene Behörde gelten und nicht für eine andere. Im Zweifelsfall müsste eben das (Behörden-)Ziel des jeweiligen Besuchs (am Eingang) abgefragt werden.So sei ungeklärt, was für den Fall gelte, dass neben dem Leistungsträger nach dem SGB II sich noch eine weitere Behörde im Gebäude befindet, die ggf. - und sei es nur mittelbar - durch das Hausverbot eines Behördenleiters eines JobCenters oder einer Optionskommune - betroffen würde.