Ein Urteil wie eine Backpfeife für das JC.
Da bildet sich ein SB in seiner Eigenschaft als Herrscher über die selbstständigen Aufstocker ein, er hätte ein Genehmigungsrecht über die Möglichkeit der Anmietung von Gewerberäumen.
Mal abgesehen von der Frage, ob ein Fitnesstrainer sein Klientel im Park oder bei schlechtem Wetter im Wohnzimmer trainieren soll, stellt das Gericht fest, es gibt keine gesetzliche Handhabe so eine Genehmigung überhaupt in Erwägung zu ziehen.Eine Zustimmung zur Anmietung hätte der Beklagte daher aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Bewahrung vor Schulden nicht erteilt. Seite 3 letzter Absatz
Dazu wird auch ein Urteil des SG Berlin https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=174763 erwähnt, dass dem JC eben kein Mitspracherecht einräumt
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem noch streitigen Umfang begründet.
§ 3 Abs. 3 Alg II-VO gibt dem Beklagten zwar die Befugnis, tatsächlich entstandene Betriebsausgaben bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aus selbständiger Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen, Maßstab für eine solche Vorgehensweise ist jedoch nach Wortlaut und Zweck eine Missbrauchsabwehr: Es soll verhindert werden, dass die Hilfebedürftigkeit über ein offensichtlich unangemessenes Ausgabeverhalten aufrechterhalten wird.
Das BSG vom 5.6.2014 – B 4 AS 31/13 R hat dies jüngst bekräftigt und z. B. Leasingraten für ein Mittelklassefahrzeug bei einem Einkommen im Minijobbereich als vertretbar angesehen.
In einer Entscheidung des LSG München vom 7.12.2009 – L 11 AS 690/09 B ERwird zutreffend darauf abgestellt, ob die Ausgabe aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich handelnden Selbständigen vertretbar ist. Keinesfalls könne sich das Jobcenter mit Sparvorschlägen an die Stelle des Selbständigen setzen.https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &sensitive
In diesem Zusammenhang verkennen die Beteiligten, dass § 3 Abs 3 Alg II-V (idF des Gesetzes vom 18.12.2008 BGBl. I S. 2780) keine Rechtsgrundlage dafür bietet, Anschaffungen eines selbständig tätigen Leistungsempfängers vorab - iS einer Genehmigung oder Ablehnung - zu kontrollieren. Die Frage der Anschaffung von Gütern für betriebliche Zwecke obliegt allein der Verantwortung des Leistungsempfängers, und der Leistungsträger hat lediglich ein nachgehendes Prüfungsrecht, ob die getätigten Investitionen mit dem Bezug von steuerfinanzierten Sozialleistungen in Einklang zu bringen oder ob offenkundige Manipulationen zu Lasten der Sozialkassen zu belegen sind. Lediglich in letzterem Fall hat der Leistungsträger die Befugnis tatsächliche Aufwendungen unberücksichtigt zu lassen, wohingegen allein die Zweckmäßigkeit der betrieblichen Mittelverwendung seitens des Leistungsträgers nicht zu kontrollieren ist. Dies ist allein das Privileg aber auch das Risiko des Unternehmers, d.h. des Leistungsempfängers, der demgegenüber dann auch nicht damit gehört werden kann, dass seine Einnahmen Schwankungen unterworfen seien, die der Leistungsträger, d.h. der Steuerzahler auszugleichen habe. Dies obliegt allein dem selbständig tätigen Leistungsempfänger, denn das Risiko eines Unternehmers drückt sich typischerweise in Schwankungen des Betriebsergebnisses aus, die der ASt - wie jeder nicht von Sozialleistungen abhängige Unternehmer - eigenständig durch zweckmäßige Mittelverwendung im Laufe eines Geschäftsjahres auszugleichen hat, um seinen Beitrag zu seinem Lebensunterhalt zu erbringen. Diesem Grundgedanken der Verteilung des unternehmerischen Risikos trägt auch die Regelung des § 3 Alg II-V in ihrer Gesamtheit Rechnung.
Das liegt abgesehen von fehlender Sachkenntnis (z. B. über den Markt für Notebooks mit dem benötigen Einsatzprofil) auch aus Haftungsgründen auf der Hand. Das Jobcenter könnte nur dann ein (günstigeres) Produkt der Marke X empfehlen, wenn es im Fall einer Reklamation oder eines Schadens für diesen Rat aufkommt.
Das ist mit § 3 Abs. 3 Alg II-VO sicher nicht gewollt und auch gar nicht umsetzbar.
Eine Prüfung mit dem vom BSG, a.a.O. entwickelten Maßstab lässt hier keinen Spielraum, die tatsächlichen Ausgaben zu kürzen oder ganz außer Betracht zu lassen.
Was ich immer wieder sage, das JC hat keinerlei Befugnis Betriebsausgaben vorab zu genehmigen noch nachträglich nicht anzuerkennen, wenn sie nicht völlig und deutlich erkennbar aus dem Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betrachtungsweise fallen.