Zu LSG BWB - L 3 AS 2104/15 - Jahresfrist bei § 328 SGB III

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marsupilami
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Zu LSG BWB - L 3 AS 2104/15 - Jahresfrist bei § 328 SGB III

#1

Beitrag von marsupilami »

http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 38#p432338

heißt jetzt für die Praxis genau was?

Wenn das JC 2 Jahre braucht, um einen abschließenden Bescheid zu erstellen und daraus eine Rückforderung resulitert, kann ich als Beschwerter nicht sagen: Nö! Gibt nix! Ihr habt zu lange gebraucht!
Ich muss trotzdem zahlen?

Oder sehe ich das falsch?
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Zu LSG BWB - L 3 AS 2104/15 - Jahresfrist bei § 328 SGB III

#2

Beitrag von Koelsch »

Jein, dieses Urteil ist nur dann von Bedeutung, wenn Du einen vorläufigen Bescheid bekommen hättest. Und - das ist alte Rechtslage, seit dem 1.8.2016 gilt der neue § 41a SGB II - und da ist die Jahresfrist drin (zumindest im Prinzip).
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: Zu LSG BWB - L 3 AS 2104/15 - Jahresfrist bei § 328 SGB III

#3

Beitrag von Olivia »

Also gilt seit der neuesten Rechtslage, dass das JC nach Vorlage vollständiger Unterlagen genau 1 Jahr Zeit hat, eine Nachforderung zu erheben, ansonsten geht es leer aus? Und andersherum, wenn innerhalb eines Jahres keine vollständigen Unterlagen eingereicht werden und man mit einer Rückzahung rechnet, dann wäre es danach dafür zu spät?
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Koelsch
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Re: Zu LSG BWB - L 3 AS 2104/15 - Jahresfrist bei § 328 SGB III

#4

Beitrag von Koelsch »

Ja, außer Du beantragst von Dir aus eine abschließende Entscheidung. § 41a Abs. 5 Satz 2 SGB II.

Frag mich bitte nicht, was der Quatsch soll - als hemmungsloser Optimist sehe ich das bisher so: Dann gilt die normale 6 Monatsfrist zur Bearbeitung eines Antrags. Aber nix Genaues weiß ich nich
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Olivia
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Re: Zu LSG BWB - L 3 AS 2104/15 - Jahresfrist bei § 328 SGB III

#5

Beitrag von Olivia »

Ja, der eigene Antrag setzt eine verkürzte Frist in Gang, so interpretiere ich das auch. Man muss bei einem eigenen Antrag also stets genau abwägen, ob es vermutlich zu einer Rückzahlung oder Nachzahlung kommen wird. Je nachdem sollte man dann handeln.
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