BGH - XI ZR 32/16 - Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung

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Koelsch
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BGH - XI ZR 32/16 - Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung

#1

Beitrag von Koelsch »

Zu http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=42&t=19640

Aus dem Jurion Newsletter:

Sachverhalt:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme aus einer Mithaftungserklärung für die Rückzahlung eines Darlehens und aus einem notariellen Schuldanerkenntnis sowie gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Unterwerfungserklärung. Die Klägerin und ihr im Juni 2012 verstorbener Ehemann waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses in K.. Der Ehemann besaß außerdem als Alleineigentümer ein Mehrfamilienhaus in L. und ein Grundstück in G.. Zur Finanzierung des von ihm geplanten Bauvorhabens auf dem Grundstück in G., eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten, beantragte der Ehemann der Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Beklagte) Ende November 1993 eine Förderung im Rahmen des Wohnungsbauprogramms Sachsen-Anhalt, die die Beklagte mit Bescheid vom 05.07.1994 bewilligte. Der Darlehensvertrag zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten wurde am 20.12.1994/17.01.1995 unterzeichnet. Nach Auszahlung der ersten Darlehensrate unterzeichnete auf Verlangen der Beklagten auch die Klägerin den Darlehensvertrag. Die Beklagte forderte zudem ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis der Klägerin, das diese am 15.06.1995 über einen Betrag von 560.300 DM abgab. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten gegen sie weder aus dem Darlehensvertrag vom 20.12.1994/17.01.1995 noch aus dem Schuldanerkenntnis vom 15.06.1995 Ansprüche zustehen würden und dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 15.06.1995 unzulässig sei. Sie macht unter anderem geltend, dass Darlehensvertrag und Schuldanerkenntnis wegen finanzieller Überforderung sittenwidrig und nichtig seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage lediglich insoweit stattgegeben, als es die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 15.06.1995 für unzulässig erklärt hat, soweit sie 231.300 Euro übersteigt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsanalyse:

Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat geurteilt, dass die Revision der Klägerin begründet ist. Zur Begründung weist der Senat zunächst darauf hin, dass die Klägerin keine echte Mitdarlehensnehmerin, sondern Mithaftende ist, da sie kein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hatte. Für das Revisionsverfahren sei zudem davon auszugehen, dass die Mithaftungsübernahme die Klägerin von Anfang an finanziell in krasser Weise überforderte. Der Senat teilt außerdem nicht die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die tatsächliche Vermutung, dass die Klägerin die ruinöse Mithaftung aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann übernommen und die Beklagte dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat, widerlegt hat. Nach Ansicht des BGH ist bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Mitverpflichteten ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Wege einer tatsächlichen Vermutung von der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung auszugehen, wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden persönlich besonders nahe steht, wie dies im Verhältnis zwischen Ehegatten und damit auch hier der Fall ist. Dann sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt habe. Der Senat stellt zudem klar, dass anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten - im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig belastender Bürgschaften oder Schuldbeitritte zu berücksichtigen ist, wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken. Nach dem Willen verständiger Parteien dürfe den finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden jedoch mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit allenfalls eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende und damit von § 138 Abs. 1 BGB nicht erfasste "Ausfallhaftung" treffen. Dazu müsse gewährleistet sein, dass der Kreditgeber ihn erst nach einer ordnungsgemäßen Verwertung der anderen Sicherheit in Anspruch nehme. Aus Sicht des Senats ist allerdings vorliegend nach den vertraglichen Regelungen nicht der Fall.

Praxishinweis:

Nach Überzeugung des BGH kann zwar ein auf einen freien Willensentschluss hindeutendes und ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegendes Eigeninteresse des finanziell krass überforderten Ehepartners an der Darlehensgewährung grundsätzlich zu bejahen sein, wenn er zusammen mit dem Ehepartner ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen (BGH, Urteil vom 14.11.2000 - XI ZR 248/99; BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 283/99). In einem solchen Fall ist dann auch die tatsächliche Vermutung widerlegt (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 283/99). Ein unmittelbarer Vorteil kann sich etwa aus einem Miteigentum an dem finanzierten Objekt ergeben. Nur mittelbare Vorteile, wie etwa eine Verbesserung des Lebensstandards oder der Wohnverhältnisse oder die Aussicht auf eine spätere Mitarbeit im Betrieb, ändern an der Sittenwidrigkeit nichts (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2002, XI ZR 205/01). Ihnen kommt daher auch für die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung keine Bedeutung zu.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
quinky
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Re: BGH - XI ZR 32/16 - Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung

#2

Beitrag von quinky »

Klartext,

auch bei einer Verpflichtung des ALGII-Empfängers, bei einer Weiterbildung die vorzeitig beendet wird, eine Rückzahlung der Kosten zu leisten, ist eine sittenwidrige Handlung des Jobcenters.
Da diese Verpflichtung gesetzlich vorgeschrieben ist (sonst Ablehnung des ALGII und somit Ermordung), ändert die Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten durch die Weiterbildung nichts an der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung. Die Rückzahlung bei Beibehaltung der Arbeitslosigkeit würde auf JAHRE/unter Umständen JAHRZEHNTEN eine Regelsatz-REDUZIERUNG bedeuten. Über einen solch langen Zeitraum mit WENIGER als das Existenzminimum auszukommen führt unweigerlich zu körperlichen Problemen (jeder Arzt bestätigt eine über Jahre dauernde Unterernährung als medizinisch lebensgefährlich).
Somit ist laut obigem BGH-Urteil auch eine Rückzahlungsverpflichtung von Weiterbildungskosten GEGEN den Willen eines Menschen sittenwidrig.

Gruß
Ernie
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