BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

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Koelsch
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BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#1

Beitrag von Koelsch »

http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 15#p462415

Na toll, wie gut, dass JC das bei mir "nicht wusste": Ich bekomme meine Aufwandsentschädigung für den Aachener Stammtisch (Fahrtkosten) 2-mal jährlich
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#2

Beitrag von Günter »

Und so wird dann das Ehrenamt wegbrechen.

Schon das Wort Aufwandsentschädigung ist eindeutig. Das kann kein Einkommen sein, denn sonst wäre die Mehraufwandsentschädigung für die Ein-Euro-Sklaverei auch Einkommen.

Da beweihräuchern sich die Politiker dafür, dass sie Staatsaufgaben auf die Ehrenamtler abwälzen und anschließend zeigt sich, egal wie schlecht die Gesetze zusammengeschustert sind, die Juristen finden immer noch Wege sie endgültig gegen die Bürger einzusetzen.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Günter
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#3

Beitrag von Günter »

Koelsch hat geschrieben: Fr 22. Dez 2017, 09:51 http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 15#p462415

Na toll, wie gut, dass JC das bei mir "nicht wusste": Ich bekomme meine Aufwandsentschädigung für den Aachener Stammtisch (Fahrtkosten) 2-mal jährlich

Lass Fahrkosten auf die Überweisung schreiben, dann ist die Erstattung zweckgebunden und alles ist gut.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#4

Beitrag von Koelsch »

Auf der Rechnung steht Ersatz der Fahrtkosten mit km-Angabe und km-Zahl
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#5

Beitrag von Günter »

Dann hast du eh kein Problem.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#6

Beitrag von Koelsch »

Doch, hätte ich gehabt. Denn ich hab natürlich mein "Erwerbseinkommen" immer monatlich um 200 Grundfreibetrag gemindert, aber JC hat's akzeptiert. Dagegen hatte ich keine Einwände :unschuld:
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Günter
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#7

Beitrag von Günter »

Na gut, nicht dein Problem.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#8

Beitrag von Olivia »

Künftig eine Tankkarte mit Zweckbestimmung aushändigen lassen. Zuwendungen in Geldwert sind seit 1.8.2016 anrechnungsfrei.

https://www.aral-card.de/
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tigerlaw
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#9

Beitrag von tigerlaw »

Solange also keine Änderung durch den Gsetzgeber erfolgt (und die kann dauern ...) kann man leider nur den Rat geben, keine ehrenamtlichen Betreuungen mehr zu übernehmen!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#10

Beitrag von Koelsch »

Es sei denn, das Ministerium wäre der Ansicht, das über die ALG II-V regeln zu können. Ich meine § 13 SGB II würde das hergeben.
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#11

Beitrag von Olivia »

Was wäre, wenn ein Ehrenamt in mehreren Abteilungen abgerechnet wird, die jeweils zwar jährlich abgerechnet werden, aber in unterschiedlichen Monaten zufliessen? Teil A Ehrenamt-Vor- und Nachbereitung sowie Adminstratives, Teil B Fahrdienste Ehrenamt, Teil C Betreuung Ehrenamtsteilnehmer bei Vor-Ort-Terminen, Teil D Sachentschädigungen und Tankkarten für Fahrdienste und Vor-Ort-Termine.
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#12

Beitrag von Koelsch »

:1:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#13

Beitrag von Günter »

Was wäre, wenn ......

...... noch mehr Chaos? :1:
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#14

Beitrag von Olivia »

:kristall_defekt:
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Günter
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#15

Beitrag von Günter »

Nimm die hier

Bild



die ist zertifiziert.
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quinky
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#16

Beitrag von quinky »

Warum so kompliziert?

Die Ehrenamtspauschale beträgt maximal 200€/Monat, im Jahr 2.400€/Monat.
Sie wird einfach als nicht verfügbarer Einkommensteil bezeichnet (wie Unterhalt), damit ist AUTOMATISCH eine Anrechnung unmöglich, egal wann das Einkommen zufliesst. Somit ist die Zuflusstheorie ausser Kraft.

Gruß
Ernie
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#17

Beitrag von Koelsch »

Das sieht das BSG anders. Erhöhter GFB nur in den Monaten, in denen tatsächlich "Ehrenamtsgeld" eintrudelt und dann eben begrenzt auf € 200/Monat.
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#18

Beitrag von quinky »

Koelsch hat geschrieben: Sa 23. Dez 2017, 10:27 Das sieht das BSG anders. Erhöhter GFB nur in den Monaten, in denen tatsächlich "Ehrenamtsgeld" eintrudelt und dann eben begrenzt auf € 200/Monat.
Ich weiss Kölsch, Solange mit Grundfreibetrag oder Zuflussprinzip gearbeitet wird, gibt es immer wieder Probleme. Daher war mein Vorschlag, Ehrenamtsgeld als nicht zur Verfügung stehender Einkommensteil zu bezeichnen. Damit wäre auch das Urteil des BSG ausgehebelt!!
Eine solche Gesetzesänderung ist OHNE Regierung und Bundestag und Bundesrat möglich. Einfach den § 13 ziehen und schon erledigt. Das kann der Arbeitsminister einfach BESTIMMEN!!!!

Gruß
Ernie
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Günter
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#19

Beitrag von Günter »

Eine Aufwandsentschädigung kann doch nie Einkommen sein, sondern eine Erstattung der durch das Ehrenamt entstandenen Kosten (Aufwand).
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#20

Beitrag von Olivia »

Günter hat geschrieben: Sa 23. Dez 2017, 09:36 die ist zertifiziert.
Her damit. Was zertifiziert ist, muss schliesslich was taugen (Riester & Co).

Andere Frage: Muss Ehrenamts-Sold zwingend jährlich zufliessen? Warum?
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#21

Beitrag von Olivia »

Günter hat geschrieben: Sa 23. Dez 2017, 11:20 Eine Aufwandsentschädigung kann doch nie Einkommen sein, sondern eine Erstattung der durch das Ehrenamt entstandenen Kosten (Aufwand).
Erkläre das mal den Richtern, die das gerade genau andersrum gesehen haben.
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tigerlaw
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#22

Beitrag von tigerlaw »

Olivia hat geschrieben: Sa 23. Dez 2017, 11:20 (...)

Andere Frage: Muss Ehrenamts-Sold zwingend jährlich zufliessen? Warum?
:brilleputzen1: :brilleputzen1: :brilleputzen1: :brilleputzen1:


Lies § 1835a Abs. 2 BGB!!! --> Im Betreuungsrecht: Ja! Ansonsten :1: :1: :1:
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#23

Beitrag von Koelsch »

Ich zitiere mal aus dem Urteil:
  • RN 25
    Die Aufwandsentschädigungen sind zu berücksichtigende Einnahmen in Geld (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II). § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II regelt hierzu keine Ausnahme.
  • Rn 28
    Die Verweisung in § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II nimmt - wie das LSG zutreffend aufgezeigt hat - ausdrücklich auf § 3 Nr 26b EStG iVm § 1835a BGB Bezug; sie betrifft allein die Aufwandsentschädigung der Betreuer. Sie regelt die Höhe des Betrags, der vor einer Einkommensanrechnung von der Aufwandsentschädigung abzusetzen ist. Die Regelung ginge ins Leere, wenn die Einnahme nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II von vornherein nicht als Einkommen zu berücksichtigen wäre.
  • Rn 29
    Der Senat schließt sich damit im Ergebnis der Entscheidung des 14. Senats des BSG an (Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 93/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 41), nach der Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern und Stadträten als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese bezwecken sowohl den Ersatz von notwendigen Aufwendungen bzw Auslagen als auch von Verdienstausfall. Der 14. Senat ist ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Art der Entschädigung nicht um eine (teilweise) zweckbestimmte Einnahme handelt (BSG aaO, RdNr 19). Insoweit ist in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, dass Zahlungen mit Aufwendungsersatzcharakter keine zweckbestimmten Einnahmen sind.
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Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

#24

Beitrag von Günter »

(1) 1Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). 2Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.
Wobei für mein Verständnis durch die Formulierung klar ausgedrückt ist, es handelt sich um eine Erstattung entstandener Kosten.
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#25

Beitrag von Koelsch »

Ja, das steht im BGB, das BSG aber hat hier eben anders entschieden.

BGB sagt, wie viel Dur zusteht, und SGB sagt, ob Du das auch behalten darfst, lt. BSG eher nein.
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