http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=27&t=21524
Ich denke mal hier irrt das Gericht.
Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, da zwar ein Anteil von für Verkehr im Regelsatz enthalten ist, dieser sich aber schon für die eigenen Bedarfe als deutlich zu niedrig berechnet erweist. Zumindest für die meisten Städte und erst ländliche Regionen genügt der Regelsatzanteil nicht.
Verwandtenbesuche, zumindest zu Verwandten 1. Grades, sind somit nur möglich, wenn sie im selben Ort wohnen. Außerorts lebende Verwandte zu besuchen gestaltet sich als finanzieller Drahtseilakt und ist nur mit viel Verzicht zu stemmen.
Von einem korrekt berechneten soziokulturellen bedarfsdeckendem Regelsatzanteil kann schon lange nicht mehr gesprochen werden
LSG FSB - L 11 AS 850/17 B ER - Kein Mehrbedarf für Besuchsfahrten der Familie Diskussion
- kleinchaos
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"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: LSG FSB - L 11 AS 850/17 B ER - Kein Mehrbedarf für Besuchsfahrten der Familie Diskussion
So sehe ich das auch - und es zeigt (erneut) wie weit entfernt von der ALG II Realität die Richter leben
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: LSG FSB - L 11 AS 850/17 B ER - Kein Mehrbedarf für Besuchsfahrten der Familie Diskussion
Aber es gab doch eine Fahrtkostenübernahme für Familienbesuche? Wurde doch mir auch erst letztens irgendwo gesagt, dass ich zur Fahrt zu meinen Eltern etwas hätte beantragen können. Was ist hier der Unterschied? Das hier regelmäßig hingefahren werden soll?
- kleinchaos
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Re: LSG FSB - L 11 AS 850/17 B ER - Kein Mehrbedarf für Besuchsfahrten der Familie Diskussion
Beantragen kannste alles, sogar Schuldenübernahme für Aktienverluste. Ob es bewilligt wird, steht auf einem ganz anderen Blatt
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