Von Seiten des Beklagten wurde sogar aufgrund der „Aversion der Klägerin gegen eine schriftliche EGVA“, versucht, eine solche mündlich abzuschließen, doch blieb auch dies erfolglos.
Quelle: S. 9 im Urteil LSG BW - L 9 AS 4118/17
http://alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=27&t=23118
Möglichkeit zur mündlichen EGV - LSG BW - L 9 AS 4118/17 - unbefristete EGV
Möglichkeit zur mündlichen EGV - LSG BW - L 9 AS 4118/17 - unbefristete EGV
Interessant, dass es die Möglichkeit gibt, mit dem Jobcenter eine mündliche Eingliederungsvereinbarung zu vereinbaren, d.h. man verabredet mit dem Jobcenter die nötigen Inhalte und das JC verzichtet auf eine schriftliche EGV.
Re: Möglichkeit zur mündlichen EGV - LSG BW - L 9 AS 4118/17 - unbefristete EGV
Nach § 37 VwVfG (2) kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.
Da die EGV einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag nach § 55 SGB X darstellt, ist die EGV daher schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist (§ 56 SGB X Schriftform).
Als juristischer Laie bin ich bisher davon ausgegangen, wenn schon eine EGV die Schriftformerfordernis einzuhalten hat, dann eine EGVA allemal.
Im Streitfall wird das Jobcenter gegenüber dem Sozialgericht den Nachweis führen müssen, dass die leistungsberechtigte Person Kenntnis über den vollständigen Inhalt der EGVA hatte. Schon allein aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher grundsätzlich die Schriftform gewählt werden.
Das beharrliche Verweigern jeglicher Kooperation der Diplomchemikerin mit dem Jobcenter hat mit dem Urteil für mich noch weitere interessante Informationen zu Tage gebracht:
§ 31 SGB II (1) "Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 festgelegte Pflichten zu erfüllen,"
Je länger man eLB ist, desto größer ist wohl die Gefahr, dass einem in rechtlichen Dingen Sachkundigkeit untergeschoben werden kann.
Da die EGV einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag nach § 55 SGB X darstellt, ist die EGV daher schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist (§ 56 SGB X Schriftform).
Als juristischer Laie bin ich bisher davon ausgegangen, wenn schon eine EGV die Schriftformerfordernis einzuhalten hat, dann eine EGVA allemal.
Im Streitfall wird das Jobcenter gegenüber dem Sozialgericht den Nachweis führen müssen, dass die leistungsberechtigte Person Kenntnis über den vollständigen Inhalt der EGVA hatte. Schon allein aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher grundsätzlich die Schriftform gewählt werden.
Das beharrliche Verweigern jeglicher Kooperation der Diplomchemikerin mit dem Jobcenter hat mit dem Urteil für mich noch weitere interessante Informationen zu Tage gebracht:
Die eLB "ist seit Jahren im Leistungsbezug und kennt die Vorschrift" ... Jetzt wird für mich die Satzergänzung "Rechtsfolgen oder deren Kenntnis" griffig. Zum Beispiel beiLSG Baden-Württemberg 9. Senat, Az. L 9 AS 4118/17 Urteil vom 15.05.2018 hat geschrieben: 26
Dass die übernahmefähigen Bewerbungskosten [Anm.: für E-Mail-Bewerbungen] nicht beziffert wurden, ist ebenfalls unschädlich; hier reicht es, wenn die bestehenden Ansprüche dem Grunde nach verbindlich bezeichnet sind (BSG,Urteil vom 23.06.2016 a.a.O.).
Auch führt die fehlende Erwähnung von Fahrtkostenersatz im Bescheid vom 03.04.2017 nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. Die Klägerin ist seit Jahren im Leistungsbezug und kennt die Vorschrift zur Übernahme der Fahrtkosten (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III).
§ 31 SGB II (1) "Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 festgelegte Pflichten zu erfüllen,"
Je länger man eLB ist, desto größer ist wohl die Gefahr, dass einem in rechtlichen Dingen Sachkundigkeit untergeschoben werden kann.
Re: Möglichkeit zur mündlichen EGV - LSG BW - L 9 AS 4118/17 - unbefristete EGV
Bei langjährigen Beziehern von ALG II könnte demnach die Rechtsfolgenbelehrung bei Bescheiden einfach weggelassen werden, da die Betroffenen durch den langen Leistungsbezug Kenntnis haben (müssen) von den Rechtsfolgen.
Hier mal ein Link zu so einem Formular, welches dem Jobcenter schriftlich bestätigt, dass der Betroffene in die Kenntnis der Rechtsfolgen aktiv und unbefristet für die Zukunft einwilligt: http://www.jobcenter-oberberg.de/media/ ... sfolge.pdf
Die Behörde lässt sich die Kenntnis der Rechtsfolgen mit diesem Formular wohl gleich zu Beginn des Bezugs abzeichnen.
Hier mal ein Link zu so einem Formular, welches dem Jobcenter schriftlich bestätigt, dass der Betroffene in die Kenntnis der Rechtsfolgen aktiv und unbefristet für die Zukunft einwilligt: http://www.jobcenter-oberberg.de/media/ ... sfolge.pdf
Die Behörde lässt sich die Kenntnis der Rechtsfolgen mit diesem Formular wohl gleich zu Beginn des Bezugs abzeichnen.
Re: Möglichkeit zur mündlichen EGV - LSG BW - L 9 AS 4118/17 - unbefristete EGV
Das kann nicht rechtens sein, denn die Politik pfuscht ständig am SGB II rum und macht alles noch viel chaotischer besser, was du vor 5 Jahren unterschrieben hast ist heute durch die Bürokratie und die Rechtsprechung geändert.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: Möglichkeit zur mündlichen EGV - LSG BW - L 9 AS 4118/17 - unbefristete EGV
Je länger man eLB ist, desto größer ist wohl die Gefahr, dass einem in rechtlichen Dingen Sachkundigkeit untergeschoben werden kann.
Auch mit einer jahrelangen ALGII-Vergangenheit ist und bleibt der Leistungsbezieher juristischer Leihe. Selbst wenn er sich bei einigen Sachverhalten auskennen mag, zeigen kontroverse Diskussionen die öfter mal von Gerichten entschieden werden, eine andere Auslegung gleicher Sachverhalte.Bei langjährigen Beziehern von ALG II könnte demnach die Rechtsfolgenbelehrung bei Bescheiden einfach weggelassen werden, da die Betroffenen durch den langen Leistungsbezug Kenntnis haben (müssen) von den Rechtsfolgen.
Auch wenn das JC das so hin dreht (kenn ich aus eigener Erfahrung), ist es bei all den Änderungen dieses immer wieder gibt und der Rechtssprehung jedes Mal aufs Neue ein Buch mit sieben Siegeln, das es zu erschließen gilt.
Re: Möglichkeit zur mündlichen EGV - LSG BW - L 9 AS 4118/17 - unbefristete EGV
Zu #3
Das Jobcenter Landkreis 27356 Rotenburg (Wümme) bietet einer von bis zu fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft ein Formular zur Unterschrift mit Rechtsfolgenbelehrung zum Antrag auf Leistungen nach SGB II an.
"Sollten sich Überzahlungen aufgrund der fehlenden Mitteilung ergeben, müssen Sie mit einer Rückforderung der Leistungen nach dem SGB X rechnen. Die überzahlten Beträge sind dann zu erstatten, Sie werden sich grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen können. Im Übrigen kann Ihr Verhalten auch mit einer Strafanzeige wegen Betrugs verfolgt werden."
Es wird mit Paragraphen gespart und mögliche Leistungskürzungen der Regelbezüge werden nicht in Prozent beziffert -
um eine Schnappatmung zu vermeiden ...
Das Jobcenter Landkreis 27356 Rotenburg (Wümme) bietet einer von bis zu fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft ein Formular zur Unterschrift mit Rechtsfolgenbelehrung zum Antrag auf Leistungen nach SGB II an.
"Sollten sich Überzahlungen aufgrund der fehlenden Mitteilung ergeben, müssen Sie mit einer Rückforderung der Leistungen nach dem SGB X rechnen. Die überzahlten Beträge sind dann zu erstatten, Sie werden sich grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen können. Im Übrigen kann Ihr Verhalten auch mit einer Strafanzeige wegen Betrugs verfolgt werden."
Es wird mit Paragraphen gespart und mögliche Leistungskürzungen der Regelbezüge werden nicht in Prozent beziffert -
um eine Schnappatmung zu vermeiden ...