Anlässlich des Beitrags "Künstliche Lebensverlängerung am Lebensende?" in 3Sat | nano vom 04.12.2018 und der Brisanz des Themas erinnere ich daran, dass zuvor noch nie obergerichtlich ein Verstoß gegen den Facharztstandard als ärztlicher Behandlungsfehler klassifiziert wurde, wenn mit dieser Fehlbehandlung Leben verlängert wurde. Der Lehrsatz „in dubio pro vita“ – „im Zweifel für das Leben“ – gilt zumindest jetzt nicht mehr uneingeschränkt. Ärzte könnten sich künftig häufiger strafbar machen, wenn sie das Leben von Patienten ohne sinnhaftes Ziel verlängern, nur weil es technisch möglich ist
Der behandelnde Arzt eines unter Betreuung stehenden Patienten ist verpflichtet, die Fortsetzung einer künstlichen Ernährung im Stadium der finalen Demenz oder deren Beendigung mit Umstellung des Behandlungsziels auf rein palliative Versorgung mit der Folge eines alsbaldigen Todes des Patienten besonders gründlich mit dem Betreuer zu erörtern. Unterlässt er dies, stellt dies einen Behandlungsfehler dar, der Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche auslösen kann.
Quelle: beck-aktuell Nachrichten zu OLG München Urteil => https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/olg ... ernaehrung
Pressemitteilung 91 vom 21.12.2017 des OLG München zu Az. 1 U 454/17 => https://www.justiz.bayern.de/gerichte-u ... 017/91.php
(ererbter) Schmerzensgeldanspruch nach künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde