LSG NRW L 19 AS 2382/17 B vom 05.02.2018 keine Mietschuldenübernahme bei Räumungstitel

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kleinchaos
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LSG NRW L 19 AS 2382/17 B vom 05.02.2018 keine Mietschuldenübernahme bei Räumungstitel

#1

Beitrag von kleinchaos »

Ein sehr interessantes Urteil, es kann so einigen auf die Füße fallen. Zumindest bietet es eine Menge Sprengstoff für die bisherige Rechtsprechung.


Bisher lief es doch so: JC zahlt nicht (oder wie auch immer), jedenfalls entstehen Mietschulden. Erst wenn die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, wurde das Papier etwas schneller umgedreht. Aber nicht zu schnell!
Denn: selbst bei einem Räumungstitel, ja noch einen Tag vor der Zwangsräumung, kann man das rückständige Geld an den Vermieter übergeben und dieser setzt dann das Mietverhältnis fort, nimmt also die Kündigung zurück. Alles wird gut.

Hier in diesem Fall hat sich jedoch der Vermieter geweigert, die Kündigung zurückzunehmen bzw das Mietverhältnis mit einem neuen Vertrag fortzusetzen, Und da man das ja immer nicht wissen kann, ob der Vermieter einzulenken bereit ist, sollte das Papierumdrehen im JC und auch am SG in Zukunft deutlich schneller gehen, Entscheidungen getroffen werden, bevor es zur Kündigung kommt. Denn ein Räumungstitel ist auch schnell erwirkt, wenn erstmal die fristlose Kündigung ausgesprochen ist.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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tigerlaw
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Re: LSG NRW L 19 AS 2382/17 B v. 05.02.2018 keine Mietschuldenübernahme bei Räumungstitel

#2

Beitrag von tigerlaw »

Was lehrt uns das, insbesondere in der Beratung?

Penibel darauf achten, dass die Fristen im Gesetz eingehalten werden! Die Wirkungen einer fristlosen Kündigung können beseitigt werden, wenn innerhalb von zwei Monaten seit Zustellung der Räumungsklage der Vermieter klaglos gestellt wird.

Andererseits: Erst vor kurzem hat der BGH entschieden, dass eine solche Befriedigung nicht dazu führt, dass eine (hilfsweise) ausgesprochene fristgerechte Kündigung nicht doch wirksam bleibt.

==>> Man sollte im Falle eines Falles mit dem Vermieter eine Einigung finden, dass auch die hilfsweise fristgerechte Kündigung zurückgenommen wird!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Günter
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Re: LSG NRW L 19 AS 2382/17 B keine Mietschuldenübernahme bei Räumungstitel

#3

Beitrag von Günter »

Man muss dem Vermieter klar machen. Lieber Freund ich würde gerne zahlen, aber ich kann nicht, Der Zustand wird sich auch zu meinen Lebzeiten nicht ändern. Nun entscheide du. Räumungsklage und Räumung und du bleibst auf deinen Kosten sitzen, oder Fortsetzung des Mietverhältnisses, wenn die Schulden getilgt sind. Dann versuche ich dem JC das Geld aus den Rippen zu leiern. ABER das geht nur, wenn du schriftlich zusicherst, wenn die Schulden getilgt sind, dann nehme ich die Kündigung zurück.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Günter
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Re: LSG NRW L 19 AS 2382/17 B vom 05.02.2018 keine Mietschuldenübernahme bei Räumungstitel

#4

Beitrag von Günter »

Man beachte aber auch den Aktendrehbeschleuniger http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=30&t=20339
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Olivia
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Re: LSG NRW L 19 AS 2382/17 B v. 05.02.2018 keine Mietschuldenübernahme bei Räumungstitel

#5

Beitrag von Olivia »

tigerlaw hat geschrieben: Di 5. Feb 2019, 08:46 Was lehrt uns das, insbesondere in der Beratung?

Penibel darauf achten, dass die Fristen im Gesetz eingehalten werden! Die Wirkungen einer fristlosen Kündigung können beseitigt werden, wenn innerhalb von zwei Monaten seit Zustellung der Räumungsklage der Vermieter klaglos gestellt wird.

Andererseits: Erst vor kurzem hat der BGH entschieden, dass eine solche Befriedigung nicht dazu führt, dass eine (hilfsweise) ausgesprochene fristgerechte Kündigung nicht doch wirksam bleibt.

==>> Man sollte im Falle eines Falles mit dem Vermieter eine Einigung finden, dass auch die hilfsweise fristgerechte Kündigung zurückgenommen wird!
Andersrum ausgedrückt: wenn man einen "garstigen" Vermieter hat und man selbst einen Altmietvertrag zu günstigen Konditionen, und der Vermieter alles daran setzt, einen loszuwerden, dann sollte man es tunlichst vermeiden, mit mehr als zwei Nettokaltmieten in Verzug zu geraten. Vorsicht ist in solchen Fällen auch bei Mietminderungen angebracht. Summieren sich diese im Lauf der Zeit auf und ist ein Teil davon unberechtigt, so kann auch die Aufsummation der unberechtigten Teile über 2 NKM zur fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung führen. Weitere Vorsicht ist auch angebracht, wenn man bspw. mit etwas mehr als einer Miete im Rückstand ist und eine weitere Miete im Beispiel auch nur einen Tag verfristet überweist - dann hat für einen Tag ein Rückstand von mehr als 2 NKM bestanden und es kann die wirksame Kündigung folgen!
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friys
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Re: LSG NRW L 19 AS 2382/17 B vom 05.02.2018 keine Mietschuldenübernahme bei Räumungstitel

#6

Beitrag von friys »

Wie entstehen Mietschulden? Wenn die Miete nicht gezahlt wird.

Dieser Art von Schulden gilt es nicht zu riskieren, denn im schlimmsten Fall verlieren Schuldner hierbei das Dach über dem Kopf.
Laut § 543 BGB kann Mietern wegen Mietschulden gekündigt werde, wenn: hat geschrieben:
  • zwei Monatsmieten nicht bezahlt wurden.
  • in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die Miete nicht vollständig bezahlt wurde, sodass sich die Mietschulden in der Höhe einer Monatsmiete oder mehr bewegen.
  • die Miete in mehr als zwei Monaten in Folge nicht vollständig bezahlt wurde, sodass der Mietrückstand deshalb insgesamt höher ist als zwei Monatsmieten oder mehr.
So gilt also, wenn einer der oben genannten Fälle eingetreten ist, ist eine fristlose und laut BGH auch eine doppelte Kündigung wegen Mietschulden zulässig. (BGH, Az.: VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17).
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