Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.01.2019 - L 14 AS 524/13
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 08/2019, hat geschrieben:
Leitsatz ( Juris )
In Fällen unangemessener Heizkosten, die durch unwirtschaftliches Heizverhalten verursacht wurden, bedarf es keiner vorherigen Kostensenkungsaufforderung, um einen Anspruch auf Übernahme einer Heizkostennachzahlung im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung auszuschließen.
Bei Kosten bis zur Höhe der Richtwerte des Bundes-Heizspiegels ist davon auszugehen, dass sie dem allgemeinen Heizverhalten entsprechen. Sie gelten daher als angemessen. Liegen die aufzubringenden Kosten jedoch über den Richtwerten, ist zu vermuten, dass sie auf unangemessenes und unwirtschaftliches Heizverhalten zurückzuführen sind. Solche Kosten können auf Dauer nur anerkannt werden, wenn es besondere Gründe gibt, die den höheren Heizkostenbedarf erklären.
Bei Kosten bis zur Höhe der Richtwerte des
Bundes-Heizspiegels ist davon auszugehen, dass sie dem allgemeinen Heizverhalten entsprechen. Sie gelten daher als angemessen. Liegen die aufzubringenden Kosten jedoch über den Richtwerten, ist zu vermuten, dass sie auf unangemessenes und unwirtschaftliches Heizverhalten zurückzuführen sind. Solche Kosten können auf Dauer nur anerkannt werden, wenn es besondere Gründe gibt, die den höheren Heizkostenbedarf erklären.
Mieterverein zu Hamburg hat geschrieben:
Mit dem Heizspiegel können unsere Mitglieder abschätzen, ob ihre Heizkosten plausibel sind – und so ihr Sparpotenzial finden.