Frage zur Schriftform eines Widerspruches

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salemago
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Frage zur Schriftform eines Widerspruches

#1

Beitrag von salemago »

Tag zusammen!

Bei mir geht es um die Frage: Welcher Formalien bedarf ein Widerspruch?

Hintergrund: Ich habe ein Schreiben vom Jobcenter bekommen in dem es inhaltlich um die Kosten der Unterkunft geht. Das Wort Bescheid oder eine Widerspruchsbelehrung tauchten in dem Schreiben nicht auf. Ich werde aufgefordert mir innherhalb eines halben Jahres eine günstigere Wohnung zu suchen oder die Mietkosten zu senken. Knackpunkt ist hier die Annahme des Sachbearbeiters das eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Auf das Schreiben habe ich folgendermaßen reagiert:

Ihr Schreiben – XXX vom XXX
Sehr geehrter Herr XXX,
in der vergangenen Woche habe ich ... möchte ich mich nun hier im Folgenden dazu äußern.
Mit Ihrem Schreiben bzgl. der XXX vom XXX scheinen Sie der fälschlichen Annahme zu unterliegen dass ... . Ihrer Annahme widerspreche ich da ... .
...
Mit freundlichen Grüßen
XXX

Ist mein Schreiben ein Widerspruch und müsste von der Rechtsabteilung als "eingegangen" bescheinigt werden?

Liebe Grüsse, der salemago
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Günter
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Re: Frage zur Schriftform eines Widerspruches

#2

Beitrag von Günter »

Hast du dieses Schreiben bereits abgeschickt?
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
salemago
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Re: Frage zur Schriftform eines Widerspruches

#3

Beitrag von salemago »

Grüss Dich Günther!

Ja, das Schreiben ist schon letzten Monat raus. Für meinen Widerspruch bzgl. des eigentlichen Bescheides (kam in etwa zeitgleich) für die vorläufig bewilligten Leistungen habe ich bereits auch ein "Eingangs Schreiben" erhalten. Für das obige Schreiben nicht.

Liebe Grüsse, der salemago
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Günter
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Re: Frage zur Schriftform eines Widerspruches

#4

Beitrag von Günter »

Soweit mir bekannt ist, kann man gegen die Aufforderung zur Absenkung der KdU keinen Widerspruch einlegen, das ist lediglich die Info, dass die Miete ab ..... nur noch in Höhe der Angemessenheitskriterien der Kommune übernommen wird. Mir ist nur unklar, wie das mit der angeblichen BG verquickt ist. Wie war es bisher?

Wurde die KdU nach Kopfzahl aufgeteilt und war damit angemessen? Wurde das Einkommen des/der Mitbewohner(Innen) bereits als BG verrechnet?
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salemago
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Re: Frage zur Schriftform eines Widerspruches

#5

Beitrag von salemago »

Hallo Günther!
Und besten Dank für Deine Rückmeldung.

Bisher, jetzt zwei Bewilligungszeiträume in Folge, war ich alleiniges Mitglied meiner Bedarfsgemeinschaft. In meinen Anträgen habe ich immer alle Angaben zu KdU anteilig einfliessen lassen - halt so wie ich sie auch zahle und nutze.

Nach meinem Weiterbewilligungsantrag im Juli wurde in dem darauf folgenden Bescheid eine Bedarfsgemeinschaft mit Personen angenommen und geschätztes Einkommen das nicht von mir war und auch nicht von mir angegeben wurde verrechnet. Die Werte im Berechnungsbogen weisen jetzt auch die gesamt Kosten aus und nicht nur meine anteiligen.

Seit August erhalte ich somit 1. weniger Leistungen (ich denke wegen 90% Regelbedarf) und 2. liegen die Kosten für die Wohnung mit 583,76 Euro laut Schreiben um 50,36 Euro über einem angemessen Wert.

Liebe Grüsse, der salemago
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Günter
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Re: Frage zur Schriftform eines Widerspruches

#6

Beitrag von Günter »

Gegen den Bescheid hattest du bereits Widerspruch eingelegt. Damit ist dann auch die fälschliche Berechnung der KdU hinfällig, bzw, die kannst du erst angreifen, wenn es zu einem Bescheid kommt. Dieses Schreiben dient der Information, die Borg würden sagen: "Sie wurden in eine ZwangsBG integriert Widerstand ist sinnlos." Gegen diese BG muss man vorgehen, dann ist das mit der KdU auch geritzt.
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salemago
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Re: Frage zur Schriftform eines Widerspruches

#7

Beitrag von salemago »

Sehr schön bzw. unschön. Was das Thread Thema angeht weiss ich nun bescheid und alles Weitere wird sich zeigen wenn das nächste Schreiben des Jobcenters kommt. Ich Kürze werde ich dem Sachbearbeiter noch eine "Versicherung an Eides statt" des angeblich neuen Bedarfsgemeinschafts Mitgliedes zukommen lassen in der versichert wird das keine eheähnliche Gemeinschaft, keine Verantwortungs und Einstehensgemeinschaft, kein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen und somit auch keine Bedarfsgemeinschaft besteht. Aber bis hierher: Besten Dank an Dich Günther!

Liebe Grüsse, der salemago
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Günter
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Re: Frage zur Schriftform eines Widerspruches

#8

Beitrag von Günter »

Bei dem Thema BG helfen wir dir auch sehr gerne weiter. Frag einfach, das ist der Sinn des Forums, jeder versucht den anderen mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen weiter zubringen.

Und Toi, toi, toi :Daumen: :Daumenhoch:
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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kleinchaos
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Re: Frage zur Schriftform eines Widerspruches

#9

Beitrag von kleinchaos »

Ist denn ein SB überhaupt berechtigt eine Versicherung an Eides statt anzunehmen? Wohl kaum.

Woher hat der die Daten über Einkommen, Wohnungsgröße, Gesamtmiete etc? Diese Fragen würde ich mir mal ganz gern beantworten lassen. Wenn du keine Angaben gemacht hast, dann sind die vermutlich unrechtmäßig erhoben worden.

Ein Widerspruch kann auch mündlich in der Widerspruchstelle zu Protokoll gegeben werden. Er kann auf Klopapier geschrieben werden usw.
Allerdings sollte er immer Name, Datum, BG-Nr und möglichst das Datum des Bescheides, gegen den du Widerspruch einlegst, enthalten.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
salemago
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Re: Frage zur Schriftform eines Widerspruches

#10

Beitrag von salemago »

Grüss Dich, kleinchaos!

Wenn ich meinen aktuellen Bescheid richtig lese bekomme ich ca. 150 Euro zu wenig und im Vergleich zum letzten Bewilligungszeitraum immerhin ca. 78 Euro weniger - das wird mein Dispo nicht mehr lange abfangen können. Im letzten Monat bin ich deswegen einmal zum Sozialgericht gegangen wo man mir aber sagte dass ich meinen Dispo erst "geknackt" haben müsste um dort etwas bewirken zu können. Ein Ratschlag war aber die Sache mit der Versicherung an Eides statt.

Die Versicherung an Eides statt möchte ich dem Sachbearbeiter in Kopie zukommen lassen. Wegen meiner bisherigen Erfahrungen mit diesem Sachbearbeiter gehe aber ich davon aus dass ich mit dieser Sache nochmal zum Sozialgericht muss und dafür ist dann das Original gedacht.

Die Daten über Wohnungsgröße und Gesamtmiete wird er dem Mietvertrag entnommen haben. Dort sind (leider) beide als Mieter der Wohnung eingetragen. Die Daten über das Einkommen wird er, denke ich, aus einem Antrag der Mitbewohnerin haben. Die hatte vor ca. drei/vier Monaten Leistungen für einen Monat beantragt um die Übergangszeit zu einem neuen Job überbrücken zu können. An dieser Stelle hat sich dann auch die Maschinerie in Gang gesetzt. Schlussendlich trifft aber von all den Indizien die ich hier im Forum bezüglich eheähnliche Gemeinschaft, Verantwortungs und Einstehensgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft gelesen habe nur der Punkt: "wenn Menschen länger als ein Jahr zusammenleben" zu. Die Postings von Koelschzum Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 10.05.2011, - S 45 AS 124/11 ER - in diesem Beitrag: http://www.alg-ratgeber.de/f11t8103-mei ... ragen.html fand ich deshalb sehr hilfreich.

Liebe Grüße, der salemago
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