EGV nachträglich abllehnen

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heinzrudi99
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EGV nachträglich abllehnen

#1

Beitrag von heinzrudi99 »

Kann man eine EGV, die man unterschrieben hat nachträglich ablehnen - z.B. wenn das vor einiger Zeit in der Folge von erhebllichem Druck und Einschüchterung im Amt geschah? - oder weil sie aufgrund der Sanktionsdrohungen, was man nun erst erfahren hat, gegen das Grundgesetz verstößt? Bei mir steht vorne: Gilt bis zum xx.xx.xxxx, wenn in der Zwischenzeit nichts anderes vereinbar und innen steht: Diese Eingliederungsvereinbarung behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie hilfsbedürftig sind. Das habe ich damals gar nicht so begriffen, da ich es auf den Zeitraum der vorne drauf steht bezog. Nun merke ich, das gilt ja für immer.
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marsupilami
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Re: EGV nachträglich abllehnen

#2

Beitrag von marsupilami »

Eine einmal unterschriebene EGV "aufzukündigen" ist schwierig.
Nach dem Motto: Vertrag ist Vertrag.

Da müssten schon wirklich nachweisliche Verfehlungen drinnestehen, daß man nachträglich sagen kann:
Falsch! Weil § soundso und § dingenskirchen ...

Oder es war ein Beistand dabei, der bezeugen kann, das die Unterschrift unter die EGV unter massivem Druck und Einschüchterung zustande kam.


Was den Zeitraum anbelangt: i.d.R. gelten die 6 Monate (Dauer des Bewilligungszeitraums).
Danach ist abzuklären, ob und was sich geändert hat und dann eine neue EGV zu vereinbaren.


Die Verweigerung der Unterschrift unter eine EGV darf inzwischen nicht mehr sanktioniert werden.
Wenn das geschieht, kommt die EGV als Verwaltungsakt und gegen den kann dann Widerspruch und notfall Klage erhoben werden.
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: EGV nachträglich abllehnen

#3

Beitrag von Koelsch »

Vergiß es, konzentrier Dich auf Dein Gewerbe. Das Ding hast Du unterschrieben, da kommst Du kaum raus.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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kleinchaos
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Re: EGV nachträglich abllehnen

#4

Beitrag von kleinchaos »

Ganz schwierig.
Eine EGV ist ein Vertrag. Der muss sich nicht zwingend immer an Gesetze halten, es können in einem Vertrag auch sogenannte Nebenabreden getroffen werden. Mit deiner Unterschrift erkennst du diese an.

Nur wenn du das wirklich nachweisen kannst, dass der SB dir massiven Druck gemacht hat kann die EGV angefochten werden, oder wenn klare Verstöße gegen geltendes Recht drin stehen, wenn die Bedingungen dich massiv beeinträchtigen.

Das blöde ist, dass am Schluss ja immer der berühmte Satz steht: alle Punkte wurden mit mir besprochen .... Und genau diesen unterschreibst du.
Auch wenn das Teil einfach so ausgedruckt wird und dir mal fix zum unterschreiben hingelegt wird.
Deswegen beten wir ja immer wieder unser Mantra: niemals sofort unterschreiben, mitnehmen, prüfen (lassen), auf VA warten.
Denn gegen den VA kann man Widerspruch einlegen und nötigenfalls klagen.

Du müsstest nun die EGV anfechten. Als erstes deine Unterschrift widerrufen.
Zur Begründung lies mal hier http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... barung.pdf weiter und guck ob da was für dich dabei ist.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
heinzrudi99
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Re: EGV nachträglich abllehnen

#5

Beitrag von heinzrudi99 »

Ok, vertehe ich, wie ist das mit der Bemerkung auf Ewigkeit, die der Titelseite, bis xx.xx.xxxx widersrpricht, daß die EGV gilt, solange Hilfsbedürftigkeit besteht, also ggf noch wesentlich länger?
heinzrudi99
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Re: EGV nachträglich abllehnen

#6

Beitrag von heinzrudi99 »

Ich könnte auch warten, bis die eine neue EGV vorlegen und diese nicht unterschreiben - können die dann sagen, ok in der alten steht ja "....solange Hilfsbedürftig..." - dann gilt die eben weiter.
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Koelsch
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Re: EGV nachträglich abllehnen

#7

Beitrag von Koelsch »

Nein, das können die nicht. Vorlage einer neuen EGV wäre einen "Änderungskündigung" der alten EGV. Die Kündigung, aber auch nur die, kannst Du dann annehmen, oder einfach nix tun.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: EGV nachträglich abllehnen

#8

Beitrag von kleinchaos »

Eine EGV kann nicht auf Ewigkeit gelten. Das sieht der Gesetzgeber nicht vor, wäre auch Blödsinn. Denn es ist ja die aktuelle Situation zu berücksichtigen, die ändert sich immer mal. Von daher lohnt sich sicher eine Anfechtung
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Günter
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Re: EGV nachträglich abllehnen

#9

Beitrag von Günter »

Rz 15.6

Da durch künftige Entwick-lungen in der persönlichen Situation der erwerbsfähigen leistungs-berechtigten Person, die Chancen für eine Verringerung der Hilfe-bedürftigkeit beeinflusst werden können, sollte spätestens nach 6 Monaten die Situation der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person neu beurteilt werden.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... barung.pdf

Das Wort sollte bindet den SB, er kann von der 6 Monatsfrist nur in begründeten Ausnahmen abweichen. Nach 6 Monaten ist diese EGV hinfällig, trotzdem kann ich nur warnen, gegen die dort auferlegten Pflichten, besonders Eigenbemühungen zu verstoßen.

Edit, fast überlesen:

Rz 15.11
2.4. Zeitlicher Rahmen
(1) Die EinV soll für sechs Monate abgeschlossen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3). In begründeten Ausnahmefällen kann der persönli-che Ansprechpartner (pAp) die Laufzeit der Vereinbarung verän-dern. Eine Laufzeit von mehr als sechs Monaten kann beispielswei-se dann vereinbart werden, wenn absehbar ist, dass von beiden Seiten kein Änderungsbedarf eintreten wird (z. B. bei Teilnahme an einer FbW-Maßnahme) und das Ziel der Integration den Abschluss einer erneuten EinV nach 6 Monaten nicht erforderlich macht.
Da du an deiner Selbstständigkeit arbeitest, ist Änderungsbedarf absehbar => nicht länger als 6 Monate.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
heinzrudi99
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Re: EGV nachträglich abllehnen

#10

Beitrag von heinzrudi99 »

Bei meiner EGV steht vorne: Gültig bis xx.xx.xxxx soweit zwischentzeitlich nichts anderes vereinbart wird.

Hinten im Text: Diese EGV behält grundsätzlich solange Gülltigkeit, solange sie hilfsbedürftig sind.

--------------

Beim Jobcenter steht:

Leistungen des Jobcenters der Stadt xy:
........... Ist eine Nachbesserung nicht möglich, muß er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: Ist bei Bedarf festzulegen.-

Bisschen einseitig gegenüber den Sanktionsdrohungen
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kleinchaos
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Re: EGV nachträglich abllehnen

#11

Beitrag von kleinchaos »

Der Hinweis hinten ist für den Fall gedacht, dass du vor Ablauf der EGV deine Hilfsbedürftigkeit beenden kannst. Denn ansonsten würde sie ja bis zum vereinbarten Termin gelten, auch wenn du zB schon Lottomillionär wärst
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Geht es nicht wie bei Ralph Boes

#12

Beitrag von DrNo »

Ralph Boes hat eine Liste von Mitsteitern, wo die Jobcenter, wegen Verweigerung bez. nicht dem Grundgesetz entsprechenden Drohungen, einen Rückzieher gemacht haben.
http://www.buergerinitiative-grundeinko ... reiter.htm

Da ist eine nachträgliche Ablehnung der EGV dabei, ohne bisheriges Ergebnis. Die EGV um die es hier geht, verstößt ja sicher mit entsprechender Rechtsfolgenbelehrung dem Grundgesetz und ist so unter Androhung von Gewalt, Obdachlosigkeit, Verlust der Menschenwürde, Verlust der Krankenversicherung usw. entstanden und damit m.E. grundsätzlich rechtswidrig.

Oft ist es ja eine Frage der Zeit, wenn man mit Gewalt bedroht zu einem Vertrag genötigt wird, den man ohne Gewalt-Androhung niemals abgeschlossen hätte, daß Zeit vergeht, bis man sich entschließt trotz der Bedrohung sich zu wehren. Ein Vertrag der unter Gewaltandrohung entsteht kann m.E. keine bindende Wirkung haben.

Sonst könnte ja jemand zu einem Nachbarn gehen, ihn schwer bedrohen und von ihm einen für ihn extrem ungüsntigen Vertrag unterschreiben lassen und später sagen - tut mir leid, der ist privat. Genau genommen ist die EGV mit dieser Rechtsfolgebelehrung einer Straftat, da hier der Entfall des Existenz-Minimums, also der Grundlage der Existenz, das unverfügbar ist, angedroht wird.

Ich denke mir, daß die Leute um Ralpf Boes Erfolg hatten, da ihre Begründung der spezielle Bezug auf die Verletzung des Grundgesetzes bei einer EGV der im Prozess zu prüfende Grund wäre, über den geurteilt werden muß und kein Jobcenter will den Präzendenzfall liefern, an dem entlang es dann zu einer Klärung in Karlsruhe kommt, was ja sinnvoll wäre.

Also denke ich mir, gibt es einen klaren Weg - Ablehnung (auch nachträglich) wegen Bedrohung mit nicht vom Grundgesetz gedeckten Drohungen. Gut wäre Klage, da das dann beurteilt werden müßte. Geht es nach Karlsruhe und Sanktionen werden als Unrecht definiert, Anzeige der Verantwortlichen, da sie sich als Beamte usw. im Amtseid verpflichtet haben der Verfassung zu dienen. Da das Jobcenter nicht will, daß es nach Karlsruhe geht und den Weg dorthin verbauen möchte, wird es irgendwann einknicken, so sehe ich das in den Fällen oben.

Streitet man sonst um eine EGV, so wäre das die zentrale Richtung - Ablehnung wegen Verstoß gegen das Grundgesetz. Ok, wenn es zur Klage kommt, dann kann das ja geklärt werden und dann finden sich auch Unterstützer für den Weg nach Karlsruhe oder das Jobcenter schreibt plötzlich - ok, alles in Ordnung. Der Akt der nicht dem Grundgesetz entsprechenden Erpressung und Nötigung liegt ja mit der Rechtsfolgebelehrung eindeutig beweisbar vor und jeder Beamte der daran mitwirkte hat sich im Grunde strafbar gemacht, da er in seinem Amtseid gelobt die Verfassung der BRD zu achten.
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