Widerspruch noch möglich und wenn, wie sinnvoll ist es?

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agtis
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Widerspruch noch möglich und wenn, wie sinnvoll ist es?

#1

Beitrag von agtis »

Hallo zusammen und erstmal Frohe Ostern für Euch!

Hier geht es mal um meinen Ex.

Ihr kennt ja mittlerweile meine/ unsere private Situation. Nochmal kurz zur Ergänzung: ich habe nach wie vor vor, das bisher erhaltene Regealsatzgeld zurückzuzahlen und damit dem Amt den Rücken zu kehren.

Von meinem Ex bekomme ich weiterhin für mich und unseren Sohn Unterhalt, so dass ich aus der Hartz IV-Nummer raus bin, was für ein Glück.

Nun hatte er ja diesen Fragebogen hier:

"Mitteilung an Unterhaltspflichtige gemäß § 33 SGB II" und "Fragebogen zur Prüfung der Unterhaltspflicht"

mir gegenüber bekommen, den er unter Androhung von 2.000 Euro Strafgeld ausfüllen und entsprechende Unterlagen wie Kontoauszüge etc. beifügen soll.

Bisher hatte er sich ja geweigert. Dieser erste Bogen ist von Anfang Februar und da die Widerspruchsfrist 4 Wochen beträgt, ist diese bereits abgelaufen. Nun hat er ein zweites Mal diesen Bogen bekommen unter gleicher Androhung von Strafgeld. Hier müsste die Widerspruchsfrist noch greifen, kann aber kein genaues Datum sagen (müsste ich erfragen).

Ich habe ihm mitgeteilt, dass dieser Bogen hinfällig wäre, da mein Antragsgedöns aufgelöst wird. Er soll jetzt bis zum 04.04. Stellung beziehen.

Er meint, dass man dennoch Geld vom ihm will. In dem anderen Thread hier habt ihr schon gesagt, dass das wohl aufgrund der neuen Situation meinerseits auch hinfällig wäre. Er macht sich aber Sorgen, dass er etwas falsch machen könnte wenn er der Aufforderung nicht nachkommt.

Was für Möglichkeiten hat er? Einen Widerspruch einlegen würde doch auch schonmal Aufschub bedeuten oder? Darf das Amt ihm noch Geld aus der Tasche ziehen wenn von mir alles zurückgezahlt wurde?

Ich würde denen ein Schreiben fertig machen mit entsprechendem Inhalt und ich würde ihm das Gleiche vorschlagen (habe ich ja auch schon) und erstmal abwarten wie das Amt darauf reagiert.

Vielen Dank (wieder mal) für Eure Mühe!
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Günter
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Re: Widerspruch noch möglich und wenn, wie sinnvoll ist es?

#2

Beitrag von Günter »

Es sollte reichen, wenn er schreibt: Die Unterhaltsempfängerin zahlt das erhaltene ALG II zurück, damit ist der Fall erledigt. Sie erhalten keinerlei weitere Auskünfte von mir.

Doppelt kassieren können und dürfen die nicht. In dem Fall würde ich dem Unterzeichner des Bescheides mit Anzeige wegen Betrugs zu Gunsten Dritter (des JC) drohen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
agtis
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Re: Widerspruch noch möglich und wenn, wie sinnvoll ist es?

#3

Beitrag von agtis »

So hätte ich es auch gemacht also zumindest den ersten Teil. Der Tip mit der Anzeige... gut zu wissen, dass das auch unser Recht ist.

Vielen Dank Günter!
Christoph
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Re: Widerspruch noch möglich und wenn, wie sinnvoll ist es?

#4

Beitrag von Christoph »

Die Unterhaltssachen werden von einer eigenständigen Abteilung bearbeitet, ich vermute mal, die wissen noch nichts von der vollständigen Aufhebung und Rückzahlung.
agtis
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Re: Widerspruch noch möglich und wenn, wie sinnvoll ist es?

#5

Beitrag von agtis »

Christoph: da hast du recht. Den Fragebogen hat mein Ex von einer anderen Dienststelle hier in HH bekommen. Die vollständige Aufhebung sowie die Rückzahlung haben noch nicht stattgefunden, das steht kurz bevor. Der Bewilligungsbescheid meinerseits ist bereits rückwirkend aufgehoben worden.

Ich wollte mich nochmal schlau machen, bevor mein Ex und ich am Dienstag die Schreiben rausschicken. Dann sind wir uns einig und das kommt auch entsprechend beim Amt an und nicht der Eine macht das so, der andere so.
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